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Verwahrung eines Kfz im Rahmen eines Werkvertrags: Beweislastverteilung bei Haftung für „verschuldeten Zufall“ iS des § 964 ABGB

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Kann der Verwahrer die ihm anvertraute Sache nicht in dem bei Übernahme bestandenen Zustand zurückgeben‚ weil sie während der Verwahrung beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging‚ verletzt er die Rückstellungsverpflichtung des § 961 ABGB mit der Konsequenz‚ dass aufgrund der festgestellten Beschädigung (bzw des Verlusts) und des dadurch entstandenen Schadens die Entlastung nach § 1298 ABGB bei ihm liegt. Der Verwahrer muss daher beweisen‚ dass es ohne sein Verschulden zum Verlust oder zur Beschädigung der verwahrten Sache gekommen ist. Der Verwahrer hat im Rahmen seiner Verwahrungspflichten gemäß § 1313a ABGB auch für jedes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen.

Ist der Werkunternehmer im Rahmen seiner werkvertraglichen Nebenpflicht zur sicheren Verwahrung der übernommenen Kraftfahrzeuge verpflichtet‚ so hat er dafür Sorge zu tragen hat‚ dass die von ihm dafür angemieteten Räumlichkeiten (hier: Halle) sicher sind. Er muss sich daher vor der Anmietung im Rahmen des Zumutbaren durch geeignete Maßnahmen von der Tauglichkeit und Sicherheit der Räumlichkeiten überzeugen. Dass er selber den Mangel der Verglasung nicht entdecken konnte‚ reicht für die Verneinung seiner Haftung nicht aus.

  • JBL 2016, 252
  • LGZ Graz, 02.12.2014, 3 R 242/14a
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 29.10.2015, 8 Ob 33/15h
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 964 ABGB
  • § 1298 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Graz-Ost, 03.10.2014, 256 C 56/14w
  • Arbeitsrecht

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