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JBL

Heft 4, April 2016, Band 138

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 209 - 219, Aufsatz

Paul Oberhammer

Massefreies Vermögen in der Insolvenz eines Bundeslandes?

Aus aktuellem Anlass werden derzeit Implikationen der Insolvenz eines Bundeslandes diskutiert. Dabei wird insbesondere vertreten, dem Land sei trotz Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ein massefreies Vermögen zu überlassen, damit es seine Funktionen erfüllen kann. Der vorliegende Beitrag legt dar, warum dieser Ansatz verfehlt ist und zeigt, dass vielmehr auch in der Insolvenz eines Bundeslandes das gesamte Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt. Das geltende Insolvenzrecht stellt dabei ohnedies sicher, dass das Land seinen vom öffentlichen Recht vorgegebenen Pflichten entsprechen kann.

S. 220 - 234, Aufsatz

Gabriel Kogler

Befristete oder unbefristete Schenkungsanrechnung: Wer ist pflichtteilsberechtigt iS der §§ 782‚ 783 ABGB nF?

Nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 werden Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte bei Ausmessung der Pflichtteile nur hinzugerechnet, wenn diese innerhalb der letzten beiden Jahre vor dem Tod des Verstorbenen gemacht wurden. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind hingegen unbefristet hinzu- und anzurechnen. Ähnlich wie nach altem Recht ist aber unklar, nach welchen Kriterien die Frage zu beantworten ist, ob eine Schenkung an einen (Nicht-)Pflichtteilsberechtigten vorliegt. Der folgende Beitrag geht dieser Frage nach.

S. 235 - 242, Aufsatz

Elias Felten

Rechtsprobleme der Reihungskriterien-Verordnung

Das österreichische Krankenversicherungssystem basiert auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den freiberuflichen Ärzten, in denen sich letztere dazu verpflichten, auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen an die Versicherten zu erbringen. Aus Sicht der Versicherten ist es demnach vorteilhaft, anstelle eines Wahlarztes einen Vertragsarzt zu konsultieren. Da nahezu 99,9% der österreichischen Bevölkerung über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügt, besteht auf Seiten der freiberuflichen Ärzte ein vitales, ökonomisches Interesse an einem Vertrag mit einem Krankenversicherungsträger. Die Vergabe von Kassenverträgen ist demnach ein neuralgischer Punkt des österreichischen Gesundheitssystems. Welche freiberuflichen Ärzte konkret einen Kassenvertrag erhalten, legt zwar die Ärzteschaft gemeinsam mit den Krankenversicherungsträgern fest. Dabei sind diese jedoch an die Reihungskriterien-VO gebunden. Zweck dieser Verordnung ist es, eine qualitativ hochwertige Versorgung der Versicherten und eine Objektivierung des Auswahlverfahrens sicherzustellen. Sowohl der OGH als auch der VfGH waren zuletzt wiederholt mit der Frage beschäftigt, ob die Reihungskriterien-VO diesen Anforderungen tatsächlich gerecht wird. Die Entscheidungen der beiden Höchstgerichte lassen daran zweifeln. Dies soll zum Anlass genommen werden, die Reihungskriterien-VO einer näheren rechtlichen Analyse zu unterziehen.

S. 243 - 245, Rechtsprechung

Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „Entziehung der Gewerbeberechtigung“ in § 26 Z 2 lit c VGWG

Aufhebung der Wortfolge „Entziehung der Gewerbeberechtigung‚“ in § 26 Z 2 lit c VGWG‚ LGBl 83/2012‚ wegen Verstoßes gegen Art 135 Abs 1 iVm Art 135a Abs 1 B-VG. Durch diese Bestimmung werden pauschal alle Beschwerdeverfahren über die Entziehung der Gewerbeberechtigung Rechtspflegern übertragen‚ obgleich die Gründe für die Entziehung in unterschiedlicher Weise gestaltet sind: Zum einen wird lediglich an feststehende Tatsachen angeknüpft‚ zum anderen sind jedoch auch Verfahren umfasst‚ in denen regelmäßig auch Wertungen‚ Gewichtungen und Prognosen im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen vorzunehmen sind und sich insbesondere auch im Rahmen einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung entsprechende Fragen der Beweiswürdigung stellen (Verweis auf VfGH 03.03.2015‚ G 181/2014 ua).

S. 245 - 248, Rechtsprechung

Kein Anspruch auf Zivilteilung einzelner Nachlasssachen vor Einantwortung

Miterben haben vor der Einantwortung keinen Anspruch auf Zivilteilung einzelner Nachlasssachen. Eine Veräußerung kann vor Einantwortung nur durch (einhellige) Verfügung der Erbengemeinschaft oder durch einen Verlassenschaftskurator erfolgen.

S. 248 - 250, Rechtsprechung

Kein Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Käufer

Dem Räumungsanspruch kann das obligatorische Recht des innehabenden Käufers auf Übertragung des Eigentums entgegengehalten werden. Es kommt bei der Einrede des Rechts zur Innehabung (bzw des Rechts zum Besitz) nicht darauf an‚ ob bereits eine nach sachenrechtlichen Kriterien zu beurteilende Übergabe vorliegt. Die entsprechende Einrede steht dem Käufer sogar auch dann zu‚ wenn er ohne Übergabe durch Eigenmacht in den Besitz der Kaufsache gelangt ist.

Das Zug-um-Zug-Prinzip steht der Fälligkeit wechselseitiger Ansprüche nicht entgegen. Auf das Recht zur Leistungsverweigerung kann sich der Verkäufer nur berufen‚ wenn er selbst zur Erfüllung bereit ist (§ 1052 Abs 1 S 1 ABGB). Will sich ein Vertragspartner aber vom Vertrag lösen‚ kann er sich nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen.

S. 250 - 252, Rechtsprechung

Besetzung von Kassenplanstellen: Differenzierung zwischen Wahl- und Vertragsärzten

Zentrale Auswahlkriterien für die Besetzung von Kassenplanstellen müssen jene der persönlichen und fachlichen Kompetenz des Stellenbewerbers sein‚ weil nur das der Absicht des Gesetzgebers‚ im Interesse der bestmöglichen Versorgung der Versicherten den bestqualifizierten Bewerber auszuwählen‚ entspricht.

S. 252 - 254, Rechtsprechung

Verwahrung eines Kfz im Rahmen eines Werkvertrags: Beweislastverteilung bei Haftung für „verschuldeten Zufall“ iS des § 964 ABGB

Kann der Verwahrer die ihm anvertraute Sache nicht in dem bei Übernahme bestandenen Zustand zurückgeben‚ weil sie während der Verwahrung beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging‚ verletzt er die Rückstellungsverpflichtung des § 961 ABGB mit der Konsequenz‚ dass aufgrund der festgestellten Beschädigung (bzw des Verlusts) und des dadurch entstandenen Schadens die Entlastung nach § 1298 ABGB bei ihm liegt. Der Verwahrer muss daher beweisen‚ dass es ohne sein Verschulden zum Verlust oder zur Beschädigung der verwahrten Sache gekommen ist. Der Verwahrer hat im Rahmen seiner Verwahrungspflichten gemäß § 1313a ABGB auch für jedes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen.

Ist der Werkunternehmer im Rahmen seiner werkvertraglichen Nebenpflicht zur sicheren Verwahrung der übernommenen Kraftfahrzeuge verpflichtet‚ so hat er dafür Sorge zu tragen hat‚ dass die von ihm dafür angemieteten Räumlichkeiten (hier: Halle) sicher sind. Er muss sich daher vor der Anmietung im Rahmen des Zumutbaren durch geeignete Maßnahmen von der Tauglichkeit und Sicherheit der Räumlichkeiten überzeugen. Dass er selber den Mangel der Verglasung nicht entdecken konnte‚ reicht für die Verneinung seiner Haftung nicht aus.

S. 254 - 255, Rechtsprechung

Vergleich mit Gesellschaft: Schadenersatzansprüche gegen Geschäftsführer erfasst?

Ob ein Vergleich nur für die Person des Vergleichsschuldners wirken oder auch sonstigen (Solidar-)Schuldnern zugutekommen bzw ob der Vergleichsschuldner zumindest vor einem allfälligen Regress (§ 896 ABGB) geschützt werden soll (hier: Vergleich mit Gesellschaft‚ Schadenersatzansprüche gegen deren Geschäftsführer)‚ ist eine im Einzelfall zu beurteilende Auslegungsfrage.

S. 255 - 256, Rechtsprechung

Lärmbeeinträchtigung durch Anlagen am Dach des Hauses als Veränderung iS des § 8 Abs 2 MRG

Dauerhafte Lärmimmissionen‚ die als Folge der Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten iS des § 8 Abs 2 MRG von einem allgemeinen Teil des Hauses oder einem anderen Mietgegenstand ausgehen‚ verändern die für seine Nutzung relevanten Eigenschaften des Mietgegenstands. Daher sind auch solche Lärmbeeinträchtigungen iS des § 8 Abs 2 MRG als eine mögliche Veränderung des Bestandgegenstands zu sehen und damit im besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG zu beurteilen.

S. 256 - 262, Rechtsprechung

Zum genehmigungsfähigen aliud und zum Entfall der Rügeobliegenheit nach § 377 Abs 5 UGB

Genehmigungsunfähigkeit und damit Entfall der Rügeobliegenheit gemäß § 378 UGB ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; es gilt ein strenger Maßstab. Die Verschiedenheit der bestellten von der gelieferten Ware muss nach ihrer Beschaffenheit so erheblich sein‚ dass nach vernünftiger Auffassung der Sachlage ein Unternehmer mit dieser Ware einen Versuch‚ den Vertrag zu erfüllen‚ nicht machen würde. Die gelieferte Ware darf in diesem Sinn mit der bestellten „nichts mehr gemein“ haben‚ sie muss „krass“ von der bestellten Ware abweichen‚ das heißt offensichtlich für den Zweck des Käufers „untauglich“ sein (hier: Befüllung des Luftentfeuchters mit einem aus umweltrechtlichen Gründen nicht mehr zulässigen Kältemittel erfüllt diese Voraussetzungen nicht). Bei Leistung einer vorher besichtigten Speziessache kommt eine Anderslieferung ohnedies nicht in Betracht‚ weil diese konkrete Sache geschuldet ist‚ wenn auch mit anderen Eigenschaften.

Die Wortfolge „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ in § 377 Abs 5 UGB bezieht sich sowohl auf „Verschweigen“ als auch auf „Verursachen“. In beiden Fällen ist der vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnde Verkäufer für jene Umstände verantwortlich‚ die sein Informationsinteresse bezüglich des Vorliegens eines Mangels begründen‚ sodass die dem Käufer (sonst) auferlegte Informations- und Rügepflicht entfällt. Der Tatbestand grober Fahrlässigkeit ist unter anderem erfüllt‚ wenn der Verkäufer den Mangel kannte‚ aber ihm aufgrund grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben ist‚ dass der Käufer davon keine Kenntnis hatte‚ aber bei Vorhandensein der Information den Vertrag möglicherweise nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen hätte.

S. 262 - 264, Rechtsprechung

Zerrüttungsverschulden nach § 61 Abs 3 EheG: Bindung an Feststellungen aus abweisender Entscheidung über eine Scheidungsklage nach § 49 EheG

Eheverfehlungen‚ die in einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage nach § 49 EheG bereits ohne Erfolg geltend gemacht wurden‚ können auch nicht unterstützungsweise in einem späteren Scheidungsverfahren iS des § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden‚ wenn über diese Eheverfehlungen entweder iS der Ablehnung eines anrechenbaren Verschuldens der Beklagten oder mangels Erweisbarkeit der Scheidungsgründe bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Auch ein Mitverschuldensantrag kann auf diese Eheverfehlungen nicht gestützt werden.

Wird im Verfahren nach § 49 EheG das Scheidungsbegehren abgewiesen‚ weil kein Verhalten des Ehepartners feststand‚ das ein Verschulden begründen konnte‚ so kann zwar der festgestellte Sachverhalt bei der Beurteilung des Zerrüttungsverschuldens nach § 61 Abs 3 EheG zur Unterstützung herangezogen werden‚ es kann aber im Hinblick auf die Rechtskraft der Vorentscheidung nicht ein (konträrer) Sachverhalt festgestellt werden‚ der im Gegensatz dazu das Vorliegen von Scheidungsgründen nach § 49 EheG bejaht.

S. 264 - 266, Rechtsprechung

Kein Aussageverweigerungsrecht bei Gefahr einer disziplinarrechtlichen Verfolgung

Die Zeugnisverweigerungsgründe sind in § 321 ZPO abschließend aufgezählt. Der Aussageverweigerungsgrund des § 321 Abs 1 Z 1 ZPO bezieht sich nicht auf eine verwaltungs-‚ finanz- oder disziplinarbehördliche Verfolgung.

Beim Begriff „Vertreter“ iS des § 322 ZPO kommt es im weitesten Sinn auf das tatsächliche Auftreten des Zeugen für die Partei an. Selbst Scheinvertreter oder Geschäftsführer ohne Auftrag sind dadurch erfasst‚ umso mehr ein von der Partei mit Verhandlungen in ihrem Namen beauftragter Angestellter bzw Beamter. Der Begriff der „Handlungen“ iS des § 322 ZPO ist eng auszulegen. Allerdings sind die Beweggründe und Motive‚ die den Zeugen zu bestimmten Handlungen veranlasst haben und die für das richtige Verständnis der äußeren Umstände erforderlich scheinen‚ untrennbar mit diesen Handlungen verbunden‚ sodass die Beantwortung von darauf gerichteten und zulässigen Fragen unter den Voraussetzungen des § 322 ZPO nicht verweigert werden darf.

Gemäß § 349 Abs 1 ZPO findet unter anderem gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Im streitigen Verfahren ist ein solcher Beschluss daher erst mit dem Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung bekämpfbar. Dies ist für den Zeugen‚ wenn seine Aussageverweigerung für unrechtmäßig erklärt wurde‚ in der Regel erst jener Beschluss‚ mit dem die Zeugnispflicht nach § 325 Abs 1 ZPO zwangsweise durchgesetzt werden soll.

S. 266 - 267, Rechtsprechung

Vor der Familiengerichtshilfe geschlossene Ruhensvereinbarung / Nichtigkeit bei meritorischer Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs

Die Wirkung des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens ist nicht schon an die außergerichtliche Vereinbarung‚ sondern nur an die Prozesshandlung der gemeinsamen Anzeige der Parteien an das Gericht geknüpft (hier: kein Eintritt des Ruhens‚ da die von den Eltern vor der Familiengerichtshilfe außergerichtlich getroffene Ruhensvereinbarung dem Erstgericht nur von der Familiengerichtshilfe mitgeteilt wurde).

Die Entscheidung über Beweisanträge ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Darunter fallen die der Stoffsammlung dienenden Aufträge und Verfügungen. Als Beweismittel kommen im Verfahren außer Streitsachen unter anderem die Einholung schriftlicher Auskünfte von Behörden und die Beischaffung und Verwertung von Akten in Betracht. Damit unterliegt diese Beschlussfassung der Rechtsmittelbeschränkung des § 45 S 2 AußStrG.

Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs meritorisch‚ so ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom OGH aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit‚ die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft‚ wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen. Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt nicht nur im Zivilprozess‚ sondern‚ wie aus § 54 iVm § 71 Abs 4 AußStrG herzuleiten ist‚ auch für eine vom OGH im Außerstreitverfahren zu treffende Entscheidung.

S. 267 - 269, Rechtsprechung

Besetzung von Kassenplanstellen: Sicherung des Anspruchs auf Unterlassung der Anwendung unsachlicher oder gesetzwidriger Reihungskriterien durch Unterlassungsgebot

Der Anspruch auf Unterlassung der Anwendung unsachlicher oder gesetzwidriger Reihungskriterien bei der Reihung der Bewerber für ausgeschriebene Kassenplanstellen kann mit einem entsprechenden Unterlassungsgebot (= Verbot iS von § 382 Z 5 EO) gesichert werden. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für die konkrete Gefährdung liegt ausschließlich beim Antragsteller.

Die Invertragnahme erfolgt grundsätzlich mit dem Erstgereihten (vgl § 3 Abs 2 Reihungskriterien-VO; § 9 Abs 5‚ § 10 Abs 3‚ §§ 11 und 12 Abs 1 der „Richtlinien für die Auswahl und Invertragnahme von Vertragsärzten für Allgemeinmedizin und Vertragsfachärzten gemäß § 6 Abs 1 Gesamtvertrag vom 1. Jänner 2011“). Ist der Kläger selbst bei Anwendung der von ihm angestrebten Reihungskriterien und der daraus resultierenden Punktevergabe für die Reihung der Kassenplanstelle nicht Erstgereihter‚ droht ihm kein unwiederbringlicher Schaden. Die bloße Möglichkeit‚ dass vor ihm gereihte Bewerber die jeweilige Kassenplanstelle nicht antreten könnten oder wollten‚ zeigt keine konkrete Gefährdung auf.

S. 269 - 270, Rechtsprechung

Amtsmissbrauch durch falsche Bestätigung über die Meldung des Erwerbs einer Waffe

§ 31 Abs 4 WaffG ließ schon in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung keinen Zweifel daran‚ dass es sich bei dieser Tätigkeit von Gewerbetreibenden um die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Rahmen der Waffen- und Sicherheitspolizei handelte. Die Entgegennahme und Bestätigung einer offensichtlich tatsachenwidrigen Meldung des Erwerbs einer Waffe stellt einen Befugnismissbrauch dar. Durch diese Vorgangsweise wird der Zweck der Meldung (der Waffenpolizei ein verlässliches Bild über den Inhaber der meldepflichtigen Schusswaffe zu vermitteln) vereitelt.

S. 270 - 273, Rechtsprechung

Gerhard Muzak

Befangenheit und Schädigungsvorsatz beim Amtsmissbrauch

Missbrauch der Amtsgewalt durch Verletzung von Befangenheitsvorschriften (hier: § 7 Abs 1 Z 3 AVG) wird bei einem allein darauf bezogenen (Schädigungs-)Vorsatz nicht verwirklicht. Will der Beamte nicht ohnehin einen sonstigen (materiellen) Anspruch des Staates oder ein subjektives (Verfahrens-)Recht des betroffenen Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen‚ muss er die Vereitelung dieses von den Befangenheitsvorschriften verfolgten Schutzzwecks in seinen Vorsatz aufnehmen. Tatbestandserfüllung scheidet aus‚ wenn der Beamte einen Einfluss seines missbräuchlichen Handelns (vgl „dadurch“) auf die (End-) Entscheidung für ausgeschlossen hält.

S. 273 - 275, Korrespondenz

Till Hausmann

Korrespondenz zu OGH 4 Ob 83/15g