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Kündigungsschutz des Flughafenbetreibers

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Gegenstand einer Unternehmenspacht ist im Regelfall ein bereits bestehendes Unternehmen; zusätzlich zu der für ein Pachtverhältnis charakteristischen Betriebspflicht müssen aber auch die wesentlichsten Grundlagen für den Unternehmensbeginn bereits bestehen bzw vom Bestandgeber beigestellt werden (im Einzelfall etwa die bereits entsprechend adaptierten Räume, der Kundenstock, die Konzession). Der Vereinbarung einer Betriebspflicht kann keine entscheidende Rolle zukommen, wenn sie sich bereits aus dem Gesetz ergibt (hier: nach § 63 LuftfahrtG für öffentliche Flugplätze).

Gemäß § 49 MRG gelten die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG nicht für Untermietverträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden und die von den Kündigungsbeschränkungen des § 19 MG ausgenommen waren. Zweck der Ausnahme nach § 1 Abs 4 MG, der nicht nur Mietverträge über einzelne Räume betrifft, war es, den dort privilegierten Vermieter aus Gründen des öffentlichen Interesses in die Lage zu versetzen, Mieträumlichkeiten, die zwar vorübergehend nicht für den Eisenbahn- oder Flugplatzbetrieb Verwendung finden, aber doch damit zusammenhängen, ohne Kündigungsbeschränkungen aufkündigen zu können. Es ist der Sinn dieser Bestimmung, vorübergehend anderen Zwecken dienende, mit dem Eisenbahn- oder Flugplatzbetrieb nach Zweck, Bestimmung und Planung in enger Verbindung stehende Grundstücke und Räume im Fall eines Bedarfs wieder Zwecken des Verkehrsunternehmens zugänglich zu machen, wobei es lediglich auf die Möglichkeit der zweckgebundenen Wiederverwendung ankommt.

  • § 1 MRG
  • Öffentliches Recht
  • BG Wels, 26.08.2013, 6 C 215/12m
  • LG Wels, 18.12.2013, 22 R 338/13g
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 19 MG
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2015, 254
  • § 1091 ABGB
  • § 30 MRG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1 Abs 4 MG
  • § 49 Abs 3 MRG
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 29.09.2014, 8 Ob 14/14p

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