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Behauptungs- und Beweislast für Erbquote bei der Erbschaftsklage

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Ist der wahre Erbe nur zu einer bestimmten Quote erbberechtigt, so kann er mit der Erbschaftsklage nur den der Quote entsprechenden Erbteil begehren. Der Kläger, der nur einen Teil der Erbschaft anspricht, muss grundsätzlich auch die Größe seines Erbteils beweisen. Stützt sich der Kläger auf ein gesetzliches Erbrecht, muss er seine Verwandtschaft mit dem Erblasser beweisen. Wird der Wegfall ihm vorangehender Berufener bestritten, trifft ihn auch dafür die Beweislast. Gleiches gilt jedenfalls dann, wenn der Wegfall eines weiteren gesetzlich Erbberechtigten bestritten wird.

  • OGH, 19.09.2019, 2 Ob 39/19b
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 823 ABGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Linz, 20.07.2018, 36 Cg 3/17i
  • JBL 2020, 44
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Linz, 03.12.2018, 4 R 140/18p
  • Arbeitsrecht

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