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Ablaufhemmung der Präklusivfrist für Aufteilungsantrag durch Vergleichsverhandlungen / Kostenersatz im Aufteilungsverfahren

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Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt. Vergleichsverhandlungen hemmen nicht ihren Lauf an sich, sondern nur das „Zuendegehen“, sofern nur der Aufteilungsantrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird. Werden die Vergleichsgespräche noch mehrere Wochen vor Ablauf der Frist nach § 95 EheG abgebrochen, ist darzulegen, warum die Einbringung binnen der noch verbliebenen offenen Frist unmöglich oder unzumutbar wäre, und somit der Eintritt der Ablaufhemmung darzustellen.

Haben weder der Antragsteller im Aufteilungsantrag noch der Antragsgegner in der ersten Verhandlung eine Bewertung des Streitgegenstands vorgenommen, gilt der Zweifelsstreitwert des § 14 lit c RATG (€ 730,–). Auch auf die Verzeichnung von Kosten sind im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden (§ 78 Abs 4 AußStrG). Damit führt das nicht rechtzeitige Verzeichnen von Kosten auch dort zum Anspruchsverlust.

  • § 78 AußStrG
  • Öffentliches Recht
  • § 95 EheG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2015, 260
  • BG Graz-Ost, 30.03.2014, 249 Fam 42/13d
  • OGH, 18.09.2014, 1 Ob 111/14a
  • Arbeitsrecht
  • LGZ Graz, 15.05.2014, 2 R 120/14b

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