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Herstellung der äußeren Urkundeneinheit beim fremdhändigen Testament

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Das Erfordernis des Herstellens der Verbindung „während“ des Testiervorgangs (bzw „uno actu“ mit diesem) kann nicht dahin verstanden werden, dass die Verbindung schon bei Leistung der Unterschriften vorhanden sein müsste. Wird die äußere Urkundeneinheit unmittelbar nach dem Leisten der Unterschriften hergestellt, ist von einem einheitlichen Testiervorgang auszugehen, der erst mit dieser Herstellung beendet ist. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugegen war.

  • OGH, 29.04.2021, 2 Ob 4/21h
  • JBL 2022, 28
  • BG Bludenz, 14.07.2020, 7 A 36/19g
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Feldkirch, 11.11.2020, 3 R 208/20s
  • Arbeitsrecht
  • § 579 ABGB

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