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Wegfall der Vollstreckbarkeit der Geldstrafe bei Tod des Bestraften auch gegenüber juristischer Person

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Mit dem Tod des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit der verhängten Geldstrafe sowie der dem Bestraften auferlegten Kosten des Strafverfahrens gemäß § 14 Abs 2 VStG nicht nur diesem gegenüber, sondern auch gegenüber der nach § 9 Abs 7 VStG haftenden juristischen Person; diese Forderungen können auch bei ihr nicht mehr eingebracht werden.

  • § 14 Abs 2 VStG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • VwGH, 22.05.2019, Ra 2018/04/0074Ra 2018/04/0075
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2020, 66

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