Verletzung des ORF im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 142
- Rechtsprechung, 4275 Wörter
- Seiten 36 -40
- https://doi.org/10.33196/jbl202001003601
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Der ORF wurde durch die anstelle der Feststellung der Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verfahren vor der KommAustria erfolgte Zurückweisung seiner Beschwerde durch das BVwG in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt; dass die Rechtsverletzung nicht im Eigentlichen durch die Anordnung des verwaltungsbehördlichen Bescheides im Spruch selbst, sondern durch eine Entscheidung der Behörde während des Verfahrens erfolgt, ist Konsequenz der Verfahrensvorschrift des § 17 Abs 3 AVG.
Es bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen, dass die behauptete Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erst mit Beschwerde an das VwG gegen den die Verwaltungssache erledigenden Bescheid geltend gemacht werden kann: In Mehrparteienverfahren (hier: betreffend den Erwerb von Übertragungsrechten für die Spiele der UEFA Champions League) ist eine Interessenabwägung zwischen der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und des Rechts auf Parteiengehör bei der Akteneinsicht erforderlich. Diese Abwägung ist nachvollziehbar zu begründen, sodass die Verfahrensparteien diese zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle bzw einer Revision an den VwGH machen können. Da der durch die Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entstandene „Schaden“ im Rechtsschutzweg nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, hat sich das BVwG auf den Ausspruch zu beschränken, dass eine Rechtsverletzung stattgefunden hat; einer solchen Feststellung stehen weder die Art 130 und 132 B-VG, noch die Bestimmungen den VwGVG entgegen.
- Art 83 Abs 2 B-VG
- § 31c Abs 1 ORF-G
- Art 6 EMRK
- VfGH, 10.10.2019, E 1025/2018
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- JBL 2020, 36
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