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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2024, Band 146

Keine Begründung der internationalen Zuständigkeit durch tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iS des § 55 JN mit Ansprüchen, für die das Prozessgericht (international) zuständig ist

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Auf eine nachträgliche objektive Klagenhäufung, die durch die Erhebung eines weiteren Klagebegehrens während des Verfahrens entsteht, ist § 235 ZPO, nicht aber § 227 ZPO anzuwenden. Eine Zulassung der nach Streitanhängigkeit erfolgten Klageänderung durch das Gericht gegen den Willen des Beklagten ist jedenfalls nur dann zulässig, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht überschritten wird (§ 235 Abs 3 ZPO).

Allein das Vorliegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs (§ 55 JN) zwischen zwei Klagebegehren reicht nicht aus, um die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bei Erhebung mehrerer Begehren zur Gänze zu bejahen, sobald das Prozessgericht auch nur für eines der Begehren (international) zuständig ist.

Die niederländischen Antillen sind nicht Teil der EU und nicht vom räumlichen Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO umfasst.

Als „Mitglied“ einer Aktiengesellschaft iS des § 92c JN ist grundsätzlich nur deren unmittelbarer Aktionär, nicht jedoch der (Allein-)Anteilseigner der (Mehrheits-)Aktionärin anzusehen. Dass bei Prüfung eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt sein mag und daher auch mittelbare Gesellschafter als Normadressaten anzusehen sind, kann daran nichts ändern.

  • OGH, 04.12.2023, 17 Ob 21/23x
  • § 235 ZPO
  • § 27a JN
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 92c JN
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 55 JN
  • § 227 ZPO
  • Art 1 Brüssel Ia-VO
  • JBL 2024, 115
  • OLG Wien, 11.08.2023, 3 R 35/23y
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • HG Wien, 17.02.2023, 33 Cg 47/21t

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