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Unwirksamkeit eines per E-Mail an den Gerichtskommissär erklärten Verzichts auf Errichtung eines Inventars

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Der zur Stellung eines Antrags auf Inventarerrichtung berechtigte Pflichtteilsberechtigte kann – sofern nicht zusätzlich ein Fall obligater Inventarserrichtung (§ 165 Abs 1 Z 1–5 und 7 AußStrG) vorliegt – auf sein Recht zur Antragstellung verzichten.

Eine E-Mail-Eingabe an den Gerichtskommissär ist zulässig und fristenwahrend, insbesondere wenn auf dem Briefkopf des Gerichtskommissärs seine E-Mail-Adresse aufscheint, wodurch dieser zu erkennen gibt, Zustellungen auch im Weg eines E-Mails an die angegebene E-Mail-Adresse entgegenzunehmen. Allerdings sind auf solche Schriftsätze, die per E-Mail oder als PDF-Anhang eines E-Mails an den Gerichtskommissär übermittelt werden, in Analogie die für die Telefax-Eingabe geltenden Grundsätze anzuwenden. Das Postlaufprivileg des § 89 Abs 1 GOG gilt mangels einer Aufgabe bei der Post für Eingaben per E-Mail nicht. Das E-Mail muss durch Nachbringung der Unterschrift verbessert werden. Liegt der Originalschriftsatz nicht vor und wurde die Unterschrift auch nicht auf der E-Mail-Eingabe original nachgetragen, ist zur Behebung des Formmangels ein Verbesserungsverfahren nach § 10 Abs 4 AußStrG einzuleiten.

Der Inhalt des vom Gerichtskommissär ausgefertigten Protokolls macht nach § 22 AußStrG iVm §§ 215 f ZPO vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung.

  • § 215 ZPO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 22 AußStrG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 10 AußStrG
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 30.05.2023, 44 R 186/23p
  • BG Hietzing, 28.02.2023, 7 A 48/21p
  • § 165 AußStrG
  • OGH, 25.10.2023, 2 Ob 188/23w
  • JBL 2024, 120
  • § 216 ZPO
  • Arbeitsrecht
  • § 89 Abs 1 GOG

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