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Juristische Blätter

Heft 1, Januar 2020, Band 142

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 2 - 11, Aufsatz

Gamper, Anna

„Ohne Unterschied des Geschlechtes“ – 100 Jahre Frauenwahlrecht in Österreich

228 Jahre nach den ersten Forderungen betreffend Einführung eines Frauenwahlrechts kann konstatiert werden, dass nahezu alle Verfassungen der Welt mittlerweile ein allgemeines Wahlrecht und damit auch ein Frauenwahlrecht vorsehen. In Österreich wurde das allgemeine Frauenwahlrecht bereits im Jahr 1918 eingeführt: Auf dieser Grundlage wurde am 16.02.1919 die Konstituierende Nationalversammlung „ohne Unterschied des Geschlechtes“ gewählt. Hundert Jahre später zeichnet der vorliegende Beitrag die entscheidenden rechtlichen Schritte, die in der frühen Republik zur Einführung des Frauenwahlrechts gesetzt wurden, nach und setzt sich sodann mit aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang von Wahlrecht und Geschlecht auseinander.

S. 12 - 27, Aufsatz

Labner, Kevin

Grenzen der parteiautonomen Schaffung von Urteilsgrundlagen

Der vorliegende Beitrag widmet sich einem Problemfeld, das besonders im Nachgang zu einer vielbeachteten BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1970 den deutschen Diskurs zur Reichweite der Parteiautonomie mitbeherrscht. Die Diskussion kreist dabei um die Frage, ob Parteien des Zivilprozesses die Befugnis zukommt, das Gericht an ihre einvernehmliche Rechtsansicht zur Gültigkeit präjudizieller Rechtsverhältnisse – wie insbesondere Rechtsgeschäfte – zu binden. Was hier zunächst als kritische Bewertung dieses Diskurses aus österreichischer Sicht beginnen mag, entpuppt sich rasch als Grundsatzdiskussion über Zweck und Reichweite prozessualer Parteibefugnisse, namentlich Geständnis (§§ 266 f ZPO) und Anerkenntnis (§ 395 ZPO). Schließlich spitzt sich die Analyse auf die Frage zu, ob parteiliche Prozessmanöver zwingende materielle Normen aushebeln können, oder nicht doch dem Gericht die Aufgabe zugewiesen ist, diesen Normen „Widerstandskraft zu verleihen“. Um das Phänomen präjudizieller Rechtsverhältnisse als Gegenstand einvernehmlichen Prozessierens sollen sich die folgenden Ausführungen drehen.

S. 28 - 34, Aufsatz

Ifsits, Clara

Zwischen Amtsgeheimnis und Amtshilfe: Handlungsverpflichtungen von Verwaltungsorganen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren

Werden staatlich Bedienstete zu Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmungen geladen, amtsgeheime Unterlagen im Rahmen von Ermittlungen angefordert oder sogar sichergestellt, so weckt dies nicht nur mediales Interesse, sondern wirft insbesondere für betroffene Verwaltungsorgane mitunter rechtliche Fragestellungen hinsichtlich ihrer Handlungsverpflichtungen auf.

Der folgende Beitrag widmet sich der strafprozessualen Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen der Wahrung des Amtsgeheimnisses, der Leistung von Amtshilfe und dem Durchgriff mittels staatlichem Zwang im öffentlichen Bereich.

S. 36 - 40, Rechtsprechung

Verletzung des ORF im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Der ORF wurde durch die anstelle der Feststellung der Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verfahren vor der KommAustria erfolgte Zurückweisung seiner Beschwerde durch das BVwG in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt; dass die Rechtsverletzung nicht im Eigentlichen durch die Anordnung des verwaltungsbehördlichen Bescheides im Spruch selbst, sondern durch eine Entscheidung der Behörde während des Verfahrens erfolgt, ist Konsequenz der Verfahrensvorschrift des § 17 Abs 3 AVG.

Es bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen, dass die behauptete Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erst mit Beschwerde an das VwG gegen den die Verwaltungssache erledigenden Bescheid geltend gemacht werden kann: In Mehrparteienverfahren (hier: betreffend den Erwerb von Übertragungsrechten für die Spiele der UEFA Champions League) ist eine Interessenabwägung zwischen der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und des Rechts auf Parteiengehör bei der Akteneinsicht erforderlich. Diese Abwägung ist nachvollziehbar zu begründen, sodass die Verfahrensparteien diese zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle bzw einer Revision an den VwGH machen können. Da der durch die Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entstandene „Schaden“ im Rechtsschutzweg nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, hat sich das BVwG auf den Ausspruch zu beschränken, dass eine Rechtsverletzung stattgefunden hat; einer solchen Feststellung stehen weder die Art 130 und 132 B-VG, noch die Bestimmungen den VwGVG entgegen.

S. 40 - 44, Rechtsprechung

Holzner, Klara

Klagbarkeit des Geldpflichtteils vor Ablauf der Jahresfrist

Nur die Verpflichtung des Erben, den Pflichtteil zu zahlen, wird nach § 765 Abs 2 ABGB auf ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen aufgeschoben, nicht aber die Klagbarkeit des Pflichtteilsanspruchs.

Endet der Pflichtteilsprozess vor Ablauf der Jahresfrist, ist die Leistungsfrist nach § 409 ZPO gerichtlich so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner die gesamte Jahresfrist bis zur Leistung des Geldpflichtteils verbleibt.

S. 44 - 46, Rechtsprechung

Behauptungs- und Beweislast für Erbquote bei der Erbschaftsklage

Ist der wahre Erbe nur zu einer bestimmten Quote erbberechtigt, so kann er mit der Erbschaftsklage nur den der Quote entsprechenden Erbteil begehren. Der Kläger, der nur einen Teil der Erbschaft anspricht, muss grundsätzlich auch die Größe seines Erbteils beweisen. Stützt sich der Kläger auf ein gesetzliches Erbrecht, muss er seine Verwandtschaft mit dem Erblasser beweisen. Wird der Wegfall ihm vorangehender Berufener bestritten, trifft ihn auch dafür die Beweislast. Gleiches gilt jedenfalls dann, wenn der Wegfall eines weiteren gesetzlich Erbberechtigten bestritten wird.

S. 46 - 48, Rechtsprechung

Mindestzinsklausel als Festlegung einer Hauptleistungspflicht

Eine Mindestzinsklausel in einem Unternehmerkreditvertrag, die den „Ausgangszinssatz“ als Untergrenze (iS eines „Fixum“) festlegt, unterliegt – als Festlegung einer Hauptleistungspflicht – nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Die Frage, ob die Möglichkeit einer bloßen Erhöhung des vereinbarten „Ausgangszinssatzes“ (ohne ein korrespondierendes „Verminderungsszenario“) bedenklich ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht.

S. 48 - 51, Rechtsprechung

Haftung für reine Vermögensschäden durch Demonstration

Auch das Grundrecht des Versammlungsrechts steht nicht schrankenlos zu. Im Fall vorsätzlicher Schadenszu-

fügung kann der bewusste Missbrauch des Versammlungsrechts eine sittenwidrige Schädigung auch dann begründen, wenn kein absolutes Recht verletzt wird („Demonstrationsschadenersatz“).

Bei angezeigten Versammlungen kommt ein Schadenersatzanspruch Dritter für Nutzungsbeschränkungen im Allgemeinen nur bei zu Recht ausgesprochener Untersagung der Versammlung in Betracht. Anderes gilt jedoch für jene Fälle, in denen das unlautere Motiv der Demonstranten das lautere eindeutig überwiegt und dieser offenbare Schädigungszweck vom Vorsatz umfasst ist.

Ein Teilnehmer an einer angezeigten Versammlung haftet für einen als Folge der Versammlung eingetretenen Schaden eines Dritten (hier: Blockade der Zufahrt zu einer Baustelle für Baufahrzeuge) nur dann, wenn er als Mittäter oder Beitragstäter gehandelt hat. Es muss ihm eine konkrete, bewusste Beitragshandlung vorwerfbar sein. Der Umstand, dass er die Versammlung angemeldet hat, reicht dafür noch nicht aus; er müsste vielmehr konkrete Anordnungen zur Vornahme missbräuchlicher Blockaden erteilt oder in dieser Hinsicht mit den Teilnehmern Absprachen getroffen haben.

S. 51 - 52, Rechtsprechung

Dreijährige Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage

Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage unterliegen zwar nicht § 12 Abs 1 VersVG, aber der analogen Anwendung des § 1480 ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist. Die Entscheidung 7 Ob 191/03v kann nicht aufrechterhalten werden.

S. 52 - 57, Rechtsprechung

Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Antragstellung beim EGMR in Fällen, in denen nach Art 41 EMRK eine Entschädigung zugesprochen werden könnte

In Ansehung von Entschädigungsansprüchen, die ein (späterer) Kläger zuvor mit einer an den EGMR gerichteten Beschwerde, in der die Ansprüche individualisiert worden sind, geltend gemacht hat, stellt die Antragstellung vor dem EGMR ein „Belangen“ iS des § 1497 ABGB dar und wird die Verjährungsfrist unterbrochen, wenn ihm vom EGMR gemäß Art 41 EMRK eine Entschädigung zugesprochen hätte werden können und er seine Entschädigungsansprüche (soweit sie ihm nicht oder nur teilweise zuerkannt wurden) binnen angemessener Frist mit Klage weiterverfolgt (hier: vermehrter Aufwand eines Unternehmers wegen verzögerter Bewilligung).

S. 57 - 59, Rechtsprechung

Verständigungspflicht nach § 7 Abs 2 HeimAufG bei „Einmal-Medikation“ (Judikaturänderung)

Die Verständigungspflicht nach § 7 Abs 2 HeimAufG besteht auch bei Verabreichung einer Bedarfsmedikation („Einmal-Medikation“; Abgehen von OGH 1 Ob 21/09h).

S. 59 - 63, Rechtsprechung

Filmen der Amtshandlung eines Polizisten und Veröffentlichung des Videos im Internet

Der Vollzug einer Fahrnisexekution ist keine Gerichtsverhandlung iS des § 22 MedienG (Verbot von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte).

Die Staatsgewalt muss bei einem hoheitlichen Einsatz mit Zwangsgewalt akzeptieren, dass diese Vorgänge festgehalten werden, zumal dadurch auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht wird (hier: Filmen eines Polizeibeamten bei einer Amtshandlung).

Wer eine Videoaufnahmen mit einem Mobiltelefon anfertigt, setzt eine „verpflichtende Vorhandlung“ bzw verursacht die Gefahrensituation, dass das Video im Internet veröffentlicht werden könnte und ist nach dem Ingerenzprinzip verpflichtet, alles ihm Mögliche vorzukehren, um die Veröffentlichung der Videoaufnahmen zu verhindern.

Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar.

S. 63 - 65, Rechtsprechung

Schenkung auf den Todesfall: Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses nach Rechtskraft

Stellt die Beschenkte auf den Todesfall keinen Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG, so ist im Einantwortungsbeschluss – unabhängig von der Frage, ob der Schenkungsvertrag wirksam war oder nicht – jedenfalls nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG vorzugehen. Unterbleibt im Einantwortungsbeschluss der Ausspruch nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG, kann er auch noch nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses nachgeholt werden, um dem Erben die Antragstellung nach § 136 GBG zu ermöglichen.

Für eine Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts darüber, welche Gegenstände in eine Vermögenserklärung aufgenommen oder daraus ausgeschieden werden sollen, besteht auch nach dem AußStrG 2003 keine gesetzliche Grundlage. Allein der Umstand, dass der Erbe die Liegenschaftsanteile des Verstorbenen in seiner Vermögenserklärung nur in bestimmter Weise berücksichtigt hat und er seine Rechtsansicht über die Berücksichtigung dieses Vermögens später änderte, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 183 Abs 1 AußStrG.

S. 65 - 66, Rechtsprechung

Salimi, Farsam

Vollendungszeitpunkt des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen

Wird ein Fahrzeug mehrfach einen Meter nach vorne und wieder zurück bewegt, liegt Vollendung des § 136 StGB vor.

S. 66 - 67, Rechtsprechung

Wegfall der Vollstreckbarkeit der Geldstrafe bei Tod des Bestraften auch gegenüber juristischer Person

Mit dem Tod des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit der verhängten Geldstrafe sowie der dem Bestraften auferlegten Kosten des Strafverfahrens gemäß § 14 Abs 2 VStG nicht nur diesem gegenüber, sondern auch gegenüber der nach § 9 Abs 7 VStG haftenden juristischen Person; diese Forderungen können auch bei ihr nicht mehr eingebracht werden.

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