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Vergleich mit Gesellschaft: Schadenersatzansprüche gegen Geschäftsführer erfasst?

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Ob ein Vergleich nur für die Person des Vergleichsschuldners wirken oder auch sonstigen (Solidar-)Schuldnern zugutekommen bzw ob der Vergleichsschuldner zumindest vor einem allfälligen Regress (§ 896 ABGB) geschützt werden soll (hier: Vergleich mit Gesellschaft‚ Schadenersatzansprüche gegen deren Geschäftsführer)‚ ist eine im Einzelfall zu beurteilende Auslegungsfrage.

  • § 896 ABGB
  • § 1380 ABGB
  • § 915 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 914 ABGB
  • OLG Wien, 27.08.2015, 1 R 60/15y
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 26.11.2015, 6 Ob 200/15b
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2016, 254
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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