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Von einem transportablen Wohnobjekt kann jedenfalls dann gesprochen werden, wenn dieses Objekt ohne Schädigung der Substanz vom Aufstellungsort entfernt, an einen anderen Ort verbracht und dort wieder errichtet werden kann. Bei der Beurteilung, ob ein in diesem Sinne transportables Wohnobjekt vorliegt, sind alle Umstände zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss darauf haben, mit welchem Aufwand ein (gegebenenfalls mehrfaches) Verbringen an einen anderen Ort verbunden ist. Dazu zählt insbesondere, ob die Verbindung mit dem Erdboden leicht lösbar ist, ob Achsen und Räder vorhanden sind, oder ob das Wohnobjekt mit geeigneten technischen Mitteln leicht angehoben und verladen werden kann.

Vor diesem Hintergrund hängt die Frage, ob das Wohnobjekt transportabel ist, auch eng mit der Frage zusammen, ob es aufgrund seiner Bauweise geeignet ist, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden. Auf die Frage, ob ein Mobilheim (auch) als bauliche Anlage iS der Definition in § 2 Abs 1 TBO 2022 anzusehen wäre, kommt es für die Beurteilung eines Wohnobjekts als Mobilheim iS des § 2 lit g Tir CampingG 2001 nicht an. Auch der Umstand, dass es sich bei einem zu beurteilenden Wohnobjekt um eine mit dem Erdboden verbundene Anlage handelt, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, schließt es daher nicht aus, dieses Wohnobjekt als Mobilheim zu beurteilen. Ein Wohnobjekt verfügt etwa dann über eine Bauweise, die geeignet ist, es „an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum“ zu errichten, wenn es im Ganzen (oder – modulartig – in Teilen) zerstörungsfrei vom Boden gelöst und an einem anderen Ort wieder aufgestellt („errichtet“) werden kann, ohne dass dabei bauliche Herstellungsarbeiten in größerem Umfang erforderlich wären.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2024, 135
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 2 lit g Tir CampingG
  • VwGH, 20.06.2023, Ro 2022/06/0014
  • Arbeitsrecht

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