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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2024, Band 146

Nunner-​Krautgasser, Bettina/​Königshofer, Stefan

Aufrechnung mit bedingten Forderungen im Insolvenzverfahren

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Das Insolvenzgericht ist zuständig, eine Entscheidung über die Sicherheitsleistung gemäß § 19 Abs 2 letzter Satz IO zu treffen. Das Zivilgericht, das die Aufrechnungseinrede eines mit einer bedingten Insolvenzforderung aufrechnenden Insolvenzgläubigers zu behandeln hat, ist hingegen weder zuständig, eine Entscheidung nach § 19 Abs 2 IO zu treffen, noch ist es – mangels gesetzlicher Grundlage – verpflichtet, das Vorliegen einer Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 19 Abs 2 IO von Amts wegen zu veranlassen oder abzuwarten.

Ein beim Zivilgericht eingebrachter Antrag des Insolvenzverwalters auf Erlag einer Sicherheitsleistung nach § 19 Abs 2 IO ist – unabhängig von seiner prozessualen Behandlung durch das Zivilgericht – infolge der zwischen den Parteien hier neben dem Prozessrechtsverhältnis bestehenden insolvenzrechtlichen Sonderbeziehung als Einwendung des Insolvenzverwalters zu werten, dass die Zulässigkeit der Aufrechnung von der vorherigen Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Sicherheitsleistung abhängig sei.

In der Insolvenz des Hauptschuldners ist ein Bürge zur Aufrechnung gegen Forderungen des Schuldners auch mit seiner aufschiebend bedingten Regressforderung berechtigt, wenn nur das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft (die Bürgschaft) vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens außerhalb der Sechsmonatsfrist begründet wurde oder bei späterer Begründung der Bürge von der Zahlungsunfähigkeit weder Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Bereits mit Eingehen der Bürgschaft erwirbt der Bürge einen gesetzlich bedingten Rückgriffsanspruch gegen den späteren Gemeinschuldner.

Liegt im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz keine Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 19 Abs 2 IO vor, ist die Kompensationseinwendung des Bürgen zurückzuweisen.

  • Nunner-Krautgasser, Bettina
  • Königshofer, Stefan
  • § 1438 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • HG Wien, 13.10.2020, 352 Cg 3/20s
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 19 Abs 2 IO
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1346 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2024, 122
  • § 1348 ABGB
  • § 1347 ABGB
  • OLG Wien, 31.03.2022, 4 R 84/21h
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 27.04.2023, 9 Ob 62/22s

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