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Rechtsmittelausschluss betreffend die Bezeichnung von Insolvenzverfahren / Fernbleiben des Schuldners von der Sanierungsplantagsatzung
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 145
- Rechtsprechung, 3817 Wörter
- Seiten 532-536
- https://doi.org/10.33196/jbl202308053201
30,00 €
inkl MwStAls „Eröffnung des Konkursverfahrens“ iS des § 84 Abs 1 Z 4 GmbHG ist auch die Änderung der Bezeichnung von „Sanierungsverfahren“ auf „Konkursverfahren“ anzusehen. Eine Berichtigung der Bezeichnung des Insolvenzverfahrens ist auch bei einer auf einer unrichtigen Rechtsansicht des Gerichts fußenden Fehlbezeichnung möglich. Der Rechtsmittelausschluss nach § 167 Abs 4 S 2 HS 1 IO gilt nicht, wenn die begehrte Berichtigung verweigert wurde. Das Rechtsmittelverfahren in Insolvenzsachen ist mit Ausnahme des Eröffnungsverfahrens sowie im Gesetz genannter Sonderfälle einseitig.
Unter der Voraussetzung, dass die Sanierungsplantagsatzung rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wurde, ist eine Verletzung der Pflicht zur besonderen Ladung nach § 145 Abs 2 IO (KO) sanktionslos. Erscheint der Schuldner nicht zur Tagsatzung, so gilt der Sanierungsplanantrag als zurückgezogen, auch wenn der Schuldner anwaltlich unvertreten war und über die für den Fall des Fernbleibens drohende Rechtsfolge nicht belehrt wurde.
- Zeitler, Thomas
- LG Innsbruck, 12.10.2021, 19 S 30/21s
- OGH, 22.02.2022, 8 Ob 9/22i
- Öffentliches Recht
- § 145 Abs 2 IO
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2023, 532
- OLG Innsbruck, 04.11.2021, 1 R 187/21s
- Zivilverfahrensrecht
- § 264 Abs 4 IO
- § 167 Abs 4 IO
- § 145 Abs 3 IO
- Arbeitsrecht
- § 84 Abs 1 Z 4 GmbHG
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