Voraussetzungen einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 146
- Rechtsprechung, 1256 Wörter
- Seiten 128 -129
- https://doi.org/10.33196/jbl202402012801
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Nach § 21 Abs 3 StGB kommt eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen als Anlasstat für eine strafrechtliche Unterbringung in einem therapeutisch-forensischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB nur in Betracht, wenn sie unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) begangen wurde.
Die Anordnung der Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB in der seit 01.03.2023 in Geltung stehenden Fassung BGBl I 223/2022 erfordert Feststellungen zur Begehung (nicht nur der Prognosetaten, sondern auch) der Anlasstat unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung sowie zur Befürchtung der Begehung von Prognosetaten in absehbarer Zukunft. Die Verwendung der verba legalia im Referat der entscheidenden Tatsachen kann diesbezügliche Sachverhaltsannahmen zu einem den Begriff „in absehbarer Zukunft“ ausfüllenden Zeitrahmen in den Entscheidungsgründen nicht ersetzen.
- OGH, 07.09.2023, 12 Os 82/23k
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- LGSt Graz, 07.04.2023, 17 Hv 61/22h
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- § 21 Abs 1 StGB
- JBL 2024, 128
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