



Strafschärfung bei Rückfall und sachliche Zuständigkeit
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 144
- Rechtsprechung, 2644 Wörter
- Seiten 56 -58
- https://doi.org/10.33196/jbl202201005601
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Gemäß § 30 Abs 1 StPO obliegt dem BG das Hauptverfahren unter anderem wegen Straftaten, die nur mit einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter der angedrohten Freiheitsstrafe versteht das Gesetz jene, die für eine Tat unmittelbar in der betreffenden Strafnorm als primäre Freiheitsstrafe angedroht ist. Für die Frage der sachlichen Zuständigkeit – von den im Gesetz normierten Ausnahmefällen abgesehen – sind nur die einen bestimmten Strafsatz (die rechtsrichtige Subsumtion) bedingenden Umstände maßgeblich. Die Bestimmung des § 39 StGB hat keine Auswirkung auf die Subsumtion und bedingt keine Veränderung der sachlichen Zuständigkeit.
- Haider, Vera
- OGH, 14.07.2021, 13 Os 49/21m13 Os 50/21h
- BG Steyr, 03.02.2021, 7 U 59/20s
- JBL 2022, 56
- § 39 StGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 30 StPO
- Zivilverfahrensrecht
- LG Steyr, 25.03.2021, 10 Hv 5/21i
- § 31 StPO
- Arbeitsrecht
- § 29 StPO
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