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Schutzzweck der Verständigungspflicht der Staatsanwaltschaft nach § 194 Abs 1 StPO

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Die Verständigung nach § 194 Abs 1 StPO hat den Zweck, dem Opfer einer Straftat die Möglichkeit zu geben, die Fortführung der Ermittlungen zu bereits verwirklichten Delikten zu bewirken. Sie soll das Opfer nicht davor schützen, dass ihm durch künftige Straftaten des Beschuldigten ein weiterer Vermögensschaden entsteht.

  • § 1 AHG
  • § 65 StPO
  • JBL 2024, 113
  • OLG Wien, 19.12.2022, 14 R 132/22t
  • Öffentliches Recht
  • LGZ Wien, 06.05.2022, 33 Cg 38/21g
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 194 StPO
  • OGH, 13.07.2023, 1 Ob 20/23g
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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