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Filmen der Amtshandlung eines Polizisten und Veröffentlichung des Videos im Internet

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Der Vollzug einer Fahrnisexekution ist keine Gerichtsverhandlung iS des § 22 MedienG (Verbot von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte).

Die Staatsgewalt muss bei einem hoheitlichen Einsatz mit Zwangsgewalt akzeptieren, dass diese Vorgänge festgehalten werden, zumal dadurch auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht wird (hier: Filmen eines Polizeibeamten bei einer Amtshandlung).

Wer eine Videoaufnahmen mit einem Mobiltelefon anfertigt, setzt eine „verpflichtende Vorhandlung“ bzw verursacht die Gefahrensituation, dass das Video im Internet veröffentlicht werden könnte und ist nach dem Ingerenzprinzip verpflichtet, alles ihm Mögliche vorzukehren, um die Veröffentlichung der Videoaufnahmen zu verhindern.

Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar.

  • OLG Linz, 31.10.2018, 2 R 137/18g
  • Öffentliches Recht
  • § 22 MedienG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 78 Abs 1 UrhG
  • JBL 2020, 59
  • LG Ried im Innkreis, 08.08.2018, 5 Cg 36/17x
  • OGH, 27.06.2019, 6 Ob 6/19d
  • Arbeitsrecht

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