Schenkung auf den Todesfall: Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses nach Rechtskraft
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 142
- Rechtsprechung, 1575 Wörter
- Seiten 63 -65
- https://doi.org/10.33196/jbl202001006301
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Stellt die Beschenkte auf den Todesfall keinen Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG, so ist im Einantwortungsbeschluss – unabhängig von der Frage, ob der Schenkungsvertrag wirksam war oder nicht – jedenfalls nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG vorzugehen. Unterbleibt im Einantwortungsbeschluss der Ausspruch nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG, kann er auch noch nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses nachgeholt werden, um dem Erben die Antragstellung nach § 136 GBG zu ermöglichen.
Für eine Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts darüber, welche Gegenstände in eine Vermögenserklärung aufgenommen oder daraus ausgeschieden werden sollen, besteht auch nach dem AußStrG 2003 keine gesetzliche Grundlage. Allein der Umstand, dass der Erbe die Liegenschaftsanteile des Verstorbenen in seiner Vermögenserklärung nur in bestimmter Weise berücksichtigt hat und er seine Rechtsansicht über die Berücksichtigung dieses Vermögens später änderte, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 183 Abs 1 AußStrG.
- Öffentliches Recht
- § 170 AußStrG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OGH, 25.07.2019, 2 Ob 52/19i
- Allgemeines Privatrecht
- BG Güssing, 26.11.2018, 1 A 64/13m
- Zivilverfahrensrecht
- LG Eisenstadt, 14.01.2019, 13 R 195/18a
- JBL 2020, 63
- Arbeitsrecht
- § 183 Abs 1 AußStrG
- § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG
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