Rechtliche Bewertung determiniert Ermittlungsergebnisse
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 144
- Rechtsprechung, 2074 Wörter
- Seiten 58 -60
- https://doi.org/10.33196/jbl202201005801
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Ermittlungsakten sind nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert. Der aus der Möglichkeit des Zugriffs auf elektronische Daten gezogene (rechtliche) Schluss auf das Vorliegen von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens iS des § 51 Abs 1 StPO ist nicht zulässig. Erst deren Bewertung als Information zu erheblichen Tatsachen – notwendige Tatsachen zur Klärung, ob das Verhalten einer bestimmten Person eine rechtliche Kategorie des Kriminalstrafrechts begründet, – macht sie zu einem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens iS des § 51 Abs 1 StPO und verpflichtet zu aktenmäßigem Festhalten, mit dem Zugänglichkeit nach § 53 Abs 1 StPO einhergeht.
- Ruhri, Gerald
- OGH, 01.06.2021, 14 Os 35/21k
- § 51 Abs 1 StPO
- § 53 Abs 1 StPO
- JBL 2022, 58
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- OLG Wien, 04.11.2019, 22 Bs 113/19g
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