In der bisherigen, schon lange andauernden Diskussion wurden sehr unterschiedliche Lösungsvorschläge und kritische Stellungnahmen geäußert. Auch wenn bisher noch keineswegs Konsens erreicht werden konnte, so wurden doch zahlreiche wertvolle Gedanken eingebracht und die Problematik vielseitig beleuchtet. Im folgenden Beitrag wird auf der Basis der bisherigen Auseinandersetzung versucht zu zeigen, dass die Besinnung auf so manche allgemeinen Grundsätze eher zu befriedigenden Lösungen führt als deren Durchbrechung.
- ISSN Online: 1613-7639
60,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 2 - 12, Aufsatz
Anfängliche Unmöglichkeit: Ersatz des Erfüllungsinteresses oder des Vertrauensschadens?
Wenn ein mündiger Minderjähriger einen Kreditvertrag abschließt, dessen Kreditsumme seine Eigengeschäftsfähigkeit aus § 170 Abs 2 ABGB übersteigt, dann sind für einen Teil des Geschäfts die Wirksamkeitsvoraussetzungen gegeben, während sie für den anderen Teil – mangels Genehmigung des gesetzlichen Vertreters – fehlen. Bereits seit langem ist umstritten, ob ein solcher Vertrag insgesamt oder doch nur insoweit unwirksam ist, als damit die Verpflichtungsfähigkeit des Mündigen überschritten wird. Dieser Beitrag analysiert die vorgebrachten Argumente und führt den Streit einer eigenen Lösung zu.
S. 20 - 26, Rechtsprechung
Verfassungswidrigkeit der Zuständigkeit der Bezirksgerichte zur Entscheidung über die Absonderung kranker Personen
Nach dem EpidemieG 1950 können Personen, die an einer anzeigepflichtigen Krankheit erkrankt sind oder bei denen der Verdacht einer solchen Erkrankung besteht, angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden. Die Bestimmung in § 7 Abs 1a S 2 EpidemieG 1950, der zufolge die angehaltene Person beim zuständigen BG die Überprüfung der Zulässigkeit der Anhaltung und die Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen kann, verstößt gegen das Legalitätsprinzip:
Diese Regelung lässt angesichts des pauschalen Verweises nicht mit der für die Festlegung von Behördenzuständigkeiten erforderlichen Deutlichkeit erkennen, worin der Prüfungsgegenstand des BG – und damit dessen Zuständigkeit – genau liegen soll. Insbesondere ist unklar, ob sich die Prüfung des BG auch auf einen allfälligen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde oder lediglich auf eine nachfolgende Anhaltung zu beziehen hat und gegebenenfalls, in welchem Verhältnis die Kognitionsbefugnis des BG zu einer allenfalls verbleibenden Prüfungsbefugnis der VwG steht.
Die Aufhebung einer Wahlkindschaft nach § 201 Abs 1 Z 4 ABGB setzt aufgrund verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung bei minderjährigen Wahlkindern voraus, dass sie dem Kindeswohl dient.
Das Erfordernis des Herstellens der Verbindung „während“ des Testiervorgangs (bzw „uno actu“ mit diesem) kann nicht dahin verstanden werden, dass die Verbindung schon bei Leistung der Unterschriften vorhanden sein müsste. Wird die äußere Urkundeneinheit unmittelbar nach dem Leisten der Unterschriften hergestellt, ist von einem einheitlichen Testiervorgang auszugehen, der erst mit dieser Herstellung beendet ist. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugegen war.
Das Pflegevermächtnis hat zumindest pflichtteilsähnlichen Charakter. Wenn eine Gegenleistung für die erbrachte oder zu erbringende Pflege vereinbart bzw gewährt wurde, diese aber nicht die nach § 678 Abs 1 ABGB auszumittelnde Höhe des Pflegevermächtnisses erreicht, steht das Pflegevermächtnis in Höhe des Differenzbetrages zu. Die Höhe des Pflegevermächtnisses hängt von Art, Dauer und Umfang der Pflegeleistungen und damit stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist in Anlehnung an § 1152 ABGB, wie hoch der angemessene Lohn des Pflegenden gewesen wäre. Eine Orientierungsgröße können in diesem Zusammenhang die Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte darstellen, ohne dass diesen allein entscheidende Bedeutung zukäme. Die Ausmittlung hat letztlich nach richterlichem Ermessen gemäß § 273 ZPO zu erfolgen.
S. 38 - 40, Rechtsprechung
Ausübung des Wiederkaufsrechts vor vollständiger Erfüllung des ersten Kaufvertrags
Das Wiederkaufsrecht iS des § 1068 S 1 ABGB ist das Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen. Es wird durch einseitige, unwiderrufliche Erklärung ausgeübt. Mit dieser Erklärung kommt der bereits mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande. Der ursprüngliche Kaufvertrag bleibt neben dem Wiederkaufvertrag aufrecht.
Der Wiederkaufsberechtigte erwirbt mit der Abgabe seiner Erklärung zwar einen obligatorischen Anspruch, aufgrund dessen er unmittelbar auf Erfüllung des Wiederkaufvertrags klagen kann, nicht jedoch bereits (wiederum) das Eigentum an der Liegenschaft. Durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts ändert sich somit nicht die sachenrechtliche Lage.
Das Wiederkaufsrecht kann schon vor vollständiger Erfüllung des ersten Kaufvertrags ausgeübt werden. Dem nach Ausübung des Wiederkaufsrechts bestehenden Interesse des Wiederkäufers daran, dass eine weitere (vollständige) Erfüllung des ursprünglichen Kaufvertrags unterbleibt, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm der Einwand des Rechtsmissbrauchs eröffnet wird, wenn der Wiederverkäufer Erfüllung verlangt.
„Außerordentliche Zufälle“ iS des § 1104 ABGB sind elementare Ereignisse, die von Menschen nicht beherrschbar sind, sodass für deren Folgen im Allgemeinen von niemandem Ersatz erwartet werden kann; diese Elementarereignisse treffen stets einen größeren Personenkreis auf eine Weise, die durch eine gesetzliche Regelung über Ersatzansprüche nicht ausgeglichen werden kann. Zu den in § 1104 ABGB (unter anderem) ausdrücklich genannten Elementarereignissen gehört die „Seuche“. Unter einer Seuche versteht man eine Infektionskrankheit, die infolge ihrer großen Verbreitung und der Schwere des Verlaufs eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Diese Definition trifft unzweifelhaft auf COVID-19 zu.
Die Kriterien des § 1104 ABGB sind auch dann erfüllt, wenn erst unmittelbar aus der hoheitlichen Anordnung (Betretungsverbot) folgt, dass das für bestimmte Geschäftszwecke gemietete Objekt nicht entsprechend der vertraglichen Vereinbarung genutzt werden durfte (hier: zum Zweck des Betriebs eines Sonnenstudios angemietetes Geschäftslokal).
Die Anwendbarkeit des § 1104 ABGB bewirkt per se nicht das Erlöschen des Bestandvertrags, weshalb kein Anspruch des Bestandgebers auf Entfernung der Einrichtung iS einer (gänzlichen) Räumung des Bestandobjekts für den fraglichen Zeitraum besteht. Das bloße Belassen des Inventars in den Räumen ist keine „Nutzung“ des Bestandobjekts zum vertraglich vereinbarten (Geschäfts-)Zweck. Aus dem Umstand, dass Einrichtungsgegenstände im Geschäftslokal verblieben, lässt sich daher eine teilweise Nutzung und der daraus gefolgerte Anspruch auf (teilweise) Leistung des vereinbarten Bestandzinses nicht ableiten.
§ 1104 ABGB ist betreffend die angeordnete Rechtsfolge „einer Erlassung des Zinses“ nicht lückenhaft, sondern unmissverständlich deutlich. Es bedarf daher in diesem Punkt keiner Lückenfüllung, sondern es müsste für eine Aliquotierung des Bestandzinses bei gänzlicher Unbenützbarkeit methodisch eine teleologische Reduktion der gesetzlichen Regelung erfolgen. Ein Grund für die Vornahme einer solchen liegt nicht vor.
Für den Ersatz von Pflegeleistungen, die der Kläger seinen pflegebedürftigen Eltern in Folge des Unfalls nicht erbringen konnte, müssen insgesamt hinreichende Zurechnungsmomente vorhanden sein, die eine Verpflichtung des Schädigers zur Leistung von Schadenersatz sachgerecht erscheinen lassen. Der alleinige Umstand, dass der Kläger seine Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern in einem von ihnen alleine bewohnten Haus pflegte, steht dem Zuspruch von Schadenersatz nicht entgegen. Da sich die (grundsätzliche) Verpflichtung zur Beistandsleistung aus dem Gesetz ergibt, liegt die Bejahung des Anspruchs sogar näher als bei einer bloßen Haushaltsgemeinschaft ohne eine auch familienrechtlich anerkannte Nahebeziehung.
Auf einen Kondiktionsanspruch des Versicherers nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes ist die lange Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden. Die Verjährung von Leistungskondiktionen beginnt mit Leistungserbringung, weil in diesem Zeitpunkt die Bereicherung entsteht und der Anspruch fällig wird.
Ein Betreiber einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform (hier: YouTube) nimmt grundsätzlich keine „öffentliche Wiedergabe“ von Inhalten vor, die Nutzer rechtswidrig öffentlich zugänglich machen.
Der Betrieb einer Videoplattform fällt in den Anwendungsbereich von Art 14 RL 2000/31/EG, sofern der Betreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft.
Der Umstand, dass die Rechtslage mittlerweile verschärft wurde (Stichwort: Upload-Filter nach Art 17 RL 2019/790/EU), kann dahinstehen, weil eine Parallelprüfung stattzufinden hat. Demnach ist ein Unterlassungsanspruch nur dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten sowohl gegen das alte als auch gegen das neue Recht verstößt.
S. 50 - 56, Rechtsprechung
Organhaftung infolge der Aufhebung der Bundespräsidentenwahl durch den VfGH
Gegenstand der Organhaftung ist das Einstehenmüssen für Schäden, die dem Rechtsträger durch die Verletzung der Dienstpflichten des Organs entstanden sind. Der Schutzzweck der Norm bedeutet im Zusammenhang mit der Organhaftung, dass Sinn der verletzten Norm gewesen ist, die Schädigung jener öffentlichen Interessen zu vermeiden, die das Organ für den Rechtsträger in seinem Zuständigkeitsbereich zu schützen hat.
Der Eintritt des Schadens war die Aufhebung der Bundespräsidentenwahl durch den VfGH. Diese wäre sowohl aufgrund der Unrechtmäßigkeiten in den einzelnen Wahlbezirken als auch aufgrund der Weitergabe der Daten durch die Bundeswahlbehörde erfolgt. Auch wenn die Weitergabe der Daten durch die Bundeswahlbehörde zeitlich vor den Unregelmäßigkeiten der Bezirkswahlbehörden erfolgte, war dadurch der Schaden noch nicht eingetreten. Damit handelt es sich nicht um einen Fall der überholenden, sondern der kumulativen Kausalität.
Nach dem OrgHG liegt Verschulden nach allgemeinen Regeln bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln vor. Dabei kommt dem Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB besondere Bedeutung zu, weil die Tätigkeit der Organe öffentlicher Rechtsträger im Allgemeinen eine besondere Ausbildung, besondere Fähigkeiten, ein besonderes Maß an Verantwortung oder besondere Erfahrung erfordert.
§ 4 OrgHG bezieht sich nur auf Ersatzansprüche, die aus dem Beschluss selbst resultieren. Diese Bestimmung schließt (entsprechend § 3 Abs 3 AHG) nicht aus, dass unter bestimmten Voraussetzungen sogar jene Mitglieder des Kollegialorgans, die gegen eine Entscheidung gestimmt haben, zur Haftung herangezogen werden können.
Gemäß § 30 Abs 1 StPO obliegt dem BG das Hauptverfahren unter anderem wegen Straftaten, die nur mit einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter der angedrohten Freiheitsstrafe versteht das Gesetz jene, die für eine Tat unmittelbar in der betreffenden Strafnorm als primäre Freiheitsstrafe angedroht ist. Für die Frage der sachlichen Zuständigkeit – von den im Gesetz normierten Ausnahmefällen abgesehen – sind nur die einen bestimmten Strafsatz (die rechtsrichtige Subsumtion) bedingenden Umstände maßgeblich. Die Bestimmung des § 39 StGB hat keine Auswirkung auf die Subsumtion und bedingt keine Veränderung der sachlichen Zuständigkeit.
Ermittlungsakten sind nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert. Der aus der Möglichkeit des Zugriffs auf elektronische Daten gezogene (rechtliche) Schluss auf das Vorliegen von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens iS des § 51 Abs 1 StPO ist nicht zulässig. Erst deren Bewertung als Information zu erheblichen Tatsachen – notwendige Tatsachen zur Klärung, ob das Verhalten einer bestimmten Person eine rechtliche Kategorie des Kriminalstrafrechts begründet, – macht sie zu einem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens iS des § 51 Abs 1 StPO und verpflichtet zu aktenmäßigem Festhalten, mit dem Zugänglichkeit nach § 53 Abs 1 StPO einhergeht.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift