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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2024, Band 146

Umfang der Belehrungspflicht des Notars bei gleichzeitiger Unterfertigung von Privaturkunde und Mantelakt

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Der Notariatsakt gemäß § 54 NO muss samt der darin aufgenommenen Privaturkunde den Anforderungen gemäß §§ 52, 53 NO entsprechen. Dabei ist nach zutreffender Ansicht nicht nur die notarielle Bekräftigung einer bereits unterzeichneten Urkunde, sondern auch die gleichzeitige Unterfertigung von Privaturkunde und Mantelakt zulässig. Eine Änderung des Inhalts der Privaturkunde durch den Mantelakt ist hingegen nicht zulässig. Vielmehr müssen inhaltliche Änderungen bereits vor Errichtung des Notariatsakts auf der Privaturkunde selbst oder durch entsprechenden Nachtrag (ebenfalls in Form einer Privaturkunde) erfolgen.

Gemäß § 54 Abs 2 NO muss die Privaturkunde dem Notar vorgelegt und von ihm (unter anderem) nach den §§ 52 und 53 geprüft werden. Diese Prüfpflicht erstreckt sich nicht bloß auf die Überprüfung der formellen Voraussetzungen zum Abschluss eines Notariatsakts, sondern ist als materiell-rechtliche Belehrungspflicht zu verstehen. Die Belehrungspflicht darf nicht als Prüfpflicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Günstigkeit des abzuschließenden Rechtsgeschäfts missverstanden werden; die Beurteilung der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit ist daher nicht Aufgabe des Notars. Nicht jede Auslegungsbedürftigkeit einer Vertragsbestimmung kann zwingend zu einer Verletzung der §§ 52, 53 NO führen, würde dies doch gerade bei komplexen Vertragswerken eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Notars bedeuten.

Ein Notar kann kein Honorar begehren bzw „verwirkt“ seinen Honoraranspruch, wenn seine Tätigkeit für den Mandanten „wertlos“ ist. Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Notars berechtigt nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens.

Der „Gegenstand“ eines Kaufvertrags über GmbH-Geschäftsanteile ist der jeweilige Geschäftsanteil. Der Wert dieses Geschäftsanteils bildet daher die Bemessungsgrundlage für die Gebühr gemäß § 5 Abs 1 NTG (ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren). Der Transaktionswert als bloßer Ausgangswert für die Berechnung kann demgegenüber schon per se nicht der „Wert des Gegenstands“ iS von § 5 Abs 1 NTG sein.

Eine „besondere Schwierigkeit“ oder „Verantwortlichkeit“ ist etwa dann gegeben, wenn eine unklare Rechtslage besteht, ausländisches Recht angewendet werden muss oder der Notar besondere Pflichten übernimmt. Zudem führen die Materialien an, dass die besondere Dringlichkeit einer Tätigkeit, die auf Ersuchen der Parteien sofort und unter Zurückstellung anderer Tätigkeiten getan werden muss, zu besonderer Verantwortlichkeit und zu besonderem Zeitaufwand führen kann.

  • § 1311 ABGB
  • BG Steyr, 25.04.2023, 2 C 126/22z2 C 146/22s2 C 214/22s
  • § 52 NO
  • § 1295 ABGB
  • JBL 2024, 104
  • OGH, 11.12.2023, 7 Ob 173/23a
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 54 NO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 53 NO
  • § 5 Abs 1 NTG
  • LG Steyr, 27.07.2023, 2 R 55/23y
  • Arbeitsrecht

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