Schlüssige Rechtswahl im Zuge des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens / Arbeitsvertragsstatut für allgemeinen Kündigungsschutz maßgeblich
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 137
- Rechtsprechung, 2264 Wörter
- Seiten 261 -263
- https://doi.org/10.33196/jbl201504026103
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Ob eine schlüssige Rechtswahl vorliegt, bestimmt sich nach § 863 ABGB. Sie ist anzunehmen, wenn nach den Umständen „kein vernünftiger Grund“ übrig bleibt, am realen Willen der Parteien zu zweifeln, sich unter zwei oder mehreren in Betracht kommenden Rechten für eine bestimmte Rechtsordnung mit Geltungsabsicht zu entscheiden. Dies setzt bei den Parteien eine klar erkennbare Geltungsvorstellung voraus.
Unmittelbare und wesentliche Indizien für eine schlüssig getroffene Rechtswahl sind vor allem die direkte Verweisung auf konkrete Vorschriften oder Usancen einer bestimmten Rechtsordnung sowie die Verwendung von dafür typischen Fachausdrücken und Klauseln (hier Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts bejaht: der Dienstgeber sprach die Kündigung des Dienstnehmers ausdrücklich nach § 1a deutschen Kündigungsschutzgesetz [dKSchG; wegen betrieblicher Erfordernisse, mit gesetzlichem Abfindungsanspruch] aus und hielt das in Deutschland geltende betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren ein, weshalb kein Zweifel an der Überzeugung von der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf das Arbeitsverhältnis bestehe; der Dienstnehmer stimmte unstrittig zu).
In Fragen des Bestandschutzes ist der allgemeine Kündigungsschutz – unabhängig von der Ausgestaltung – nach dem jeweiligen Arbeitsvertragsstatut anzuwenden. Soweit der Entscheidung 9 ObA 12/95 entnommen werden kann, dass der deutsche Kündigungsschutz dem Betriebsverfassungsrecht iS des II. Teils des ArbVG zuzuordnen sei und daher das dKSchG aufgrund des für das Betriebsverfassungsrecht kollisionsrechtlich geltenden Territorialitätsprinzips für in Österreich tätige Arbeitnehmer nicht zur Anwendung kommen könne, wird dies nicht aufrechterhalten.
- JBL 2015, 261
- OGH, 25.11.2014, 8 ObA 34/14d
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OLG Wien, 25.02.2014, 8 Ra 2/14v
- § 863 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- LG Korneuburg, 07.10.2013, 15 Cga 43/13k
- Arbeitsrecht
- Art 6 EVÜ
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