Haftung für Beratungsfehler eines „Tippgebers“ bei Verstoß gegen das interne Verbot, beratend tätig zu werden
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 145
- Rechtsprechung, 2632 Wörter
- Seiten 513 -515
- https://doi.org/10.33196/jbl202308051301
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Das „Tippgebergeschäft“ ist dadurch gekennzeichnet, dass der Tippgeber (auch: „Namhaftmacher“ oder „Kontaktgeber“) einem Unternehmer die Kontaktdaten interessierter Personen (also potentieller Kunden) übermittelt, wofür er ein Entgelt („Tippgeberprovision“) erhält. Die Aufgabe des Tippgebers besteht darin, die Möglichkeit eines künftigen Vertragsabschlusses aufzuzeigen und dazu den Kontakt zwischen den potentiellen Vertragspartnern herzustellen, somit Personen zusammenzuführen, ohne dass auf den weiteren Verlauf Einfluss genommen wird. Die Tätigkeit des Tippgebers zielt als vorbereitende Handlung nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Vertragsschluss ab, sondern beschränkt sich auf die Aufnahme und Weiterleitung von dessen (Kontakt-)Daten. Der Tippgeber unterstützt Unternehmer bei der Akquise von Kunden, ohne über die bloße Kundenzuführung hinaus eine Vermittlungsleistung zu erbringen. Erst recht liegt die Beratung der potenziellen Kunden außerhalb seines Tätigkeitsbereichs.
Verletzt ein selbstständiger gewerblicher Vermögensberater, der aufgrund einer Geschäftspartnervereinbarung ausschließlich für einen anderen gewerblichen Vermögensberater tätig ist (in der Folge: Tippgeber), die interne Weisung, im Hinblick auf ein bestimmtes Produkt nur als Tippgeber zu agieren und nicht zu beraten, dann fällt eine weisungswidrige Beratung nicht aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den der Tippgeber im Rahmen der Interessenverfolgung für den Vermögensberater wahrzunehmen hat, heraus. Für eine allfällige Fehlberatung des Tippgebers hat der Vermögensberater daher nach § 1313a ABGB einzustehen.
- § 1295 Abs 1 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OLG Graz, 01.06.2022, 4 R 27/22f
- JBL 2023, 513
- Allgemeines Privatrecht
- LGZ Graz, 22.10.2021, 49 Cg 1/19y
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 27.04.2023, 17 Ob 8/23k
- Arbeitsrecht
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