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Ruhri, Gerald

Rechtliche Bewertung determiniert Ermittlungsergebnisse

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Ermittlungsakten sind nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert. Der aus der Möglichkeit des Zugriffs auf elektronische Daten gezogene (rechtliche) Schluss auf das Vorliegen von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens iS des § 51 Abs 1 StPO ist nicht zulässig. Erst deren Bewertung als Information zu erheblichen Tatsachen – notwendige Tatsachen zur Klärung, ob das Verhalten einer bestimmten Person eine rechtliche Kategorie des Kriminalstrafrechts begründet, – macht sie zu einem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens iS des § 51 Abs 1 StPO und verpflichtet zu aktenmäßigem Festhalten, mit dem Zugänglichkeit nach § 53 Abs 1 StPO einhergeht.

  • Ruhri, Gerald
  • OGH, 01.06.2021, 14 Os 35/21k
  • § 51 Abs 1 StPO
  • § 53 Abs 1 StPO
  • JBL 2022, 58
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 04.11.2019, 22 Bs 113/19g
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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