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Schutzzweck der Bestimmungen über die Bankenaufsicht und die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 145
- Rechtsprechung, 6515 Wörter
- Seiten 519-526
- https://doi.org/10.33196/jbl202308051901
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inkl MwSt§ 3 Abs 1 S 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) hat an der zuvor bestehenden Rechtslage zur Amtshaftung des Bundes gegenüber dem beaufsichtigten Rechtsträger nichts geändert. Demnach ist es nicht Zweck der Normen über die Bankenaufsicht, das Kreditinstitut selbst durch bestimmte Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge eigener fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen.
Dass sich die Organe der Staatsanwaltschaft (hier: der WKStA) bei der Prüfung des von einem anonymen Hinweisgebers geäußerten Vorwurfs von „Malversationen“ durch Organe einer Bank auf die Mitteilung der FMA verlassen, wonach sich dieser Verdacht im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung durch die OeNB als deren Hilfsorgan nicht bestätigt habe, und aufgrund dieser Mitteilung von weiteren Ermittlungen absehen, ist im Einzelfall als rechtlich vertretbar anzusehen.
Jene Vorschriften, welche die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens regeln, bezwecken nicht auch die Verhinderung von Schäden, die aufgrund ganz anderer Straftaten als jener, wegen derer ein Ermittlungsverfahren geführt werden soll, verursacht wurden, auch wenn diese (anderen) Straftaten in einem solchen Ermittlungsverfahren zufällig entdeckt worden wären.
- § 1311 ABGB
- OGH, 25.04.2023, 1 Ob 223/22h
- § 1 AHG
- Öffentliches Recht
- OLG Wien, 29.07.2022, 14 R 87/22z
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2023, 519
- Zivilverfahrensrecht
- § 3 Abs 1 FMABG
- LGZ Wien, 16.02.2022, 32 Cg 4/21z
- Arbeitsrecht
- § 2 StPO
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