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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2024, Band 146

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 69 - 80, Aufsatz

Graf, Georg

Der EuGH und das österreichische Verjährungsrecht

Nach stRsp des OGH verjähren bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche hinsichtlich regelmäßig wiederkehrend erbrachter Leistungen, wie zB Zinsen, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Bereicherung auf Seiten des Bereicherungsschuldners unabhängig davon, ob der Leistende Kenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes hat. Angesichts neuerer Erkenntnisse des EuGH wurden in der österreichischen Literatur Zweifel daran artikuliert, ob diese Rsp beibehalten werden kann. Die folgenden Überlegungen zeigen, dass diese Zweifel unberechtigt sind.

S. 88 - 99, Rechtsprechung

Frössel, Andreas

Aufgabenübertragung an die COFAG verfassungswidrig

Die Ausgliederung von staatlichen Verwaltungstätigkeiten an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) sowie die Organisation der und die spezifische Art der Aufgabenerfüllung durch die COFAG verstoßen gegen das Sachlichkeitsgebot. Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der COFAG ist aufgrund des spezifischen organisatorischen und funktionellen Naheverhältnisses zum Bund sowie der Befugnis, (hohe) finanzielle Mittel an einen weiten Kreis begünstigter Unternehmen zu gewähren, als staatliche Verwaltung iS des Art 20 Abs 1 B-VG zu qualifizieren. Ihr Unternehmensgegenstand ist vollständig durch den Gesetz- und Verordnungsgeber determiniert; der COFAG verbleibt (nahezu) kein unternehmerischer Spielraum. Die Ausgliederung der an zivilrechtliche „Aufträge“ des Bundesministers für Finanzen (BMF) gebundenen COFAG ist mangels notwendiger eigener Sachausstattung, mangels wesentlicher selbstständig zu entscheidender Aufgaben sowie wegen Zuständigkeit der Finanzverwaltung zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen unsachlich. Die Leitungs- und Aufsichtsbefugnis des BMF gegenüber der COFAG ist trotz Ausübung über eine zwischengeschaltete GmbH im Eigentum des Bundes hinreichend direkt. Schließlich verstößt der kategorische Ausschluss eines Rechtsanspruches auf Gewährung von finanziellen Maßnahmen gegen den Gleichheitsgrundsatz.

S. 99 - 101, Rechtsprechung

Keine Repräsentation eines erbunwürdigen Ehegatten

Der Wortlaut des § 542 ABGB („der erbunwürdigen Person“) ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass nur Nachkommen einer erbunwürdigen Person erfasst sind, die bei hypothetischem Nachvollziehen der gesetzlichen Erbfolge nach dem Erblasser an die Stelle des vorverstorbenen Erbunwürdigen treten würden. § 542 ABGB ordnet keine Repräsentation eines erbunwürdigen Ehegatten an.

S. 101 - 104, Rechtsprechung

Dieselskandal: keine Haftung der Motorenentwicklerin und -herstellerin aus Schutzgesetzverletzung nach der VO (EG) 715/2007

Ein individueller Fahrzeugkäufer kann nur die Person oder Stelle für einen deliktischen Schadenersatzanspruch aus der (bloß schuldhaften) Verletzung des als Schutzgesetz zu qualifizierenden Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 in Anspruch nehmen, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs auftrat und die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellte (hier: kein Schadenersatzanspruch gegen die Entwicklerin und Herstellerin des im PKW verbauten Motors, die für die darin verbaute Software verantwortlich war).

S. 104 - 108, Rechtsprechung

Umfang der Belehrungspflicht des Notars bei gleichzeitiger Unterfertigung von Privaturkunde und Mantelakt

Der Notariatsakt gemäß § 54 NO muss samt der darin aufgenommenen Privaturkunde den Anforderungen gemäß §§ 52, 53 NO entsprechen. Dabei ist nach zutreffender Ansicht nicht nur die notarielle Bekräftigung einer bereits unterzeichneten Urkunde, sondern auch die gleichzeitige Unterfertigung von Privaturkunde und Mantelakt zulässig. Eine Änderung des Inhalts der Privaturkunde durch den Mantelakt ist hingegen nicht zulässig. Vielmehr müssen inhaltliche Änderungen bereits vor Errichtung des Notariatsakts auf der Privaturkunde selbst oder durch entsprechenden Nachtrag (ebenfalls in Form einer Privaturkunde) erfolgen.

Gemäß § 54 Abs 2 NO muss die Privaturkunde dem Notar vorgelegt und von ihm (unter anderem) nach den §§ 52 und 53 geprüft werden. Diese Prüfpflicht erstreckt sich nicht bloß auf die Überprüfung der formellen Voraussetzungen zum Abschluss eines Notariatsakts, sondern ist als materiell-rechtliche Belehrungspflicht zu verstehen. Die Belehrungspflicht darf nicht als Prüfpflicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Günstigkeit des abzuschließenden Rechtsgeschäfts missverstanden werden; die Beurteilung der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit ist daher nicht Aufgabe des Notars. Nicht jede Auslegungsbedürftigkeit einer Vertragsbestimmung kann zwingend zu einer Verletzung der §§ 52, 53 NO führen, würde dies doch gerade bei komplexen Vertragswerken eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Notars bedeuten.

Ein Notar kann kein Honorar begehren bzw „verwirkt“ seinen Honoraranspruch, wenn seine Tätigkeit für den Mandanten „wertlos“ ist. Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Notars berechtigt nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens.

Der „Gegenstand“ eines Kaufvertrags über GmbH-Geschäftsanteile ist der jeweilige Geschäftsanteil. Der Wert dieses Geschäftsanteils bildet daher die Bemessungsgrundlage für die Gebühr gemäß § 5 Abs 1 NTG (ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren). Der Transaktionswert als bloßer Ausgangswert für die Berechnung kann demgegenüber schon per se nicht der „Wert des Gegenstands“ iS von § 5 Abs 1 NTG sein.

Eine „besondere Schwierigkeit“ oder „Verantwortlichkeit“ ist etwa dann gegeben, wenn eine unklare Rechtslage besteht, ausländisches Recht angewendet werden muss oder der Notar besondere Pflichten übernimmt. Zudem führen die Materialien an, dass die besondere Dringlichkeit einer Tätigkeit, die auf Ersuchen der Parteien sofort und unter Zurückstellung anderer Tätigkeiten getan werden muss, zu besonderer Verantwortlichkeit und zu besonderem Zeitaufwand führen kann.

S. 108 - 113, Rechtsprechung

Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten

Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht. Bei deren Konkretisierung sind die Wertungen der UN-Behindertenkonvention, insbesondere das Recht der behinderten Person auf volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherstellung ihrer persönlichen Mobilität mit größtmöglicher Selbstbestimmung, zu berücksichtigen.

S. 113 - 115, Rechtsprechung

Schutzzweck der Verständigungspflicht der Staatsanwaltschaft nach § 194 Abs 1 StPO

Die Verständigung nach § 194 Abs 1 StPO hat den Zweck, dem Opfer einer Straftat die Möglichkeit zu geben, die Fortführung der Ermittlungen zu bereits verwirklichten Delikten zu bewirken. Sie soll das Opfer nicht davor schützen, dass ihm durch künftige Straftaten des Beschuldigten ein weiterer Vermögensschaden entsteht.

S. 115 - 118, Rechtsprechung

Keine Begründung der internationalen Zuständigkeit durch tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iS des § 55 JN mit Ansprüchen, für die das Prozessgericht (international) zuständig ist

Auf eine nachträgliche objektive Klagenhäufung, die durch die Erhebung eines weiteren Klagebegehrens während des Verfahrens entsteht, ist § 235 ZPO, nicht aber § 227 ZPO anzuwenden. Eine Zulassung der nach Streitanhängigkeit erfolgten Klageänderung durch das Gericht gegen den Willen des Beklagten ist jedenfalls nur dann zulässig, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht überschritten wird (§ 235 Abs 3 ZPO).

Allein das Vorliegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs (§ 55 JN) zwischen zwei Klagebegehren reicht nicht aus, um die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bei Erhebung mehrerer Begehren zur Gänze zu bejahen, sobald das Prozessgericht auch nur für eines der Begehren (international) zuständig ist.

Die niederländischen Antillen sind nicht Teil der EU und nicht vom räumlichen Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO umfasst.

Als „Mitglied“ einer Aktiengesellschaft iS des § 92c JN ist grundsätzlich nur deren unmittelbarer Aktionär, nicht jedoch der (Allein-)Anteilseigner der (Mehrheits-)Aktionärin anzusehen. Dass bei Prüfung eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt sein mag und daher auch mittelbare Gesellschafter als Normadressaten anzusehen sind, kann daran nichts ändern.

S. 118 - 120, Rechtsprechung

Streitiger Rechtsweg für Begehren auf Feststellung der (Un-)Gültigkeit eines Testaments

Das Begehren auf Feststellung der (Un-)Gültigkeit eines Testaments gehört auf den streitigen Rechtsweg.

Seit Inkrafttreten des AußStrG 2003 ist das Außerstreitverfahren nicht mehr ein dem Streitverfahren vorgeschaltetes friedensrichterliches Verfahren, dessen Anordnungen insoweit nur provisorischen Charakter hatten, als sie durch einen nachfolgenden Zivilprozess im Ergebnis rückgängig gemacht werden konnten, sondern ein eigenständiges und neben dem Streitverfahren gleichberechtigtes Erkenntnisverfahren. Ein Anspruch ist entweder im Zivilprozess oder im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen. Ein in der falschen Verfahrensart gestelltes Rechtsschutzgesuch ist grundsätzlich auch nicht zurückzuweisen, sondern umzudeuten und im richtigen Verfahren zu behandeln. Wird das angerufene Gericht durch die Umdeutung unzuständig, wäre eine in einen Außerstreitantrag umgedeutete Klage gemäß § 44 JN an das zuständige Gericht (die zuständige Gerichtsabteilung) zu überweisen.

S. 120 - 122, Rechtsprechung

Unwirksamkeit eines per E-Mail an den Gerichtskommissär erklärten Verzichts auf Errichtung eines Inventars

Der zur Stellung eines Antrags auf Inventarerrichtung berechtigte Pflichtteilsberechtigte kann – sofern nicht zusätzlich ein Fall obligater Inventarserrichtung (§ 165 Abs 1 Z 1–5 und 7 AußStrG) vorliegt – auf sein Recht zur Antragstellung verzichten.

Eine E-Mail-Eingabe an den Gerichtskommissär ist zulässig und fristenwahrend, insbesondere wenn auf dem Briefkopf des Gerichtskommissärs seine E-Mail-Adresse aufscheint, wodurch dieser zu erkennen gibt, Zustellungen auch im Weg eines E-Mails an die angegebene E-Mail-Adresse entgegenzunehmen. Allerdings sind auf solche Schriftsätze, die per E-Mail oder als PDF-Anhang eines E-Mails an den Gerichtskommissär übermittelt werden, in Analogie die für die Telefax-Eingabe geltenden Grundsätze anzuwenden. Das Postlaufprivileg des § 89 Abs 1 GOG gilt mangels einer Aufgabe bei der Post für Eingaben per E-Mail nicht. Das E-Mail muss durch Nachbringung der Unterschrift verbessert werden. Liegt der Originalschriftsatz nicht vor und wurde die Unterschrift auch nicht auf der E-Mail-Eingabe original nachgetragen, ist zur Behebung des Formmangels ein Verbesserungsverfahren nach § 10 Abs 4 AußStrG einzuleiten.

Der Inhalt des vom Gerichtskommissär ausgefertigten Protokolls macht nach § 22 AußStrG iVm §§ 215 f ZPO vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung.

S. 122 - 128, Rechtsprechung

Nunner-​Krautgasser, Bettina/​Königshofer, Stefan

Aufrechnung mit bedingten Forderungen im Insolvenzverfahren

Das Insolvenzgericht ist zuständig, eine Entscheidung über die Sicherheitsleistung gemäß § 19 Abs 2 letzter Satz IO zu treffen. Das Zivilgericht, das die Aufrechnungseinrede eines mit einer bedingten Insolvenzforderung aufrechnenden Insolvenzgläubigers zu behandeln hat, ist hingegen weder zuständig, eine Entscheidung nach § 19 Abs 2 IO zu treffen, noch ist es – mangels gesetzlicher Grundlage – verpflichtet, das Vorliegen einer Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 19 Abs 2 IO von Amts wegen zu veranlassen oder abzuwarten.

Ein beim Zivilgericht eingebrachter Antrag des Insolvenzverwalters auf Erlag einer Sicherheitsleistung nach § 19 Abs 2 IO ist – unabhängig von seiner prozessualen Behandlung durch das Zivilgericht – infolge der zwischen den Parteien hier neben dem Prozessrechtsverhältnis bestehenden insolvenzrechtlichen Sonderbeziehung als Einwendung des Insolvenzverwalters zu werten, dass die Zulässigkeit der Aufrechnung von der vorherigen Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Sicherheitsleistung abhängig sei.

In der Insolvenz des Hauptschuldners ist ein Bürge zur Aufrechnung gegen Forderungen des Schuldners auch mit seiner aufschiebend bedingten Regressforderung berechtigt, wenn nur das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft (die Bürgschaft) vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens außerhalb der Sechsmonatsfrist begründet wurde oder bei späterer Begründung der Bürge von der Zahlungsunfähigkeit weder Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Bereits mit Eingehen der Bürgschaft erwirbt der Bürge einen gesetzlich bedingten Rückgriffsanspruch gegen den späteren Gemeinschuldner.

Liegt im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz keine Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 19 Abs 2 IO vor, ist die Kompensationseinwendung des Bürgen zurückzuweisen.

S. 128 - 129, Rechtsprechung

Voraussetzungen einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB

Nach § 21 Abs 3 StGB kommt eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen als Anlasstat für eine strafrechtliche Unterbringung in einem therapeutisch-forensischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB nur in Betracht, wenn sie unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) begangen wurde.

Die Anordnung der Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB in der seit 01.03.2023 in Geltung stehenden Fassung BGBl I 223/2022 erfordert Feststellungen zur Begehung (nicht nur der Prognosetaten, sondern auch) der Anlasstat unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung sowie zur Befürchtung der Begehung von Prognosetaten in absehbarer Zukunft. Die Verwendung der verba legalia im Referat der entscheidenden Tatsachen kann diesbezügliche Sachverhaltsannahmen zu einem den Begriff „in absehbarer Zukunft“ ausfüllenden Zeitrahmen in den Entscheidungsgründen nicht ersetzen.

S. 129 - 135, Rechtsprechung

Hinterhofer, Hubert

Keine (Rück-)Übertragung eines Bankguthabens an Privatbeteiligte im Ermittlungsverfahren

Das in § 69 Abs 3 StPO geregelte Vorgehen nach einer gemäß § 110 Abs 1 Z 2 StPO erfolgten Sicherstellung im Ermittlungsverfahren bezieht sich ausschließlich auf die Rückgabe von Gegenständen an das Opfer, deren Beschlagnahme aus Beweisgründen nicht erforderlich ist. Die Ausfolgung nach § 367 Abs 2 StPO ist nur auf körperliche, „in natura“ noch vorhandene und behördlich verwahrte Sachen, die zur Beweisführung nicht mehr benötigt werden, anwendbar. Beide Bestimmungen sind in Zusammenschau mit § 109 Z 1 lit a und (im Fall der Beschlagnahme) Z 2 lit a StPO zu lesen und setzen voraus, dass sich die Gegenstände in behördlicher Verfügungsmacht befinden, weshalb sie für die Übertragung anderer Vermögenswerte an Opfer oder Privatbeteiligte keine taugliche Grundlage bieten. Aus § 114 Abs 2 StPO kann eine allgemeine Bestimmung zur Ausfolgung oder Übertragung beschlagnahmter Gegenstände (oder anderer Vermögenswerte) an Opfer oder Privatbeteiligte vor einer endgültigen Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (§§ 366 ff StPO) nicht abgeleitet werden. Die StPO sieht nicht vor, dass andere Vermögenswerte (als bewegliche körperliche Sachen) in behördliche Verwahrung genommen werden können. Eine analoge Anwendung des § 114 Abs 2 StPO auf andere Vermögenswerte als behördlich verwahrte Gegenstände scheitert (schon) aus diesem Grund am Fehlen einer planwidrigen Lücke.

S. 135 - 137, Rechtsprechung

Mobilheim

Von einem transportablen Wohnobjekt kann jedenfalls dann gesprochen werden, wenn dieses Objekt ohne Schädigung der Substanz vom Aufstellungsort entfernt, an einen anderen Ort verbracht und dort wieder errichtet werden kann. Bei der Beurteilung, ob ein in diesem Sinne transportables Wohnobjekt vorliegt, sind alle Umstände zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss darauf haben, mit welchem Aufwand ein (gegebenenfalls mehrfaches) Verbringen an einen anderen Ort verbunden ist. Dazu zählt insbesondere, ob die Verbindung mit dem Erdboden leicht lösbar ist, ob Achsen und Räder vorhanden sind, oder ob das Wohnobjekt mit geeigneten technischen Mitteln leicht angehoben und verladen werden kann.

Vor diesem Hintergrund hängt die Frage, ob das Wohnobjekt transportabel ist, auch eng mit der Frage zusammen, ob es aufgrund seiner Bauweise geeignet ist, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden. Auf die Frage, ob ein Mobilheim (auch) als bauliche Anlage iS der Definition in § 2 Abs 1 TBO 2022 anzusehen wäre, kommt es für die Beurteilung eines Wohnobjekts als Mobilheim iS des § 2 lit g Tir CampingG 2001 nicht an. Auch der Umstand, dass es sich bei einem zu beurteilenden Wohnobjekt um eine mit dem Erdboden verbundene Anlage handelt, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, schließt es daher nicht aus, dieses Wohnobjekt als Mobilheim zu beurteilen. Ein Wohnobjekt verfügt etwa dann über eine Bauweise, die geeignet ist, es „an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum“ zu errichten, wenn es im Ganzen (oder – modulartig – in Teilen) zerstörungsfrei vom Boden gelöst und an einem anderen Ort wieder aufgestellt („errichtet“) werden kann, ohne dass dabei bauliche Herstellungsarbeiten in größerem Umfang erforderlich wären.

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