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Parteistellung der Inhaber von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Auskunftsverfahren

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Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs 1 StUIG ist Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden.

Soweit allerdings ein Informationssuchender ausdrücklich einen bescheidmäßigen Abspruch über sein Begehren beantragt, ist dieser Antrag auch in Bescheidform zu erledigen.

Im Gegensatz dazu steht der Anwendungsbereich des § 8 Abs 5 StUIG, setzt die dort normierte Bescheiderlassung ja voraus, dass ihr eine (nicht in Bescheidform ergangene) tatsächliche Mitteilung der begehrten Umweltinformation vorausgegangen ist. Korrespondierend dem Recht der Informationssuchenden nach § 8 Abs 1 StUIG muss aber im Falle der Mitteilung der Auskunft dem Inhaber und der Inhaberin von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ein Antragsrecht auf Bescheiderlassung zukommen.

Die Inhaberin eines berührten schutzwürdigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses hat daher im Verfahren betreffend eine Mitteilung von Umweltinformationen Parteistellung und es kommt ihr das Recht auf Akteneinsicht zu.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • VwGH, 19.04.2023, Ra 2023/07/0007
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 8 Abs 1 Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz (StUIG)
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2023, 541

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