



Keine (Rück-)Übertragung eines Bankguthabens an Privatbeteiligte im Ermittlungsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 146
- Rechtsprechung, 5819 Wörter
- Seiten 129 -135
- https://doi.org/10.33196/jbl202402012901
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Das in § 69 Abs 3 StPO geregelte Vorgehen nach einer gemäß § 110 Abs 1 Z 2 StPO erfolgten Sicherstellung im Ermittlungsverfahren bezieht sich ausschließlich auf die Rückgabe von Gegenständen an das Opfer, deren Beschlagnahme aus Beweisgründen nicht erforderlich ist. Die Ausfolgung nach § 367 Abs 2 StPO ist nur auf körperliche, „in natura“ noch vorhandene und behördlich verwahrte Sachen, die zur Beweisführung nicht mehr benötigt werden, anwendbar. Beide Bestimmungen sind in Zusammenschau mit § 109 Z 1 lit a und (im Fall der Beschlagnahme) Z 2 lit a StPO zu lesen und setzen voraus, dass sich die Gegenstände in behördlicher Verfügungsmacht befinden, weshalb sie für die Übertragung anderer Vermögenswerte an Opfer oder Privatbeteiligte keine taugliche Grundlage bieten. Aus § 114 Abs 2 StPO kann eine allgemeine Bestimmung zur Ausfolgung oder Übertragung beschlagnahmter Gegenstände (oder anderer Vermögenswerte) an Opfer oder Privatbeteiligte vor einer endgültigen Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (§§ 366 ff StPO) nicht abgeleitet werden. Die StPO sieht nicht vor, dass andere Vermögenswerte (als bewegliche körperliche Sachen) in behördliche Verwahrung genommen werden können. Eine analoge Anwendung des § 114 Abs 2 StPO auf andere Vermögenswerte als behördlich verwahrte Gegenstände scheitert (schon) aus diesem Grund am Fehlen einer planwidrigen Lücke.
- Hinterhofer, Hubert
- Öffentliches Recht
- § 110 StPO
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 367 Abs 2 StPO
- OGH, 28.03.2023, 14 Os 137/22m
- Zivilverfahrensrecht
- § 114 Abs 2 StPO
- § 109 StPO
- LGSt Wien, 23.04.2020, 317 HR 303/17m
- Arbeitsrecht
- OLG Wien, 21.04.2022, 31 Bs 158/20t
- § 69 Abs 3 StPO
- JBL 2024, 129
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