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COVID-19 bedingtes Mietzinsrisiko des Hauptvermieters bei Untervermietung
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 145
- Rechtsprechung, 2455 Wörter
- Seiten 510-513
- https://doi.org/10.33196/jbl202308051001
30,00 €
inkl MwStAuch bei Unterbestandverhältnissen ist für eine COVID-19 bedingte Zinsminderung wesentlich, dass der bedungene Gebrauch des jeweiligen Bestandobjekts tatsächlich beeinträchtigt ist. Bei der Beurteilung der Brauchbarkeit kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. In der Regel umfasst der bedungene Gebrauch der Untervermietung zwar die Möglichkeit zur Lukrierung von Untermieteinnahmen. Liegt der vereinbarte Geschäftszweck der Untervermietung nur in der Disposition des Untervermieters, berührt ein Betretungsverbot mit der Folge einer Reduktion/eines Entfalls der Untermiete den Geschäftszweck des Hauptmietvertrags in der Regel aber nur mittelbar. Geht die Einschränkung/der Entfall der vertragskonformen Verwendbarkeit des Bestandobjekts „wegen einer Seuche“ aber nicht nur auf das Untermietverhältnis zurück, sondern ist sie auch in der Ausgestaltung des Hauptmietverhältnisses für die Untervermietung begründet, so schlägt der Entfall der Untermietzinseinnahmen auf das Hauptmietverhältnis durch; die Zinszahlungspflicht des Hauptmieters wird entsprechend reduziert oder entfällt.
- JBL 2023, 510
- § 1105 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 31.05.2023, 9 Ob 98/22k
- LG Linz, 20.07.2022, 14 R 12/22s
- Zivilverfahrensrecht
- BG Linz, 23.11.2021, 9 C 1165/20z
- § 1104 ABGB
- Arbeitsrecht
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