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Amtshaftung wegen Verletzung des § 230e ABGB aF durch das Pflegschaftsgericht

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Bei einer Kapitalveranlagung tritt der Schaden nicht erst mit dem späteren Wertverlust der Anlage, sondern – als „realer Schaden“ – bereits zu jenem Zeitpunkt ein, in dem sich das Vermögen des Anlegers in einer gesetzlich missbilligten Weise in der Form verändert, dass anstelle einer mündelsicheren Veranlagung eine risikoreiche gewählt wurde.

Diese Schädigung fällt auch in den Normzweck des § 230e ABGB idF vor BGBl I 15/2013 (vgl nunmehr § 220 ABGB), sollten doch gerade derartige „unsichere“ Anlageformen hintangehalten werden. Der Schaden besteht auch, soweit die Veranlagung aufrecht bleibt, bei Erreichen der Volljährigkeit weiter, sollen doch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sicherstellen, dass der Minderjährige bei Vollendung des 18. Lebensjahres nur ausreichend sichere Werte in seinem Vermögen vorfindet. Auch dass sich nach diesem Zeitpunkt ein (allenfalls weiterer) Wertverfall ereignet, soll nach dem Schutzzweck des § 230e ABGB verhindert werden, existiert doch keine gesetzliche Vorschrift, die vom erwachsen gewordenen früheren Pflegebefohlenen verlangt, umgehend der Frage nachzugehen, ob in der Vergangenheit etwa eine ungünstige vermögensrechtliche Disposition zu seinen Lasten getroffen worden ist.

  • § 1311 ABGB
  • § 230e ABGB aF
  • § 1 AHG
  • OLG Linz, 23.06.2014, 4 R 199/13g
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 22.10.2014, 1 Ob 169/14f
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2015, 260
  • LG Wels, 26.09.2013, 3 Cg 11/13x
  • Arbeitsrecht

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