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Keine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit durch unterlassene Kooperation mit unzuverlässigem Schädiger bei kostengünstigerer Schadensbehebung

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Setzt die kostengünstigere Schadensbehebung (wie hier) eine enge Kooperation des Geschädigten mit dem Schädiger voraus, dann ist die Durchführung auf diese Weise für den Geschädigten nur dann zumutbar, wenn dieser erwarten darf und davon ausgehen kann, dass sich der Schädiger im Rahmen dieser Zusammenarbeit an die sicherheitstechnischen Vorschriften halten und verlässlich mitwirken werde. Stellt sich (wie hier) der Schädiger als nicht ausreichend zuverlässig dar, dann liegt in dem Umstand, dass der Geschädigte zu einer raschen Reparatur entschließt, ohne den Schädiger miteinzubeziehen, keine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit, wenn die kostengünstigere Variante eine enge Kooperation mit dem Schädiger vorausgesetzt hätte und zudem auch Interessen des Schädigers (hier: Verzögerung der Baumaßnahmen) gegen diese Form der Reparatur sprechen.

  • JBL 2015, 252
  • Öffentliches Recht
  • LGZ Wien, 21.12.2012, 10 Cg 169/10m
  • § 1304 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 22.10.2014, 1 Ob 144/14d
  • OLG Wien, 12.05.2014, 12 R 42/13d
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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