Der Beitrag – Ausgangspunkt bildet ein 2009 im Rahmen der Ringvorlesung „Vertriebenes Recht“ an der Wiener Rechtswissenschaftlichen Fakultät gehaltener Vortrag – beschäftigt sich mit der Auswirkung des Nationalsozialismus auf die Zivilrechtsentwicklung an der Wiener Fakultät. Er beschränkt sich nicht auf die Jahre 1938–1945, sondern stellt diesen Abschnitt in den Kontext der wissenschaftlichen Entwicklung der Zeit davor und danach und reißt auch die gesamtösterreichische Entwicklung an, die von Wien aus lange Zeit wesentlich geprägt wurde.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
Mit 01. 03. 2013 ist das Kartell- und Wettbewerbsrechtsänderungsgesetz 2012 in Kraft getreten. Der neu eingeführte § 37a KartG ordnet nunmehr ausdrücklich einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch kartellgeschädigter Personen wegen Kartellrechtsverstößen an. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist in Anlehnung an die Rsp des EuGH und die deutsche Parallelbestimmung des § 33 dGWB denkbar weit gefasst. Im vorliegenden Beitrag soll die personelle Reichweite der Aktivlegitimation nach § 37a KartG abgesteckt werden. Vor allem soll die Reform aber zum Anlass genommen werden, um das Verhältnis von Schadenersatzansprüchen der Vertragspartner von Kartellanten zu der von der überwiegenden Lehre vertretenen Nichtigkeitsfolge für Kartellfolgeverträge der ersten Marktstufe und daraus resultierenden Bereicherungsansprüchen zu untersuchen.
S. 28 - 39, Aufsatz
Die neuere Auslegung von Art 47 Abs 1 B-VG im Spannungsfeld zu den Wurzeln und Funktionen dieser Bestimmung
Die Diskussion um die Reichweite der Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten nach Art 47 Abs 1 B-VG wurde in den letzten Jahren durch die Verfassungswirklichkeit neu belebt, ein Konsens konnte dabei jedoch nicht gefunden werden. Dieser Beitrag versucht, die Grundlagen der Bestimmung offenzulegen und systematisch einzuordnen. Er kommt dabei zum Ergebnis, dass das „verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze“ von der Frage nach der inhaltlichen Verfassungsmäßigkeit im Regelfall getrennt werden kann, was sich allerdings erst aus dem verfassungsrechtlichen Kontext ergibt. Diese Trennbarkeitsprämisse ist untrennbar mit der Bezeichnungspflicht von Verfassungsgesetzen in Verbindung mit der repressiven Normenkontrolle durch den VfGH verbunden, was eine Verfassungsdurchbrechung durch einfache Gesetze ausschließt. Dies wird insbesondere aus dem Vergleich zu jener Verfassung deutlich, auf deren Vorbild die Bestimmung zurückführbar ist: der Weimarer Reichsverfassung. Folglich ergeben sich schwere Bedenken hinsichtlich der These, die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten erstrecke sich auch auf die Verfassungsmäßigkeit des Inhalts eines durch ihn zu beurkundenden, einfachen (Bundes-) Gesetzesbeschlusses. Diese Bedenken können auch durch eine Einschränkung der inhaltlichen Prüfung auf offenkundige Verfassungswidrigkeiten nicht ausgeräumt werden.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausnahme der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung durch § 2 Abs 1 Z 22 GewO. Die Regelung der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure fällt in die Landeskompetenz nach Art 15 Abs 1 B-VG, ebenso die Regelung der Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Ungeachtet des selbständigen Kompetenztatbestandes der Privatgeschäftsvermittlung (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) ist es nicht zwingend, dass Regelungen über die Tätigkeit der Vermittlung von Privatgeschäften kompetenzrechtlich anders als das Hauptgeschäft einzuordnen sind. Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Anmeldung des Gewerbes „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ wegen Unzuständigkeit der Gewerbebehörde. Kein Eingriff in das im Anwendungsbereich des Unionsrechts für alle Unionsbürger geltende verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.
S. 45 - 48, Rechtsprechung
Übergangsrecht für Stiefkindadoption in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften
Die Übergangsvorschriften zum Adoptionsrechtsänderungsgesetz (AdRÄG) 2013 in § 1503 Abs 3 ABGB und § 45 Abs 2 EPG sind dahin gehend auszulegen, dass die neue Rechtslage auch dann zur Anwendung gelangen soll, wenn der Adoptionsvertrag von eingetragenen Partnern vor dem 31. 07. 2013 abgeschlossen wurde.
Die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt kann nur auf Antrag eines Vertragsteils erwirkt werden (§ 192 Abs 1 ABGB). Die Parteistellung der leiblichen Eltern im Adoptionsverfahren ergibt sich nur aus ihrem Zustimmungsrecht nach § 195 Abs 1 Z 1 ABGB, das aber entfällt, wenn der leibliche Elternteil den Adoptionsvertrag als gesetzlicher Vertreter für das Kind abgeschlossen hat (§ 195 Abs 2 ABGB).
Ein Abwehranspruch wegen unzulässiger mittelbarer Immissionen nach § 364 Abs 2 ABGB aus relevanten Beeinträchtigungen durch wilde Tauben setzt eine Tierhaltung oder ein sonstiges Anlocken durch den Störer oder einen sonst geschaffenen Störungszustand durch eine unübliche Nutzung oder eine unübliche Bepflanzung des Nachbargrundstücks oder durch eine besondere Rechtswidrigkeit voraus.
Die Einräumung eines Notwegs ist nicht schon dann nach § 4 Abs 3 Fall 4 NWG zu versagen, wenn der geltende Bebauungsplan für ein betroffenes Grundstück keine einem solchen Weg ausdrücklich entsprechende Festlegung vorsieht.
S. 53 - 56, Rechtsprechung
Haftung des Hoteliers für Legionelleninfektion wegen unzureichender Wartung der Wasserversorgungsanlage
Zu den vom Hotelier im Rahmen eines Beherbergungsvertrags geschuldeten Leistungen gehört in der Regel auch eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Dusche mit Warmwasser, deren gefahrlose Benützung sicherzustellen ist. Es muss jedem Gastwirt bewusst sein, dass von einer (älteren) Wasserversorgungsanlage bei mangelhafter Wartung und Betreuung Gefahren für die Gäste ausgehen können (zB Verbrühungen, Verunreinigung des Wassers mit Keimen etc; hier: Legionellen-Pneumonie nach Einatmen legionellentragender Wasserpartikel beim Duschen).
Der Gastwirt bzw Hotelier muss die im Beherbergungsbetrieb vorhandenen Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen regelmäßig überprüfen und dem Ergebnis dieser Kontrolle entsprechend einwandfrei instandsetzen lassen. Dabei können in geeigneten Zeitabständen auch Überprüfungen durch einen Fachmann erforderlich sein.
Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es im Rahmen des § 1313a ABGB ebenso wenig an wie auf dessen Fachkenntnis.
Im Anwendungsbereich des EVÜ ist ein Darlehen – abgesehen vom Vorliegen einer Rechtswahl – nach dem Recht am Sitz des Darlehensgebers zu beurteilen.
Das EVÜ (wie nun die Rom I-VO) regelt nicht, nach welchem Recht die gesetzliche Haftung aus Vermögens-/Unternehmensübernahme zu beurteilen ist. Anzuknüpfen ist daher, da auch das IPRG zur gesetzlichen Haftung aus Vermögens-/Unternehmensübernahme keine ausdrückliche Kollisionsnorm enthält, gemäß § 1 Abs 1 IPRG an die Rechtsordnung, zu der die stärkste Beziehung besteht.
Das auf die Erwerberhaftung iS des § 1409 ABGB anwendbare Recht bestimmt sich nicht nach dem Forderungsstatut, das heißt dem auf die übernommene Schuld anwendbaren Recht (Ablehnung von OGH 15. 09. 1970, 8 Ob 161/70).
S. 58 - 61, Rechtsprechung
Amtshaftung: Verjährungsfrist für Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Behördenverfahren ohne Kostenersatz
In Behördenverfahren, die keinen Kostenersatz kennen (hier: § 74 Abs 1 AVG), stellt bereits die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des im Verfahren einschreitenden Rechtsanwalts einen positiven Schaden dar, der die kurze Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG in Gang setzt. Der Anspruch auf Ersatz der zur Abwehr der behauptetermaßen rechtswidrigen Behördenentscheidung oder -verfügung aufgewendeten Verfahrenskosten verjährt dann nicht vor Ablauf eines Jahres nach Kenntnis darüber, ob der aus der bekämpften Entscheidung oder Verfügung drohende Nachteil abgewendet werden konnte (Ablehnung von OGH 25. 03. 2003, 1 Ob 9/03k).
Dem (potentiellen) Nebenintervenienten soll es grundsätzlich frei stehen, einzuschätzen, welche Ansprüche ihm wahrscheinlich erscheinen und welche Partei er durch eine Nebenintervention unterstützen will. Dies hat auch dann zu gelten, wenn dem (potentiellen) Nebenintervenienten durch eine der Streitparteien der Streit verkündet wurde.
Ein Regresspflichtiger, dem von einer Prozesspartei der Streit verkündet wurde, kann nicht willkürlich auf Seiten der Gegenpartei beitreten und damit im Verhältnis zur streitverkündenden Partei in einem Folgeprozess die Bindung vermeiden. In einem solchen Fall wäre der auf Seiten der Gegenpartei beitretende Nebenintervenient ebenso zu behandeln wie eine Partei, die nach Streitverkündung dem Verfahren überhaupt nicht als Nebenintervenient beigetreten ist.
Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten des damaligen Klägers bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei an das Ergebnis des Vorverfahrens dann kein Raum, wenn sie zu Recht auf Seiten der damaligen Klägerin als Nebenintervenient beitrat und deshalb im Vorverfahren weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit hatte, die Höhe der von ihrer Hauptpartei begehrten Schadenersatzforderung zu bestreiten.
S. 64 - 66, Rechtsprechung
Ne bis in idem im Maßnahmenverfahren wegen im Ausland begangener Straftat
§ 65 Abs 5 StGB sieht die Anordnung zulässiger und notwendiger vorbeugender Maßnahmen gegen einen Österreicher wegen einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung auch dann vor, wenn die Gerichtsbarkeit über die Tat bereits von einem anderen Staat ausgeübt worden ist.
Die Regelung des Art 4 des 7. ZPEMRK hindert nicht, dass eine Person in verschiedenen Staaten vor Gericht gestellt oder bestraft wird.
Ob der Betreiber eines Pflegeheimes Mitglied der Wirtschaftskammer ist, hängt davon ab, ob ein Pflegeheim eine „Nahebeziehung zum Gesundheitswesen“ hat.
Die §§ 2, 8 und 10 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 zeigen, dass auch vom Betreiber eines Pflegeheimes – zumindest fallweise – Dienstleistungen zu erbringen sind, die typischerweise in einer „Nahebeziehung zum Gesundheitswesen“ stehen. So muss in Pflegeheimen nicht nur die Erbringung ärztlicher Hilfe, sei es auch durch beigezogene Ärzte, in angemessener Zeit gewährleistet werden, sondern es muss auch für den Aufgabenbereich „Pflege“ eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege bestellt werden. Ähnliches gilt für die für Pflegeheime geltenden Vorschriften anderer Bundesländer (vgl etwa § 70 Abs 12 Oö Sozialhilfegesetz oder §§ 12 ff Wr Wohn- und Pflegeheimgesetz).
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