Optionsverträge haben große praktische Bedeutung, im Gesetz aber nur wenig Ausformung erfahren. In jüngerer Zeit wird immer wieder über ihre Anfechtbarkeit wegen laesio enormis diskutiert, insbesondere über den für die Beurteilung des Wertmissverhältnisses relevanten Zeitpunkt; erst jüngst ist dazu eine Entscheidung eines verstärkten Senats ergangen. Nicht näher beleuchtet erscheint die Frage, ob eine Option im Fall der erfolgreichen Anfechtung des optierten Vertrags neuerlich ausgeübt werden kann. Diese Fragestellung reicht in unterschiedliche Gestaltungsrechte und Fallkonstellationen hinein, hier soll anhand eines konkreten Ausgangssachverhalts der Versuch einer Antwort unternommen werden.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 477 - 487, Aufsatz
Neuerliche Ausübung einer Option nach erfolgreicher Anfechtung des optierten Vertrags
S. 488 - 504, Aufsatz
Totgesagte leben länger – Zur geplanten Auflassung des liechtensteinischen Fürstlichen Obersten Gerichtshofs
Im Fürstentum Liechtenstein plant die Regierung derzeit die bisher wohl einschneidendste Veränderung des Justizsystems: Im Zuge einer breit angelegten Justizreform soll insbesondere der seit 100 Jahren bestehende Fürstliche Oberste Gerichtshof abgeschafft werden. Der Rechtszug in Zivil- und Strafsachen würde hierdurch im Ergebnis auf eine einzige Rechtsmittelinstanz verkürzt. Die Bedenken gegen diese Maßnahme sind mannigfaltig – und der Widerstand aus der Praxis entsprechend groß.
S. 505 - 507, Rechtsprechung
Verfassungswidrigkeit der Ausnahme automationsunterstützter Erledigungen vom Erfordernis einer Amtssignatur im AlVG
Die im AlVG festgelegte Ausnahme vom Erfordernis einer Unterschrift oder Beglaubigung bei automationsunterstützt erstellten Ausfertigungen verstößt gegen Art 11 Abs 2 B-VG. Die von den Vorschriften des AVG über schriftliche Ausfertigungen abweichende Regelung ist mangels Vorliegens besonderer Umstände oder eines Regelungszusammenhangs mit den materiellen Vorschriften im Arbeitslosenversicherungsrecht nicht unerlässlich.
Bei der Preisminderung ist die Herabsetzung der Leistung nach § 932 Abs 4 ABGB nach jenem Verhältnis vorzunehmen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde, also nach der sogenannten relativen Berechnungsmethode.
Aufwendungen des Geschädigten, die zur Minderung oder Beseitigung eines Schadens erforderlich waren (Rettungsaufwand), sind – bei Vorliegen der sonstigen Haftungsvoraussetzungen – als positiver Schaden ersatzfähig, wenn sie zu diesem Zweck erforderlich und insoweit zweckmäßig waren, als ein vernünftiger Durchschnittsmensch in der Lage des Gefährdeten die Maßnahme ebenfalls ergriffen hätte. Die Kosten einer Überprüfung des gesamten Fahrzeugs auf allenfalls vorhandene weitere Schäden, die bloß „nicht ausgeschlossen“ sind, können nicht als Aufwand zur Minderung oder Beseitigung eines eingetretenen Schadens qualifiziert werden.
S. 510 - 513, Rechtsprechung
COVID-19 bedingtes Mietzinsrisiko des Hauptvermieters bei Untervermietung
Auch bei Unterbestandverhältnissen ist für eine COVID-19 bedingte Zinsminderung wesentlich, dass der bedungene Gebrauch des jeweiligen Bestandobjekts tatsächlich beeinträchtigt ist. Bei der Beurteilung der Brauchbarkeit kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. In der Regel umfasst der bedungene Gebrauch der Untervermietung zwar die Möglichkeit zur Lukrierung von Untermieteinnahmen. Liegt der vereinbarte Geschäftszweck der Untervermietung nur in der Disposition des Untervermieters, berührt ein Betretungsverbot mit der Folge einer Reduktion/eines Entfalls der Untermiete den Geschäftszweck des Hauptmietvertrags in der Regel aber nur mittelbar. Geht die Einschränkung/der Entfall der vertragskonformen Verwendbarkeit des Bestandobjekts „wegen einer Seuche“ aber nicht nur auf das Untermietverhältnis zurück, sondern ist sie auch in der Ausgestaltung des Hauptmietverhältnisses für die Untervermietung begründet, so schlägt der Entfall der Untermietzinseinnahmen auf das Hauptmietverhältnis durch; die Zinszahlungspflicht des Hauptmieters wird entsprechend reduziert oder entfällt.
S. 513 - 515, Rechtsprechung
Haftung für Beratungsfehler eines „Tippgebers“ bei Verstoß gegen das interne Verbot, beratend tätig zu werden
Das „Tippgebergeschäft“ ist dadurch gekennzeichnet, dass der Tippgeber (auch: „Namhaftmacher“ oder „Kontaktgeber“) einem Unternehmer die Kontaktdaten interessierter Personen (also potentieller Kunden) übermittelt, wofür er ein Entgelt („Tippgeberprovision“) erhält. Die Aufgabe des Tippgebers besteht darin, die Möglichkeit eines künftigen Vertragsabschlusses aufzuzeigen und dazu den Kontakt zwischen den potentiellen Vertragspartnern herzustellen, somit Personen zusammenzuführen, ohne dass auf den weiteren Verlauf Einfluss genommen wird. Die Tätigkeit des Tippgebers zielt als vorbereitende Handlung nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Vertragsschluss ab, sondern beschränkt sich auf die Aufnahme und Weiterleitung von dessen (Kontakt-)Daten. Der Tippgeber unterstützt Unternehmer bei der Akquise von Kunden, ohne über die bloße Kundenzuführung hinaus eine Vermittlungsleistung zu erbringen. Erst recht liegt die Beratung der potenziellen Kunden außerhalb seines Tätigkeitsbereichs.
Verletzt ein selbstständiger gewerblicher Vermögensberater, der aufgrund einer Geschäftspartnervereinbarung ausschließlich für einen anderen gewerblichen Vermögensberater tätig ist (in der Folge: Tippgeber), die interne Weisung, im Hinblick auf ein bestimmtes Produkt nur als Tippgeber zu agieren und nicht zu beraten, dann fällt eine weisungswidrige Beratung nicht aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den der Tippgeber im Rahmen der Interessenverfolgung für den Vermögensberater wahrzunehmen hat, heraus. Für eine allfällige Fehlberatung des Tippgebers hat der Vermögensberater daher nach § 1313a ABGB einzustehen.
Ein Verstoß gegen Art 5 VO (EG) 715/2007 kann den Hersteller auch dann ersatzpflichtig machen, wenn er in keinem Vertragsverhältnis zum Käufer steht, sofern dem Käufer ein Schaden entstanden ist. In einem solchen Fall haben die Mitgliedstaaten einen Schadenersatzanspruch zugunsten des Käufers gegenüber dem Hersteller vorzusehen. Dabei handelt es sich somit um einen im nationalen Recht wurzelnden Schadenersatzanspruch, der am unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu messen ist, also eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion für den Verstoß darstellen muss. Im Übrigen richten sich die Modalitäten dieses Schadenersatzanspruchs nach nationalem Recht (hier: unstrittig nach österreichischem Recht).
Ein Schaden, der darin besteht, dass die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs eingeschränkt ist und sich das Vermögen des Erwerbers des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs infolge unrichtiger Übereinstimmungsbescheinigung nicht entsprechend den objektiv berechtigten Verkehrserwartungen oder einem von diesen Verkehrserwartungen abweichenden Willen des Erwerbers zusammensetzt, steht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit den hier gegenständlichen Schutzgesetzen (Art 18 Abs 1, Art 26 Abs 1, Art 46 RL 2007/46/EG iVm Art 5 Abs 2 der VO [EG] 715/2007). Den gegenständlichen Normen geht es somit um den Ausgleich der objektiven Unsicherheit hinsichtlich der Fahrzeugnutzung, mit der der individuelle Fahrzeugerwerber konfrontiert ist. Nicht vom Schutzzweck dieser unionsrechtlichen Normen sind solche vom Erwerber als nachteilig empfunden Eigenschaften einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfasst, die die Gültigkeit der EG-Typengenehmigung oder der Übereinstimmungsbescheinigung nicht infrage stellen und keine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit der Fahrzeugnutzung mit sich bringen.
Durch erhöhten Einspritzdruck und vermehrte Abgasrückführung verursachte Spät- und Dauerfolgen (wie Schäden im Bereich des Abgasrückführsystems, insbesondere Abgasrückführventil, Abgasrückführkühler, Injektoren und Dieselpartikelfilter) stehen nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit den hier gegenständlichen unionsrechtlichen Schutzgesetzen, die nicht die Vermeidung solcher Schäden (auch nur mit-)bezwecken.
§ 27 Abs 3 letzter Satz MRG normiert eine Fortlaufhemmung der Verjährung von Ansprüchen auf Rückforderung unzulässig eingehobener Mietzinse samt gesetzlicher Zinsen. Sie hindert also Beginn und Lauf der Verjährung.
S. 519 - 526, Rechtsprechung
Schutzzweck der Bestimmungen über die Bankenaufsicht und die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren
§ 3 Abs 1 S 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) hat an der zuvor bestehenden Rechtslage zur Amtshaftung des Bundes gegenüber dem beaufsichtigten Rechtsträger nichts geändert. Demnach ist es nicht Zweck der Normen über die Bankenaufsicht, das Kreditinstitut selbst durch bestimmte Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge eigener fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen.
Dass sich die Organe der Staatsanwaltschaft (hier: der WKStA) bei der Prüfung des von einem anonymen Hinweisgebers geäußerten Vorwurfs von „Malversationen“ durch Organe einer Bank auf die Mitteilung der FMA verlassen, wonach sich dieser Verdacht im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung durch die OeNB als deren Hilfsorgan nicht bestätigt habe, und aufgrund dieser Mitteilung von weiteren Ermittlungen absehen, ist im Einzelfall als rechtlich vertretbar anzusehen.
Jene Vorschriften, welche die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens regeln, bezwecken nicht auch die Verhinderung von Schäden, die aufgrund ganz anderer Straftaten als jener, wegen derer ein Ermittlungsverfahren geführt werden soll, verursacht wurden, auch wenn diese (anderen) Straftaten in einem solchen Ermittlungsverfahren zufällig entdeckt worden wären.
S. 526 - 529, Rechtsprechung
Intransparente Klausel betreffend die Weitergabe von Daten an unbestimmte Dritte
Wenn ein Unternehmer in einem E-Mail den Verbraucher nicht nur über ein Vorhaben informiert, sondern auch darauf hinweist, dass nur bei Widerspruch dieses Vorhaben nicht umgesetzt wird, handelt es sich nicht um eine bloße Wissenserklärung (hier: Widerspruch zum Datenabgleich mit Dritter).
Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind. Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben. Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz iS von § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Der Durchschnittsverbraucher kann durch den Verweis auf das mit dem Zitat von Art 6 Abs 1 lit f DSGVO „erklärte“ „berechtigte Interesse“ keine hinreichende Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen. Eine wirksame Zustimmung zur Weitergabe von Daten zum Abgleich kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen.
Eine Klausel, die eine Zustimmungserklärung zur Weitergabe an unbestimmte Empfänger enthält, ist intransparent iS des § 6 Abs 3 KSchG.
Bei Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen während des Nachprüfungsverfahrens, die durch einen hinreichend qualifizierten Vergaberechtsverstoß veranlasst wurde, muss für die Geltendmachung von Schadenersatz – in Analogie zu § 373 Abs 3 BVergG – keine (vorherige) Feststellung über einen mit den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen verbundenen Vergaberechtsverstoß durch die Vergabekontrollbehörde vorliegen.
Der für eine Einstellung nach § 39 EO maßgebliche Sachverhalt ist vom Exekutionsgericht im Exekutionsverfahren zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn strittige Tatsachen zu klären sind. Eine Verweisung auf den Rechtsweg, wie sie etwa § 40 Abs 2 EO kennt, ist in § 39 EO nicht vorgesehen. Die Frage, ob das gepfändete Recht besteht, ist – nach Maßgabe der Einwendungen des Drittschuldners – gegebenenfalls zwar (auch) in einem Prozess über die vom betreibenden Gläubiger anzustrengende Drittschuldnerklage zu klären; dies schließt bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Vorgehen nach § 39 EO allerdings nicht aus.
Nach § 39 EO ist der maßgebende Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wenn es um einen Einstellungsgrund geht, der auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Wird ein Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt (zwingend nach § 39 Abs 1 Z 1, 6 und 7 EO), so sind gemäß § 45 Abs 3 EO vor der Entscheidung darüber die Parteien zu vernehmen. Unabhängig von dieser Regelung (und jener des § 39 Abs 2 EO zu § 39 Abs 1 Z 2 und 3 EO) muss einer Partei immer dann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zu ihren Lasten getroffen werden. Darüber hinaus darf der betreibende Gläubiger durch eine amtswegige Einstellung der Exekution nach der Rsp jedenfalls nicht überrascht werden.
Die bloße Behauptung des Verpflichteten, ihm stünde das gepfändete Recht nicht zu, kann nicht zur Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 8 EO führen. Anderes gilt aber etwa dann, wenn das (Exekutions-)Gericht feststellt oder sonst aktenkundig wird, dass das in Exekution gezogene Vermögensrecht dem Verpflichteten nicht zusteht und/oder die für die Verwertung dieses Rechts notwendige Ermächtigung iS des § 330 Abs 3 EO idF der GREx (BGBl I 86/2021) dem betreibenden Gläubiger nicht erteilt werden kann.
Die GREx hat einen einheitlichen Abschnitt „Exekution auf Vermögensrechte“ geschaffen und die bis dahin bestehende Aufteilung in die Abschnitte „Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen“ und „Exekution auf sonstige Vermögensrechte“ aufgegeben. § 327 EO ordnet nunmehr die Bestellung eines Verwalters als Grundsatz an, von dem – vom betreibenden Gläubiger ausdrücklich zu beantragende – Ausnahmen gemäß § 330 EO bestehen. In der Exekution nach § 326 EO kann der Verwertungsantrag sowohl mit dem Exekutionsantrag verbunden als auch erst nachträglich gestellt werden. Wird die Exekution ohne Verwalter beantragt, so hat der Exekutionsantrag gemäß § 330 Abs 1 EO aber zwingend einen Verwertungsantrag zu enthalten. Wird kein Verwalter bestellt, so ist dem betreibenden Gläubiger nach § 330 Abs 3 EO die für die Verwertung des konkreten Vermögensrechts notwendige Ermächtigung zu erteilen. Dabei ist das Gericht an die Anträge des betreibenden Gläubigers gebunden.
Für den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen ist zwingend ein Verwalter zu bestellen, was gegebenenfalls anlässlich der Entscheidung über den Verwertungsantrag nachgeholt werden kann.
S. 532 - 536, Rechtsprechung
Rechtsmittelausschluss betreffend die Bezeichnung von Insolvenzverfahren / Fernbleiben des Schuldners von der Sanierungsplantagsatzung
Als „Eröffnung des Konkursverfahrens“ iS des § 84 Abs 1 Z 4 GmbHG ist auch die Änderung der Bezeichnung von „Sanierungsverfahren“ auf „Konkursverfahren“ anzusehen. Eine Berichtigung der Bezeichnung des Insolvenzverfahrens ist auch bei einer auf einer unrichtigen Rechtsansicht des Gerichts fußenden Fehlbezeichnung möglich. Der Rechtsmittelausschluss nach § 167 Abs 4 S 2 HS 1 IO gilt nicht, wenn die begehrte Berichtigung verweigert wurde. Das Rechtsmittelverfahren in Insolvenzsachen ist mit Ausnahme des Eröffnungsverfahrens sowie im Gesetz genannter Sonderfälle einseitig.
Unter der Voraussetzung, dass die Sanierungsplantagsatzung rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wurde, ist eine Verletzung der Pflicht zur besonderen Ladung nach § 145 Abs 2 IO (KO) sanktionslos. Erscheint der Schuldner nicht zur Tagsatzung, so gilt der Sanierungsplanantrag als zurückgezogen, auch wenn der Schuldner anwaltlich unvertreten war und über die für den Fall des Fernbleibens drohende Rechtsfolge nicht belehrt wurde.
S. 536 - 541, Rechtsprechung
Zur Auslegung des § 19 Abs 1 und 4 JGG sowie des § 39 Abs 1a StGB durch den verstärkten Senat des OGH
Raub in der Begehungsform der Gewalt gegen eine Person stellt eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben iS der durch das GewaltschutzG 2019, BGBl I 105/2019 geschaffenen Bestimmung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG dar. In dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen nicht in ausdrückliche Beziehung zu den bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt, womit eine rechtsgutsbezogene Betrachtung anzustellen ist. Auch die vergleichbare Bestimmung des § 39 Abs 1a StGB ist rechtsgutsbezogen auszulegen; der Katalog der erfassten strafbaren Handlungen wurde nicht in ausdrückliche Beziehung zu bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt.
S. 541 - 544, Rechtsprechung
Parteistellung der Inhaber von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Auskunftsverfahren
Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs 1 StUIG ist Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden.
Soweit allerdings ein Informationssuchender ausdrücklich einen bescheidmäßigen Abspruch über sein Begehren beantragt, ist dieser Antrag auch in Bescheidform zu erledigen.
Im Gegensatz dazu steht der Anwendungsbereich des § 8 Abs 5 StUIG, setzt die dort normierte Bescheiderlassung ja voraus, dass ihr eine (nicht in Bescheidform ergangene) tatsächliche Mitteilung der begehrten Umweltinformation vorausgegangen ist. Korrespondierend dem Recht der Informationssuchenden nach § 8 Abs 1 StUIG muss aber im Falle der Mitteilung der Auskunft dem Inhaber und der Inhaberin von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ein Antragsrecht auf Bescheiderlassung zukommen.
Die Inhaberin eines berührten schutzwürdigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses hat daher im Verfahren betreffend eine Mitteilung von Umweltinformationen Parteistellung und es kommt ihr das Recht auf Akteneinsicht zu.
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