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JBL

Juristische Blätter

Heft 10, Oktober 2022, Band 144

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 617 - 628, Aufsatz

Krenmayr, Ulrich/​Moser, Michael

Neuregelung des Händlerregresses in § 933b ABGB und (alte) Konkurrenzfragen

Bei mangelhafter Leistung ist insgesamt vierfache Anspruchskonkurrenz denkbar, weshalb der Übernehmer bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zwischen den Rechtsbehelfen aus Gewährleistung, Irrtum, laesio enormis und Schadenersatz statt Gewährleistung wählen kann. Fraglich ist, wie sich dies auf die Anwendbarkeit des in § 933b ABGB geregelten Händlerregresses im Verhältnis zwischen dem Übergeber und seinem Vormann auswirkt. Zudem stellt sich die Frage, ob § 933b ABGB auch Leistungen erfasst, die der Letztübergeber außerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist aufgrund einer vertraglich verlängerten Gewährleistungs- und/oder Verjährungsfrist oder auf eine Naturalobligation hin erbringt. Der vorliegende Beitrag vertieft diese bisher nur rudimentär bearbeiteten Fragen und untersucht weitere Problemstellungen, die sich aus der Neugestaltung des Händlerregresses als Aufwandersatz ergeben.

S. 629 - 637, Aufsatz

Elsenhans, Laura/​Lisowska, Carina

Grenzmengen und Gewerbsmäßigkeit – Verwerfungen in der Judikatur des OGH

Der OGH sieht im Bereich des Straßenhandels die kriminalpolitische Notwendigkeit, die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation des § 28a SMG auch auf Kleindealer anzuwenden. Für die Anwendbarkeit der Gewerbsmäßigkeit hat die Frage der Zusammenrechenbarkeit gleichartiger Suchtgiftmengen bei wiederkehrenden Handlungen große Bedeutung, da die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit der gleichzeitigen Annahme einer gewerbsmäßigen Absicht entgegensteht. Die in der Vergangenheit extensive Judikatur des OGH hierzu führte zu Kontroversen und erlangt die Frage, anhand welcher Kriterien einzelne Handlungen zu einer Tat zusammengerechnet werden, aufgrund jüngster Entscheidungen des OGH zur tatbestandlichen Handlungseinheit im Bereich des SMG neue Relevanz.

S. 638 - 646, Aufsatz

Lutschounig, Martin

Fehlerhafter Ausschluss der Öffentlichkeit im Zivilprozess

S. 647 - 657, Rechtsprechung

Ganztägige Ausgangsbeschränkung sowie Betretungsbeschränkungen für Handelsbetriebe, körpernahe Dienstleistungsbetriebe, Gast- und Beherbergungsbetriebe sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen für Personen ohne 2G-Nachweis nicht...

Keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie des Gleichheitssatzes durch die im November 2021 für eine Woche geltende Ausgangsbeschränkung für Personen ohne 2G-Nachweis; die Prognoseentscheidung des Verordnungsgebers war zur Reduktion der persönlichen Kontakte der besonders gefährdeten Personengruppe zur wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und der Überlastung des Gesundheitssystems geeignet und lag im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers.

Verhältnismäßigkeit der Einlass- und Betretungsbeschränkungen für Betriebsstätten des Handels, körpernahe Dienstleistungsbetriebe, Gast- und Beherbergungsbetriebe sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen für Personen ohne 2G-Nachweis.

S. 657 - 659, Rechtsprechung

Gebotener Umfang der Einsichtnahme von Zeugen in ein fremdhändiges Testament einer Person, die nicht lesen kann, vor der Unterfertigung

Die bloße Möglichkeit von Zeugen zur Einsichtnahme in das fremdhändige Testament eines Erblassers, der nicht lesen kann, reicht zur Erfüllung der Formerfordernisse nach § 581 ABGB aF nicht aus. Auch wenn der Gesetzeszweck keine Kontrolle Wort für Wort gebietet, so ist von den Zeugen doch wenigstens eine überblicksartige Kontrolle der von ihnen unterfertigten letztwilligen Verfügung zu verlangen. Diese Kontrolle muss es den Zeugen zumindest ermöglichen, einen sinnerfassenden Abgleich des Vorgelesenen mit der zu unterfertigenden Urkunde in den zentralen Punkten – insbesondere der Erbseinsetzung – vorzunehmen.

Eine Solidarhaftung mehrerer erbantrittserklärter Erben für die Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil jede Erbantrittserklärung ihr eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann.

S. 660 - 662, Rechtsprechung

Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters als unmittelbare Folge der COVID-19-Pandemie

Soweit Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters eine unmittelbare Folge der COVID-19-Pandemie sind, die sämtliche Unternehmer wie (auch) den Mieter des Geschäftslokals, insbesondere dessen gesamte Branche, allgemein und insgesamt treffen, sind diese dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und daher für den zu zahlenden Mietzins nicht relevant. Diese Auswirkungen der Pandemie sind keine Gebrauchsbeeinträchtigung des vom Vermieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Objekts. Die §§ 1096, 1104 f ABGB bilden daher keine Grundlage für eine allein darauf aufbauende Mietzinsminderung.

Lassen sich hingegen Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters auf behördliche Maßnahmen, hier also auf jene Betretungsverbote zurückführen, die anlässlich der COVID-19-Pandemie verfügt wurden, so sind solche Umsatzeinbußen konkrete Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts und im Rahmen einer Mietzinsminderung zu berücksichtigen.

Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters können zwar ein Indiz dafür sein, dass eine (teilweise) Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts vorliegt, allerdings müssen diese Einbußen abgesehen von Fällen eines vertragswidrigen Verhaltens des Bestandgebers im Anwendungsbereich des § 1105 ABGB eine unmittelbare Folge der – etwa wegen behördlicher Maßnahmen – eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des konkreten Geschäftslokals sein.

S. 663 - 665, Rechtsprechung

Anwendungsbereich der 40-jährigen Ersitzungs- und Verjährungsfrist / Redlichkeit bei Irrtum über die Natur der Vereinbarung

Eine unternehmerisch tätige GmbH, die weder durch ein oder aufgrund eines Gesetzes gegründet wurde, noch einer bereits für die Firmenbucheintragung vorausgesetzten öffentlich-rechtlichen Konzessionspflicht unterliegt, fällt nicht unter den Begriff der erlaubten Körperschaft iS des § 1472 ABGB.

Soweit § 1473 ABGB eine Erstreckung der Rechtswirkungen des § 1472 ABGB anordnet, bezieht er sich auf Gemeinschaften an denjenigen Rechten, die von der Ersitzung betroffen sind und gewährleistet, dass die Ersitzungszeit gegen alle Mitglieder der Rechtsgemeinschaft gleichzeitig abläuft. Eine Gesellschafterbeteiligung der begünstigten Körperschaft an einer anderen juristischen Person, der ihrerseits erst das betroffene Recht zukommt, wird von § 1473 ABGB nicht erfasst.

Nach § 326 ABGB kann jemand aus Irrtum über Tatsachen oder Unwissenheit der gesetzlichen Vorschriften ein zwar unrechtmäßiger, aber doch redlicher Besitzer sein. Auch wenn der Besitzer sich im Irrtum über die Natur der Vereinbarung befunden haben sollte, wird dadurch nicht die Vermutung seiner Redlichkeit entkräftet.

S. 665 - 669, Rechtsprechung

Dullinger, Silvia

Zur Haftung wegen misslungener Empfängnisverhütung durch Produktfehler / Zurückweisung der ordentlichen Revision der Kläger

Selbst wenn das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision zulässig sei, das Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision trotz der Zulassung zurückzuweisen.

Nach der ständigen und einhelligen Rsp des OGH stellt die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes mit allen damit gewöhnlich verbundenen Belastungen keinen ersatzfähigen Schaden im Rechtssinn dar. Diese Rechtsprechungslinie, mit der die Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang steht, wird in der Revision nicht konkret bekämpft.

Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rsp scheidet im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem PHG der Ersatz eines reinen Vermögensschadens aus. Einbezogen sind nur die absolut geschützten Rechtsgüter, soweit sie durch das fehlerhafte Produkt beschädigt wurden. Die Revision setzt der mit der stRsp konformen Beurteilung des Berufungsgerichts ohne weitere Begründung nur entgegen, dass sie nicht in jedem Fall zutreffend sei. Damit wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

S. 669 - 671, Rechtsprechung

Rechtsweg für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Herausgabe eines nach § 89a StVO abgeschleppten und verwahrten Kraftfahrzeugs

Die Verweigerung der Herausgabe eines iS des § 89a StVO aufbewahrten Kraftfahrzeugs stellt eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Bei der Übernahme des Kraftfahrzeugs zu Unrecht bezahlte Kosten sind durch Klage nach Art 137 B-VG beim VfGH geltend zu machen.

Bei einer Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit der von einer Privatperson, die zur Vollziehung hoheitlicher Aufgaben iS des § 89a Abs 2 und 7 StVO in Pflicht genommen wurde, verweigerten Herausgabe des Fahrzeugs handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung, für die der ordentliche Rechtsweg nicht offensteht.

Lässt sich der Beklagte ohne ausdrücklichen Hinweis auf den vorliegenden Nichtigkeitsgrund in das Verfahren ein, liegen die Voraussetzungen für die Belastung nur des Klägers mit den gesamten Verfahrenskosten nicht vor, sondern nur mit jenen des Revisionsverfahrens (§ 51 Abs 2 ZPO).

S. 671 - 673, Rechtsprechung

Verfahrensunterbrechung nach § 7 IO aufgrund eines Schweizer Konkursverfahrens

Unter Art 18 EuInsVO bzw § 231 IO fällt jedenfalls eine allfällige Unterbrechungswirkung und -dauer einschließlich der Regelung der Fortsetzung. Das Konkursverfahren in der Schweiz ist in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar und werden insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus der Schweiz behandelt, sodass das Schweizer Konkursverfahren in Österreich anzuerkennen ist. Daraus folgt wiederum, dass (hier: in Ansehung der Erstbeklagten) eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 7 Abs 1 IO eingetreten ist. Die Unterbrechungswirkung erstreckt sich nach § 7 Abs 1 IO auf Streitgenossen des Schuldners nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO bilden.

S. 673 - 674, Rechtsprechung

Sanierungsplanantrag bei Verurteilung wegen betrügerischer Krida

Nach § 141 Abs 2 Z 2 IO ist ein (wirtschaftlicher) Zusammenhang zwischen den der strafgerichtlichen Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida zugrundeliegenden Handlungen und dem zur Insolvenzeröffnung führenden Vermögensfall zu verlangen (hier: Versagung eines Sanierungsplans gemäß § 141 Abs 2 Z 2 IO, weil die Verurteilung des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer insolventen GmbH wegen betrügerischer Krida auf das Folgeinsolvenzverfahren über das eigene Vermögen des Straftäters durchschlägt).

S. 674 - 675, Rechtsprechung

Wirksamkeit eines Notariatsakts trotz Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 52 NO

Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 52 NO führt nicht zur Unwirksamkeit des Notariatsakts. § 52 NO dient zwar dem Schutz der Allgemeinheit in ihrem Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit der durch einen Notariatsakt beurkundeten Rechtsgeschäfte. Dies kann für allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Notar relevant sein, sagt jedoch über die Wirksamkeit eines ohne ausreichende Belehrung zustande gekommenen Notariatsakts nicht unmittelbar etwas aus.

S. 676 - 680, Rechtsprechung

Zöchbauer, Peter

Einspruch gegen Medienarbeit der Strafverfolgungsbehörden

Die Information der Medien dient weder der „Aufklärung einer Straftat“ noch der „Verfolgung verdächtiger Personen“ noch stellt sie eine damit zusammenhängende „Entscheidung“ iS des § 1 Abs 1 StPO her. Sie ist nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und dessen Leitung.

Gemäß § 11 Abs 1 Z 24 Geo sind Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit Justizverwaltungssachen. Medienstellen sind von §§ 106 f StPO nicht umfasste Einrichtungen der Justizverwaltung.

S. 681 - 681, Rechtsprechung

Aufforderung zum Strafantritt ist kein Fall für die Grundrechtsbeschwerde

Die Verhängung und der Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung sind nicht Beschwerdegegenstand nach dem GRBG.

S. 681 - 684, Rechtsprechung

Mehrere Fahrten ohne Vignette sind kein fortgesetztes Delikt

Der Lenker eines mautpflichtigen Kraftfahrzeuges hat sich für den jeweils beabsichtigten Nutzungszeitraum von der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut, im Falle der Nutzung einer digitalen Vignette durch eine Abfrage des Kennzeichens in der Vignettenevidenz, unmittelbar vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes zu vergewissern. Es besteht eine „Kontrollpflicht“ somit nicht bloß im Zusammenhang mit der fahrleistungsabhängigen, sondern auch hinsichtlich der zeitabhängigen Maut. Vor diesem Hintergrund begeht ein Lenker bei jeder Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut eine neuerliche Übertretung des BStMG, da er sich jeweils unmittelbar vor jeder Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes aufs Neue von der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut zu überzeugen hätte.

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