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Besetzung von Kassenplanstellen: Sicherung des Anspruchs auf Unterlassung der Anwendung unsachlicher oder gesetzwidriger Reihungskriterien durch Unterlassungsgebot

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Der Anspruch auf Unterlassung der Anwendung unsachlicher oder gesetzwidriger Reihungskriterien bei der Reihung der Bewerber für ausgeschriebene Kassenplanstellen kann mit einem entsprechenden Unterlassungsgebot (= Verbot iS von § 382 Z 5 EO) gesichert werden. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für die konkrete Gefährdung liegt ausschließlich beim Antragsteller.

Die Invertragnahme erfolgt grundsätzlich mit dem Erstgereihten (vgl § 3 Abs 2 Reihungskriterien-VO; § 9 Abs 5‚ § 10 Abs 3‚ §§ 11 und 12 Abs 1 der „Richtlinien für die Auswahl und Invertragnahme von Vertragsärzten für Allgemeinmedizin und Vertragsfachärzten gemäß § 6 Abs 1 Gesamtvertrag vom 1. Jänner 2011“). Ist der Kläger selbst bei Anwendung der von ihm angestrebten Reihungskriterien und der daraus resultierenden Punktevergabe für die Reihung der Kassenplanstelle nicht Erstgereihter‚ droht ihm kein unwiederbringlicher Schaden. Die bloße Möglichkeit‚ dass vor ihm gereihte Bewerber die jeweilige Kassenplanstelle nicht antreten könnten oder wollten‚ zeigt keine konkrete Gefährdung auf.

  • JBL 2016, 267
  • OLG Wien, 09.04.2015, 16 R 39/15w
  • LGZ Wien, 28.01.2015, 24 Cg 146/14p
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 381 Z 2 EO
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 18.06.2015, 1 Ob 108/15m

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