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Juristische Blätter

Heft 4, April 2016, Band 138

Kein Aussageverweigerungsrecht bei Gefahr einer disziplinarrechtlichen Verfolgung

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Die Zeugnisverweigerungsgründe sind in § 321 ZPO abschließend aufgezählt. Der Aussageverweigerungsgrund des § 321 Abs 1 Z 1 ZPO bezieht sich nicht auf eine verwaltungs-‚ finanz- oder disziplinarbehördliche Verfolgung.

Beim Begriff „Vertreter“ iS des § 322 ZPO kommt es im weitesten Sinn auf das tatsächliche Auftreten des Zeugen für die Partei an. Selbst Scheinvertreter oder Geschäftsführer ohne Auftrag sind dadurch erfasst‚ umso mehr ein von der Partei mit Verhandlungen in ihrem Namen beauftragter Angestellter bzw Beamter. Der Begriff der „Handlungen“ iS des § 322 ZPO ist eng auszulegen. Allerdings sind die Beweggründe und Motive‚ die den Zeugen zu bestimmten Handlungen veranlasst haben und die für das richtige Verständnis der äußeren Umstände erforderlich scheinen‚ untrennbar mit diesen Handlungen verbunden‚ sodass die Beantwortung von darauf gerichteten und zulässigen Fragen unter den Voraussetzungen des § 322 ZPO nicht verweigert werden darf.

Gemäß § 349 Abs 1 ZPO findet unter anderem gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Im streitigen Verfahren ist ein solcher Beschluss daher erst mit dem Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung bekämpfbar. Dies ist für den Zeugen‚ wenn seine Aussageverweigerung für unrechtmäßig erklärt wurde‚ in der Regel erst jener Beschluss‚ mit dem die Zeugnispflicht nach § 325 Abs 1 ZPO zwangsweise durchgesetzt werden soll.

  • JBL 2016, 264
  • OLG Wien, 18.12.2014, 2 R 204–209/14f
  • § 321 Abs 1 Z 1 ZPO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 29.09.2015, 8 Ob 23/15p
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 322 Abs 1 ZPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 349 Abs 1 Z 1 ZPO
  • HG Wien, 27.05.2014, 48 Cg 218/11k
  • Arbeitsrecht

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