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Haftung für reine Vermögensschäden durch Demonstration

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Auch das Grundrecht des Versammlungsrechts steht nicht schrankenlos zu. Im Fall vorsätzlicher Schadenszu-

fügung kann der bewusste Missbrauch des Versammlungsrechts eine sittenwidrige Schädigung auch dann begründen, wenn kein absolutes Recht verletzt wird („Demonstrationsschadenersatz“).

Bei angezeigten Versammlungen kommt ein Schadenersatzanspruch Dritter für Nutzungsbeschränkungen im Allgemeinen nur bei zu Recht ausgesprochener Untersagung der Versammlung in Betracht. Anderes gilt jedoch für jene Fälle, in denen das unlautere Motiv der Demonstranten das lautere eindeutig überwiegt und dieser offenbare Schädigungszweck vom Vorsatz umfasst ist.

Ein Teilnehmer an einer angezeigten Versammlung haftet für einen als Folge der Versammlung eingetretenen Schaden eines Dritten (hier: Blockade der Zufahrt zu einer Baustelle für Baufahrzeuge) nur dann, wenn er als Mittäter oder Beitragstäter gehandelt hat. Es muss ihm eine konkrete, bewusste Beitragshandlung vorwerfbar sein. Der Umstand, dass er die Versammlung angemeldet hat, reicht dafür noch nicht aus; er müsste vielmehr konkrete Anordnungen zur Vornahme missbräuchlicher Blockaden erteilt oder in dieser Hinsicht mit den Teilnehmern Absprachen getroffen haben.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG St. Pölten, 13.06.2018, 21 R 56/18w
  • OGH, 13.06.2019, 4 Ob 201/18i
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Tulln, 05.01.2018, 1 C 1204/16f
  • JBL 2020, 48
  • § 1295 Abs 2 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • § 2 VersammlungsG

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