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Ermittlung des zur Einstellung nach § 39 EO maßgeblichen Sachverhalts / Bestellung eines Verwalters bei Exekution auf sonstige Vermögensrechte

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Der für eine Einstellung nach § 39 EO maßgebliche Sachverhalt ist vom Exekutionsgericht im Exekutionsverfahren zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn strittige Tatsachen zu klären sind. Eine Verweisung auf den Rechtsweg, wie sie etwa § 40 Abs 2 EO kennt, ist in § 39 EO nicht vorgesehen. Die Frage, ob das gepfändete Recht besteht, ist – nach Maßgabe der Einwendungen des Drittschuldners – gegebenenfalls zwar (auch) in einem Prozess über die vom betreibenden Gläubiger anzustrengende Drittschuldnerklage zu klären; dies schließt bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Vorgehen nach § 39 EO allerdings nicht aus.

Nach § 39 EO ist der maßgebende Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wenn es um einen Einstellungsgrund geht, der auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Wird ein Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt (zwingend nach § 39 Abs 1 Z 1, 6 und 7 EO), so sind gemäß § 45 Abs 3 EO vor der Entscheidung darüber die Parteien zu vernehmen. Unabhängig von dieser Regelung (und jener des § 39 Abs 2 EO zu § 39 Abs 1 Z 2 und 3 EO) muss einer Partei immer dann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zu ihren Lasten getroffen werden. Darüber hinaus darf der betreibende Gläubiger durch eine amtswegige Einstellung der Exekution nach der Rsp jedenfalls nicht überrascht werden.

Die bloße Behauptung des Verpflichteten, ihm stünde das gepfändete Recht nicht zu, kann nicht zur Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 8 EO führen. Anderes gilt aber etwa dann, wenn das (Exekutions-)Gericht feststellt oder sonst aktenkundig wird, dass das in Exekution gezogene Vermögensrecht dem Verpflichteten nicht zusteht und/oder die für die Verwertung dieses Rechts notwendige Ermächtigung iS des § 330 Abs 3 EO idF der GREx (BGBl I 86/2021) dem betreibenden Gläubiger nicht erteilt werden kann.

Die GREx hat einen einheitlichen Abschnitt „Exekution auf Vermögensrechte“ geschaffen und die bis dahin bestehende Aufteilung in die Abschnitte „Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen“ und „Exekution auf sonstige Vermögensrechte“ aufgegeben. § 327 EO ordnet nunmehr die Bestellung eines Verwalters als Grundsatz an, von dem – vom betreibenden Gläubiger ausdrücklich zu beantragende – Ausnahmen gemäß § 330 EO bestehen. In der Exekution nach § 326 EO kann der Verwertungsantrag sowohl mit dem Exekutionsantrag verbunden als auch erst nachträglich gestellt werden. Wird die Exekution ohne Verwalter beantragt, so hat der Exekutionsantrag gemäß § 330 Abs 1 EO aber zwingend einen Verwertungsantrag zu enthalten. Wird kein Verwalter bestellt, so ist dem betreibenden Gläubiger nach § 330 Abs 3 EO die für die Verwertung des konkreten Vermögensrechts notwendige Ermächtigung zu erteilen. Dabei ist das Gericht an die Anträge des betreibenden Gläubigers gebunden.

Für den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen ist zwingend ein Verwalter zu bestellen, was gegebenenfalls anlässlich der Entscheidung über den Verwertungsantrag nachgeholt werden kann.

  • § 39 EO
  • Öffentliches Recht
  • LG Wiener Neustadt, 02.03.2023, 17 R 12/23w
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2023, 530
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Baden, 07.12.2022, 22 E 1225/22s
  • § 326 EO
  • § 330 EO
  • § 45 EO
  • § 327 EO
  • OGH, 21.06.2023, 3 Ob 95/23a
  • Arbeitsrecht

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