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Mindestzinsklausel als Festlegung einer Hauptleistungspflicht

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Eine Mindestzinsklausel in einem Unternehmerkreditvertrag, die den „Ausgangszinssatz“ als Untergrenze (iS eines „Fixum“) festlegt, unterliegt – als Festlegung einer Hauptleistungspflicht – nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Die Frage, ob die Möglichkeit einer bloßen Erhöhung des vereinbarten „Ausgangszinssatzes“ (ohne ein korrespondierendes „Verminderungsszenario“) bedenklich ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht.

  • OLG Wien, 24.01.2019, 129 R 84/18y
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2020, 46
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • HG Wien, 18.06.2018, 56 Cg 56/17d
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 25.06.2019, 1 Ob 75/19i
  • Arbeitsrecht
  • § 879 Abs 3 ABGB

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