Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

JBL

Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2020, Band 142

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

60,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 806 - 814, Aufsatz

Haas, Philipp

Zur Bindung des VfGH an Entscheidungen der VwG im fortgesetzten Verfahren

Im fortgesetzten Verfahren ist der VfGH an die Rechtsanschauung einer im ersten Rechtsgang unangefochten gebliebenen Entscheidung eines VwG gebunden. Fraglich ist, wie weit diese Bindungswirkung reicht. Mit Blick auf seine Bindung an Entscheidungen des VwGH vertritt der VfGH die Auffassung, dass er „durch nichts gehindert“ ist, „Bedenken gegen das angewendete Gesetz aufzugreifen oder die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung wahrzunehmen.“ Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, ob diese zu § 63 Abs 1 VwGG ergangene Rechtsprechung auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen übertragbar ist.

S. 815 - 824, Aufsatz

Hartlieb, Marie-​Therese

Die Belastung der Pflichtteilszuwendung – Zugleich ein Beitrag zur Erweiterung der Testierfreiheit durch das ErbRÄG 2015

Letztwillige Zuwendungen oder Schenkungen unter Lebenden sind seit dem ErbRÄG 2015 auch dann zur Pflichtteilsdeckung geeignet, wenn ihnen Bedingungen oder Belastungen anhaften, die ihrer Verwertung entgegenstehen (§ 762 ABGB). Die dadurch hervorgerufene Minderung des Nutzens ist bei der Bewertung der Zuwendung oder Schenkung zu berücksichtigen. Häufig führen solche Bedingungen oder Belastungen aber dazu, dass der zugewendete Vermögenswert dem Pflichtteilsberechtigten verteilt über mehrere Jahre zukommt. Dies wirft die Frage auf, wie sich § 762 ABGB zum ebenso neu eingeführten § 766 ABGB verhält, nach dem der letztwillig Verfügende den Pflichtteil über maximal fünf Jahre stunden kann. Ob und wie sich die Anordnung dieser Höchstfrist auf bedingte oder belastete und daher zeitlich gestreckte Zuwendungen auswirkt, ist Gegenstand der folgenden Ausführungen.

S. 836 - 841, Rechtsprechung

Verweigerung einer Sachentscheidung durch Abweisung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsantrages

Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung eines – mit einem Antrag auf Ausnahme von der Akteneinsicht verbundenen – vergaberechtlichen Nachprüfungsantrages mangels Mitwirkung der antragstellenden Partei:

Mit § 337 BVergG 2018 hat der Gesetzgeber im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren die Voraussetzungen für die nach der Rsp erforderliche Interessenabwägung zwischen dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (Art 8 EMRK) und der Garantie eines fairen Verfahrens (Art 6 EMRK) näher konkretisiert. Es ist Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, auf Grund eines entsprechend konkretisierten Vorbringens zu beurteilen, ob Akten(-bestandteile) vertrauliche Informationen iS von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen enthalten und ob, wenn dies der Fall ist, diese Unterlagen für die vom Verwaltungsgericht zu entscheidende Sache wesentlich sind. Das BVwG verweigert der beschwerdeführenden Partei eine Sachentscheidung, indem es seine verfahrensleitende Zuständigkeit in Bezug auf das Begehren der beschwerdeführenden Partei auf Vertraulichkeit der vorgelegten Unterlagen nicht wahrnimmt und dieses Vertraulichkeitsbegehren in bestimmtem, im Rahmen der erforderlichen Abwägungsentscheidung ermittelten Umfang im Verfahren umsetzt, sondern seine Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren der beschwerdeführenden Partei davon abhängig macht, dass diese selbst auf Vertraulichkeitsschutz verzichtet, wenn sie eine Sachentscheidung über ihr eigentliches Rechtsschutzbegehren ermöglichen will.

S. 841 - 844, Rechtsprechung

Ehelichkeit des Kindes bei Anerkennung der ausländischen Scheidung nach dessen Geburt

Von § 775 Abs 2 ABGB ist auch der Fall eines nach Errichtung der letztwilligen Verfügung geborenen Kindes mitumfasst. Die Voraussetzung der „Kausalität der Unkenntnis“ ist auf alle in dieser Bestimmung genannten Fälle anzuwenden.

Für die Frage, ob ein Kind bei seiner Geburt ehelich war, kommt es darauf an, ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt für den österreichischen Rechtsbereich aufrecht war. Eine ausländische Scheidung vor der Geburt, die erst nach der Geburt in Österreich anerkannt wurde, kann an der Ehelichkeit nichts mehr ändern. Die einmal durch Geburt während aufrechter Ehe begründete Abstammungsvermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 150 oder § 151 ABGB beseitigt werden. Selbst eine spätere Nichtigerklärung der Ehe (mit [grundsätzlich] Ex-tunc-Wirkung) würde nicht zum Wegfall der Vaterschaftsvermutung führen.

S. 844 - 847, Rechtsprechung

Nachlassabsonderung: Antrags- und Rechtsmittelbefugnis des Absonderungsgläubigers betreffend Beschlüsse über Sicherungsmaßnahmen

Die Sicherung der Verlassenschaft liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtskommissärs. Bei dessen Untätigkeit ist ein Antrag, nach § 147 AußStrG tätig zu werden, als Abhilfeantrag nach § 7a Abs 2 GKG zu verstehen.

Die Sicherung des Nachlasses nach § 147 Abs 1 AußStrG dient nicht dem Schutz von Gläubigern und damit auch nicht jenem von Pflichtteilsberechtigten; folgerichtig sind sie insofern nicht antrags- oder rechtsmittelbefugt.

Sicherungsmaßnahmen nach § 147 Abs 2 AußStrG (hier: Versiegelung) können auch der Durchführung einer bewilligten Nachlassabsonderung dienen. Sie bewirken den Schutz des Absonderungsgläubigers. Diesem kommt daher Antrags- und Rechtsmittelbefugnis zu. Beschlüsse, mit denen im Zusammenhang mit einer Nachlassabsonderung die Versiegelung als Sicherungsmaßnahme nach § 147 Abs 2 AußStrG angeordnet oder wieder aufgehoben wird, haben nicht bloß verfahrensleitenden Charakter.

Der Antrag auf Aufnahme bestimmter Sachen in das Inventar, deren Zugehörigkeit zum Verlassenschaftsvermögen strittig ist, hat seine rechtliche Grundlage in § 166 Abs 2 AußStrG. Wird ein solcher Antrag nach Errichtung des Inventars gestellt, ist der darüber ergangene Beschluss nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar.

Die Zurückweisung eines Rechtsmittels von der ersten oder zweiten Instanz kann zwar durch Rekurs an die nächsthöhere Instanz angefochten werden, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden hat. Nimmt das Gericht jedoch eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint, so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich. Auch wenn das Rekursgericht in seiner Begründung zunächst die inhaltliche Berechtigung des Rekurses verneint und danach die fehlende Rechtsmittellegitimation bloß als Hilfsbegründung heranzieht, dann ist der OGH befugt, den Revisionsrekurs in der Sache zu prüfen.

S. 847 - 852, Rechtsprechung

Aufklärungspflicht des Rechtsträger über Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Geschäfts / Bindungswirkung von Bescheiden in Zivilverfahren

In den Fällen der Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen Fehlens besonderer Gültigkeitsvoraussetzungen nach § 867 ABGB kann es zur Haftung des Rechtsträgers für culpa in contrahendo kommen. Umstände, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen, sind dem anderen Vertragspartner mitzuteilen. Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Geschäfts aufzuklären, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die öffentlich-rechtliche Körperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird.

Zivilgerichte sind dann an Entscheidungen der Verwaltungsbehörden gebunden, wenn diese über eine im Zivilverfahren zu prüfende Vorfrage als Hauptfrage entschieden haben. Die Bindungswirkung setzt die Rechtskraft des Bescheids der Verwaltungsbehörde voraus. Das Zivilgericht darf die inhaltliche Richtigkeit des Bescheids nicht überprüfen, sofern dieser nicht absolut nichtig ist. Die Zivilgerichte sind daher an den Spruch, nicht jedoch an die Begründung einer Verwaltungsentscheidung gebunden. Sie haben die zur Begründung zu lösenden Vorfragen autonom zu prüfen. Die Reichweite der Bindung ist vom Gericht selbst auszulegen.

S. 852 - 854, Rechtsprechung

Tarifverbund von Seilbahn- bzw Liftgesellschaften: Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten

Schließen sich mehrere Seilbahn- bzw Liftgesellschaften zu einem Tarifverbund zusammen, so kann der handelnde Unternehmer, bei dem die Liftkarte gekauft wird, entweder nur im eigenen Namen kontrahieren oder aber auch als Vertreter für die anderen Verbundunternehmen auftreten. Im zweiten Fall muss das Vertretungsverhältnis bei Erwerb der Liftkarte eindeutig offengelegt werden; dann entsteht ein aufgespaltenes Vertragsverhältnis mit mehreren Vertragspartnern und unterschiedlichen Pflichtenkreisen. Offenlegung des Vertretungsverhältnisses bedeutet, dass dem Kunden gesagt werden muss, dass der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen mit einem (hier: in den Beförderungsbedingungen) konkret angegebenen anderen Unternehmen abgeschlossen wird, sodass für den Kunden klar erkennbar ist, dass er in Bezug auf bestimmte Leistungen nicht mit dem Handelnden selbst kontrahiert. Von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses ist die Frage nach der Bekanntgabe der Zuständigkeitsordnung im Haftungsfall zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um eine ergänzende Aufklärungspflicht, die durch eine entsprechende Nachfrage des Kunden ausgelöst wird.

S. 855 - 856, Rechtsprechung

Gerichtsstandsvereinbarung mit Verbraucher: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt aufgrund regelmäßiger längerer Urlaubsaufenthalte?

Für die Frage der Begründung eines – zweiten – Wohnsitzes ist nicht allein die Dauer der Aufenthalte ausschlaggebend, sondern vor allem auch, ob Umstände vorliegen, die eine dauernde Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Entscheidend ist, dass der Aufenthaltsort bewusst zum wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Mittelpunkt gemacht wird.

Für die Annahme eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ kommt es darauf an, ob jemand einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht. Es muss zwar nicht unbedingt ein ständiger Aufenthalt vorliegen, allerdings müssen objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art darauf hindeuten, dass eine Person nicht nur vorübergehend, sondern längere Zeit an einem Ort bleiben wird. Aufenthalte zu Urlaubszwecken sind demgegenüber bloß vorübergehend. Auch ein jahrelanges regelmäßiges Aufsuchen eines Sommeraufenthalts für jeweils mehrere Wochen dient letztlich Erholungszwecken und ändert nichts am vorübergehenden Charakter des Aufenthalts.

S. 856 - 857, Rechtsprechung

Superädifikat: Zivilteilung ohne Zustimmung des Grundeigentümers

§ 153a EO normiert eine gesetzliche Vertragsübernahme. Der Grundeigentümer kann daher dem Übergang der Rechte und Pflichten auf den Ersteher nicht mit Erfolg entgegentreten.

S. 857 - 861, Rechtsprechung

Bindungswirkung der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren und Erstreckungswirkung des § 28 KHVG

Hat der Versicherungsnehmer im Schuldenregulierungsverfahren die angemeldete Ersatzforderung des Geschädigten anerkannt, kommt in einem gegen den Versicherungsnehmer und den Versicherer geführten Folgeprozess oder in einem nach der Unterbrechung fortgesetzten Prozess infolge der Bindungswirkung der Forderungsfeststellung die Erstreckungswirkung des § 28 KHVG nicht zum Tragen.

Versicherer und Versicherter sind bei der Klage des Geschädigten nur insoweit als einheitliche Streitpartei anzusehen, als nicht besondere Umstände, die sich aus dem Zweck von § 28 KHVG ergeben, abweichende Entscheidungen rechtfertigen.

S. 861 - 864, Rechtsprechung

Venier, Andreas

Überschreitung der Höchstdauer der Untersuchungshaft als Ermessensentscheidung und Grundrechtsbeschwerde

Die Bejahung oder Verneinung der Voraussetzungen für eine Fristüberschreitung nach § 178 Abs 2 StPO fällt in den Bereich gebundenen Ermessens. § 2 Abs 1 GRBG bezeichnet nur unrichtige Gesetzesanwendung als Grundrechtsverletzung und führt dabei „insbesondere“ einzelne gravierende Fälle namentlich an. Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen kann zwar durch eigenes Ermessen des Rechtsmittelgerichts ersetzt, nicht aber als unrichtig charakterisiert werden. Bewegen sich die vom Rechtsmittelgericht für die Fristüberschreitung angeführten Gründe innerhalb der Grenzen vertretbarer Ermessensabwägung, wird der Rechtsmittelwerber nicht im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.

S. 864 - 868, Rechtsprechung

Ellinger, Anna Lena/​Gruber-​Risak, Martin

Kostentragung bei nachsorgenden Präventivmaßnahmen

Gemäß § 330a ASVG ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig. Eine analoge Anwendung auf die Abdeckung von Kosten nachsorgender Präventivmaßnahmen iS des § 179a StVG kommt mangels planwidriger Unvollständigkeit nicht in Betracht.

S. 868 - 871, Rechtsprechung

Keine Auskunftspflicht der StA betreffend die Entscheidung, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen

Die StA wird auch bei der Entscheidung, gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben in der Strafrechtspflege iS des § 1 StAG tätig. Derartige Entscheidungen sind daher – auch in funktioneller Hinsicht – als Akte der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren. Ein Antrag auf Auskunft, mit dem in Erfahrung gebracht werden soll, aus welchen Gründen in einer Angelegenheit von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde, bezieht sich somit auf Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit, die als solche nicht von der Auskunftspflicht erfasst sind.

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
JBL
Heft 2, Februar 2024, Band 146
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €