Amtsmissbrauch und Denkmalschutz; subjektives Recht auf Normanfechtung
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 137
- Rechtsprechung, 4286 Wörter
- Seiten 263 -268
- https://doi.org/10.33196/jbl201504026301
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Ein Bescheid iS des § 37 Abs 6 DMSG stellt nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine unabdingbare Voraussetzung für die Einstellung davon erfasster Strafverfahren dar. Die Gerichte sind daher nicht berechtigt, das Vorliegen mangelnden öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals selbstständig zu prüfen.
Für die Annahme, dass das Verfolgungshindernis des § 37 Abs 6 DMSG auch hinsichtlich eines Verhaltens gilt, das einer § 37 Abs 1 DMSG vorgehenden Strafnorm subsumierbar ist, geben weder das Gesetz noch die Materialien etwas her.
Verfassungskonform lässt sich § 37 Abs 1 S 5 DMSG zwar auch derart auslegen, wie es der OGH bei der vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs 4 FinStrG idF vor BGBl 414/1988 getan hat. Indem BGBl 414/1988 jedoch bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Erfordernisses einer Verhältnismäßigkeitsprüfung eine davon abweichende Möglichkeit gewählt hat, ist es angezeigt, daran Maß zu nehmen und von den beiden Varianten verfassungskonformer Auslegung die vom Gesetzgeber für das FinStrG gewählte heranzuziehen.
Dem Angeklagten kommt ein subjektives Recht auf Normanfechtung zu.
- Wessely, Wolfgang
- § 37 DMSG
- Öffentliches Recht
- OGH, 06.03.2014, 17 Os 19/13t
- LG Innsbruck, 04.04.2013, 36 Hv 83/12a
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- § 302 StGB
- JBL 2015, 263
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