


Vor der Familiengerichtshilfe geschlossene Ruhensvereinbarung / Nichtigkeit bei meritorischer Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 138
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 967 Wörter, Seiten 266-267
30,00 €
inkl MwSt




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Die Wirkung des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens ist nicht schon an die außergerichtliche Vereinbarung‚ sondern nur an die Prozesshandlung der gemeinsamen Anzeige der Parteien an das Gericht geknüpft (hier: kein Eintritt des Ruhens‚ da die von den Eltern vor der Familiengerichtshilfe außergerichtlich getroffene Ruhensvereinbarung dem Erstgericht nur von der Familiengerichtshilfe mitgeteilt wurde).
Die Entscheidung über Beweisanträge ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Darunter fallen die der Stoffsammlung dienenden Aufträge und Verfügungen. Als Beweismittel kommen im Verfahren außer Streitsachen unter anderem die Einholung schriftlicher Auskünfte von Behörden und die Beischaffung und Verwertung von Akten in Betracht. Damit unterliegt diese Beschlussfassung der Rechtsmittelbeschränkung des § 45 S 2 AußStrG.
Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs meritorisch‚ so ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom OGH aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit‚ die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft‚ wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen. Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt nicht nur im Zivilprozess‚ sondern‚ wie aus § 54 iVm § 71 Abs 4 AußStrG herzuleiten ist‚ auch für eine vom OGH im Außerstreitverfahren zu treffende Entscheidung.
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- § 71 Abs 4 AußStrG
- § 45 AußStrG
- LG Wiener Neustadt, 18.06.2015, 16 R 135/15i
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- BG Mödling, 19.02.2015, 13 Ps 213/10i
- Allgemeines Privatrecht
- § 28 AußStrG
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 16.10.2015, 7 Ob 143/15b
- § 54 AußStrG
- Arbeitsrecht
- JBL 2016, 266
Die Wirkung des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens ist nicht schon an die außergerichtliche Vereinbarung‚ sondern nur an die Prozesshandlung der gemeinsamen Anzeige der Parteien an das Gericht geknüpft (hier: kein Eintritt des Ruhens‚ da die von den Eltern vor der Familiengerichtshilfe außergerichtlich getroffene Ruhensvereinbarung dem Erstgericht nur von der Familiengerichtshilfe mitgeteilt wurde).
Die Entscheidung über Beweisanträge ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Darunter fallen die der Stoffsammlung dienenden Aufträge und Verfügungen. Als Beweismittel kommen im Verfahren außer Streitsachen unter anderem die Einholung schriftlicher Auskünfte von Behörden und die Beischaffung und Verwertung von Akten in Betracht. Damit unterliegt diese Beschlussfassung der Rechtsmittelbeschränkung des § 45 S 2 AußStrG.
Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs meritorisch‚ so ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom OGH aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit‚ die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft‚ wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen. Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt nicht nur im Zivilprozess‚ sondern‚ wie aus § 54 iVm § 71 Abs 4 AußStrG herzuleiten ist‚ auch für eine vom OGH im Außerstreitverfahren zu treffende Entscheidung.
- § 71 Abs 4 AußStrG
- § 45 AußStrG
- LG Wiener Neustadt, 18.06.2015, 16 R 135/15i
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- BG Mödling, 19.02.2015, 13 Ps 213/10i
- Allgemeines Privatrecht
- § 28 AußStrG
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 16.10.2015, 7 Ob 143/15b
- § 54 AußStrG
- Arbeitsrecht
- JBL 2016, 266