Zur Auslegung des § 19 Abs 1 und 4 JGG sowie des § 39 Abs 1a StGB durch den verstärkten Senat des OGH
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 145
- Rechtsprechung, 5281 Wörter
- Seiten 536 -541
- https://doi.org/10.33196/jbl202308053601
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Raub in der Begehungsform der Gewalt gegen eine Person stellt eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben iS der durch das GewaltschutzG 2019, BGBl I 105/2019 geschaffenen Bestimmung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG dar. In dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen nicht in ausdrückliche Beziehung zu den bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt, womit eine rechtsgutsbezogene Betrachtung anzustellen ist. Auch die vergleichbare Bestimmung des § 39 Abs 1a StGB ist rechtsgutsbezogen auszulegen; der Katalog der erfassten strafbaren Handlungen wurde nicht in ausdrückliche Beziehung zu bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt.
- Birklbauer, Alois
- JBL 2023, 536
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OGH (verstärkter Senat), 18.04.2023, 15 Os 119/22x
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- LG Klagenfurt, 03.10.2022, 13 Hv 39/22i
- § 19 Abs 4 Z 1 JGG
- Arbeitsrecht
- § 39 Abs 1a StGB
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