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Preisminderung und Ersatz von Rettungsaufwand beim mangelhaften Pkw

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Bei der Preisminderung ist die Herabsetzung der Leistung nach § 932 Abs 4 ABGB nach jenem Verhältnis vorzunehmen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde, also nach der sogenannten relativen Berechnungsmethode.

Aufwendungen des Geschädigten, die zur Minderung oder Beseitigung eines Schadens erforderlich waren (Rettungsaufwand), sind – bei Vorliegen der sonstigen Haftungsvoraussetzungen – als positiver Schaden ersatzfähig, wenn sie zu diesem Zweck erforderlich und insoweit zweckmäßig waren, als ein vernünftiger Durchschnittsmensch in der Lage des Gefährdeten die Maßnahme ebenfalls ergriffen hätte. Die Kosten einer Überprüfung des gesamten Fahrzeugs auf allenfalls vorhandene weitere Schäden, die bloß „nicht ausgeschlossen“ sind, können nicht als Aufwand zur Minderung oder Beseitigung eines eingetretenen Schadens qualifiziert werden.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2023, 507
  • LGZ Graz, 14.09.2021, 15 Cg 14/18h
  • OLG Graz, 15.02.2022, 3 R 147/21v
  • § 932 Abs 4 ABGB
  • OGH, 18.04.2023, 6 Ob 85/22a
  • Arbeitsrecht

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