Im Zuge einer Reform des allgemeinen Teils des französischen Schuldrechts und seines Vertragsrechts soll auch eine Reform des französischen Schadenersatzrechts erfolgen. Angesichts der Bedeutung des französischen Rechtskreises und der Stellung Frankreichs in der EU sind die französischen Bemühungen für die EU im Allgemeinen und für Österreich im Besonderen von nicht geringer Bedeutung. Dubarry führt die Grundsätze der Reformvorschläge vor Augen.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 549 - 563, Aufsatz
Akademische Entwürfe zu einer Reform des französischen Schadenersatzrechts
S. 564 - 570, Aufsatz
Bindung des Zivilgerichts an verwaltungsbehördliche/-gerichtliche Entscheidungen
Die in § 62a VfGG normierte Beschränkung der Antragsbefugnis für einen Parteiantrag auf Gesetzesprüfung auf die ein Rechtsmittel ergreifende Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht ist verfassungswidrig.
Es hängt von der Interpretation des Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG ab, inwieweit es auf eine Beschwer in einem vor den ordentlichen Gerichten anhängigen Anlassverfahren als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gesetzesprüfungsantrages überhaupt ankommt. Im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien ist auch der in erster Instanz (vollständig) obsiegenden Partei (im Falle eines Rechtsmittelverfahrens Prozessgegner) vom Gesetzgeber die Möglichkeit einer Antragstellung einzuräumen. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG, wonach Voraussetzung eines Gesetzesprüfungsantrages die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist – sodass diese nicht rechtskräftig geworden ist –, sofern man die Begriffe „Rechtssache“ und „in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet“ ebenso wie in Art 144 B-VG als mögliche Rechtsverletzung im Verfahren insgesamt versteht, also auch jener Partei, die „auf Grund des Rechtsmittels negativ betroffen sein kann“.
Die Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle ist im Hinblick darauf, dass der verbleibende Teil des § 62a VfGG einer verfassungskonformen Vollziehung zugänglich ist, nicht erforderlich.
S. 576 - 578, Rechtsprechung
Selbsthilferecht nach § 422 ABGB: Kein Recht auf Ablagerung der abgeschnittenen Äste auf Nachbargrund
§ 422 ABGB verleiht nicht das Recht, abgeschnittene Äste auf das Baumgrundstück zurückzuwerfen.
Die Rechtssache wird rechtlich unrichtig beurteilt, wenn der Entscheidung unzulässige überschießende Feststellungen zugrunde gelegt werden. Gleiches hat auch im umgekehrten Fall zu gelten, wenn Feststellungen als „überschießend“ qualifiziert und daher nicht berücksichtigt werden, obwohl sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige überschießende Feststellung handelt, ist nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit den Parteienbehauptungen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten.
S. 578 - 584, Rechtsprechung
Anspruch eines Miterben auf Auszahlung seines Anteils am Guthaben auf dem geerbten Großbetragssparbuch
Eine Forderung ist teilbar, wenn die Leistung teilbar ist, diese sich also ohne Wertverlust in Teilleistungen zerlegen lässt. Geldforderungen sind ihrer Natur nach teilbar.
Bei teilbaren Nachlassforderungen tritt die Aufhebung der Gemeinschaft ex lege ein. Mit Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlassforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen iS der §§ 888 f ABGB, die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben unmittelbar nach Abschluss der Verlassenschaftsabhandlung und Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses (§ 178 AußStrG) geltend gemacht werden können.
Mit dem Tod eines Bankkunden wird der ruhende Nachlass neuer Vertragspartner des Kreditinstituts. Das gilt in weiterer Folge ebenso für den/die eingeantworteten Erben. Will ein eingeantworteter Erbe über das mittels eines Namenssparbuchs und/oder Großbetragssparbuchs verbriefte Sparguthaben des Verstorbenen verfügen, hat er nicht nur die Gesamtrechtsnachfolge nachzuweisen, sondern auch den Nachweis zu erbringen, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Kunde des Kreditinstituts war.
Eingeantwortete Miterben des Bankkunden sind gemeinsame Vertragspartner des Kreditinstituts und jeweils iS des § 40 Abs 1 BWG zu identifizierende Kunden. Enthält der Einantwortungsbeschluss keinen Ausspruch über die Verfügungsberechtigung, sind Verfügungen über das (nunmehrige) Gemeinschaftssparkonto, also über das Schuldverhältnis als solches (etwa durch Übertragung an einen Dritten), den Miterben nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (§ 828 Abs 1 ABGB) nur gemeinsam möglich.
Das Schuldverhältnis ist von den daraus abgeleiteten Forderungsrechten zu trennen. Versucht der eingeantwortete Miterbe den auf ihn entfallenden Anteil am Sparguthaben zu realisieren, macht er nicht das Gesamtrecht, sondern nur sein „eigenes“ Forderungsrecht geltend. Insoweit ist er Kunde des Kreditinstituts; nach Identifizierung gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG kann nur ihm gegenüber mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden.
Für das Sittenwidrigkeitsurteil spielen häufig mehrere Elemente zusammen, etwa (als objektives Element) ein krasses Missverhältnis der beiderseitigen Verpflichtungen sowie (als subjektives Element) eine verdünnte Entscheidungsfreiheit auf einer Seite oder ein Ausnützen der Schwäche des Vertragspartners auf der anderen Seite. Gerade bei einem „bewusst“ geschlossenen größeren Geschäft von Vertragspartnern, die sich „auf Augenhöhe“ begegnen, reicht eine – im Vergleich zum dispositiven Gesetzesrecht – Bevorzugung einer Vertragspartei bei einer einzelnen Vertragsklausel regelmäßig nicht aus, um diese als teilnichtig qualifizieren zu können. Es ist durchaus denkbar, dass ein solcher Vorteil einen Ausgleich in einem anderen Teil des Vertragsinhalts gefunden hat, etwa bei der Preisbildung. Um die Anwendung der so genannten „Rosinentheorie“ zu vermeiden, muss der Vertragsinhalt in einem breiteren Rahmen analysiert werden (hier: Verzicht auf die Verzinsung des Nettokaufpreises bis zum Ablauf von sieben Monaten ab beiderseitiger Vertragsunterfertigung; Sittenwidrigkeit verneint).
Zweck des § 37 Abs 4 WEG ist es, die Übervorteilung des (einzelnen) Wohnungseigentumsbewerbers, der oft rechtlich unerfahren ist und die Problematik des Wohnungseigentums an einem Gebäude, das hohen Instandsetzungsaufwand erfordert, nicht abzuschätzen vermag, zu verhindern.
§ 37 Abs 4 WEG ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Notwendigkeit größerer Erhaltungsarbeiten unter Umständen erst mit einer deutlichen Verzögerung manifestiert. Diese Ratio des Gesetzes erfordert, dass die dreijährige Gewährleistungsfrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem sich – innerhalb von zehn Jahren – für den Erwerber die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens bzw die Erforderlichkeit von „größeren“ Erhaltungsarbeiten zweifelsfrei manifestiert. Aus diesem Grund kann nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe abgestellt werden.
Nach § 37 Abs 4 WEG kommt es auch nicht auf den Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum, sondern auf den des Abschlusses des Kaufvertrags mit dem Wohnungseigentumsbewerber und dessen Übergabe an; daher kommt diese Norm auch bei sukzessivem Abverkauf zum Tragen.
S. 588 - 590, Rechtsprechung
Ersatz der „Aus- und Einbaukosten“ bei Verträgen über eine gemischte private und gewerbliche Tätigkeit?
Bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ist ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (hier: Fertigparkett in drei Räumen, worunter sich das gewerblich genutzte Arbeitszimmer befand; Verbrauchereigenschaft verneint).
Die insbesondere anhand des Wortlauts der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG richtlinienkonforme Auslegung des § 932 Abs 2 ABGB ist auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Willen des österreichischen Gesetzgebers entspräche, eine so weitgehende Ausdehnung der Nachlieferungspflicht, wie sie der EuGH in den Rs C-65/09 (Weber) und C-87/09 (Putz) für den Verbrauchsgüterkauf verbindlich vorgenommen hat, im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auch auf andere Kaufverträge zu erstrecken.
Der Käufer kann vom Händler regelmäßig nicht erwarten, dass dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufsache vornimmt. Der Händler muss sich insoweit regelmäßig auf die ihm vom Produzenten erteilten Hinweise verlassen können. Es würde die Sorgfaltspflicht des Händlers überspannen, würde ihm die Verpflichtung auferlegt, die vom Erzeuger zugesicherten bestimmten Eigenschaften der vom Händler bloß vertriebenen Waren durch eigene Tests überprüfen zu lassen. Der Händler muss sich mangels besonderer Umstände oder konkreter Verdachtsmomente, insbesondere bei einer Massenware, auf die Auskünfte des Produzenten verlassen können (hier: Mitarbeiter des Händlers erkundigte sich beim Hersteller über den Brinellwert des Parketts und gab die ihm erteilte falsche Auskunft an den Käufer richtig weiter; Zurechnung verneint).
S. 591 - 597, Rechtsprechung
Beweislastverteilung bei Verletzung durch Sturz aufgrund einer Lacke im Supermarkt
Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (hier durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen. Eine (eingeschränkte) Beweislastumkehr greift bereits dann Platz, wenn dem Geschädigten der Nachweis eines Schadens und der Kausalität sowie zumindest eines – ein rechtswidriges Verhalten indizierenden – objektiv rechtswidrigen Zustands gelungen ist. Dem Schädiger steht dann der Entlastungsbeweis offen.
Das Bestehen einer Lacke (die entstanden ist, weil aus einer schadhaften, im Geschäftslokal zum Verkauf angebotenen Getränkedose Flüssigkeit ausgeronnen ist) in einem häufig frequentierten Bereich wie dem Kassenbereich lässt (aller Erfahrung nach) darauf schließen, dass die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten wurde. Bereits dieser Nachweis kann als Anknüpfungspunkt für die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB genügen.
Der Geschäftsinhaber hat das Geschäftslokal in gefahrlosem Zustand zu halten; es sind ihm aber nur mögliche und zumutbare Pflichten zur Vermeidung von Gefahren aufzuerlegen. Der Bedarf an Kontrollen des Fußbodens in einem Supermarkt auf Verunreinigungen wird daher im Einzelfall stets von verschiedensten Faktoren abhängig sein, wie der Kundenfrequenz und dem Gefahrenpotential, das von den zum Verkauf angebotenen Waren ausgeht, aber auch von Umständen wie der Witterung, der Größe des Geschäftslokals etc. Erhöhtem Gefahrenpotential wird durch erhöhte Sorgfaltspflichten (Kontroll- und Reinigungstätigkeiten) zu begegnen sein.
S. 597 - 599, Rechtsprechung
Beurteilung der Befangenheit nach Äußerung des Richters zum Ablehnungsantrag
Der abgelehnte Richter hat sich nach § 22 Abs 2 JN zur Ablehnung zu äußern. Dabei hat er einerseits darzulegen, ob die vom Ablehnungswerber behaupteten Tatsachen zutreffen oder nicht. Ob diese Tatsachen objektiv den Anschein der Befangenheit begründen, hat in weiterer Folge nicht er, sondern das zur Entscheidung über die Ablehnung betroffene Gericht zu beurteilen. Andererseits hat der Richter aber auch auszuführen, ob diese (oder allenfalls andere) Tatsachen ihn subjektiv daran hindern, eine allein auf sachlichen Erwägungen beruhende Entscheidung zu treffen. Träfe das zu, wäre im Zweifel Befangenheit anzunehmen.
Allein die Tätigkeit am selben Gericht mit den dabei üblichen sozialen Kontakten begründet noch nicht den Anschein der Befangenheit (hier: mit Gesprächen verbundene Teilnahme an sozialen Anlässen im Gericht und das bei manchen Gerichten im Verhältnis zwischen [einzelnen] Richtern und nichtrichterlichen Bediensteten übliche Du-Wort). Von einem Richter kann grundsätzlich erwartet werden, dass er auch bei Bestehen solcher Kontakte objektiv entscheidet.
Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist. Sieht das Ausgangsverfahren keinen Kostenersatz vor (hier: § 185 AußStrG), ist ein Antrag auf Kostenersatz jedenfalls abzuweisen.
Maßgebend für die Zuständigkeit iS des Art 5 Nr 3 EuGVVO aF sind sowohl der Ort des schädigenden Verhaltens (hier: Unterlassens einer Zahlung) als auch jener der Verwirklichung des Schadenserfolgs.
Im Fall einer unterlassenen Zahlung liegt der Ort des schädigenden Verhaltens dort, wo die Zahlungspflicht zu erfüllen gewesen wäre. Wie im Anwendungsbereich von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO ist diesbezüglich auf das im konkreten Fall anwendbare Recht abzustellen.
Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ in Art 5 Nr 3 EuGVVO aF bezieht sich nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes, weil diesem dort ein finanzieller Schaden durch den in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen und erlittenen Verlust von Vermögensbestandteilen entstanden sein soll. Entscheidend ist, wo sich „sämtliche Tatbestandsmerkmale der Haftung“ verwirklicht haben. Ist der Schuldner nach § 905 Abs 2 ABGB aF verpflichtet, den geschuldeten Betrag auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger zu „übermachen“, so ist er zu einem Verhalten an seinem Sitz verpflichtet, das Vermögen des Gläubigers hätte sich aber erst an dessen eigenen Sitz vermehrt. Damit tritt der haftungsbegründende „Schaden“ – nämlich das Unterbleiben der Vermögensvermehrung – erst dort ein, und erst damit sind „sämtliche Tatbestandsmerkmale der Haftung“ verwirklicht. Erfolgsort iS von Art 5 Nr 3 EuGVVO ist in diesem Fall der Sitz des Gläubigers.
S. 601 - 603, Rechtsprechung
Geltendmachung mehrerer Klagegründe, die einander ausschließen, ohne Reihung
Es widerspricht nicht den Vorschriften der Prozessordnung, nebeneinander zwei Klagegründe geltend zu machen, die einander ausschließen, während jeder aber den gestellten Urteilsantrag rechtfertigt. Dabei ist es gleichgültig, ob die zweite Begründung nur als Hilfsbegründung oder gleichrangig geltend gemacht wird. Im erstgenannten Fall liegt eine Eventualklagenhäufung vor, im zweiten Fall aber auch eine solche, bei der die Reihenfolge der Erledigung dem Gericht nur dann vorgeschrieben ist, wenn der Wille des Klägers, dass das Gericht zuerst über den einen und dann erst über den anderen von ihr behaupteten Klagegrund absprechen solle, einem prozessual gehörig gestellten Antrag entnommen werden kann. Werden die Klagegründe ohne einen solchen Antrag kumulativ zur Begründung des Klagebegehrens geltend gemacht, sind sie in gleicher Weise – nicht im Verhältnis von Haupt- und Eventualbegehren – Gegenstand des Prozesses. Prozessrechtlich ist ein Kläger daher nicht gehalten, seine vorgetragenen unterschiedlichen Klagegründe zu reihen.
Der Kläger überlässt es dann dem Ermessen des Gerichts, die Reihenfolge der Prüfung zu bestimmen und aufgrund prozessökonomischer Erwägungen die Verhandlung zumindest faktisch auf eine der Einwendungen des Oppositionsklägers zu beschränken, weil es nach §§ 188 und 189 ZPO dem – unbekämpfbaren (§ 192 Abs 2 ZPO) – Ermessen des Gerichts überlassen ist, eine getrennte Verhandlung über mehrere in der Klage erhobene Ansprüche oder über selbständige Streitpunkte/Angriffsmittel anzuordnen. Auf einen weiteren Rechtsgrund hat es dann erst bei Verneinung des vorhergehenden einzugehen.
S. 603 - 606, Rechtsprechung
Zulässigkeit der Revision bei Auslegungsfragen hinsichtlich der AGB-Klausel nur eines Unternehmens?
Der OGH ist selbst zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rsp missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind. Es genügt für die Anrufbarkeit des OGH nicht schon der Umstand, dass es an einer höchstgerichtlichen Rsp zu gleichen oder ähnlichen Klauseln mangelt (hier: Zulässigkeit der Revision verneint, da es um AGB-Klauseln nur einer Verlagsgesellschaft und nicht um AGB bestimmter Geschäftsbranchen gehe und die umstrittene AGB-Klausel nur in zwei Rechtsstreiten – hier: betreffend einen „Kurzkommentar zum ABGB“ – vor Gericht geltend gemacht worden sei).
Der Begriff „Heilbehandlung“ umfasst nicht nur unmittelbar therapeutische, sondern auch diagnostische und physikalische Maßnahmen, wie etwa eine Blutabnahme. Die Wortfolge „nicht gegen den Willen“ in § 36 UbG bedeutet, dass eine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung des einsichts- oder urteilsfähigen Kranken zur Heilbehandlung vorliegen muss.
Sind weder psychiatrische Behandlungen noch Behandlungen der psychiatrischen Anlasskrankheit vom Unterbringungsgericht im Verfahren nach §§ 35 ff UbG zu überprüfen, dann ist die nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung auf die Frage der Zustimmung zur gewählten Behandlung beschränkt. Die Prüfung und Feststellung der fehlenden Zustimmung zu einem innerhalb dieser Behandlung gesetzten einzelnen Behandlungsschritt ist hingegen nicht zulässig.
S. 608 - 610, Rechtsprechung
Beginn der Beitragspflicht nach BMSVG im Falle eines Nachfolgedienstverhältnisses innerhalb eines Jahres
§ 6 Abs 1 S 3 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) ist dahin auszulegen, dass in jenen Fällen, in denen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, die Beitragspflicht bereits mit dem ersten Tag dieses Nachfolgearbeitsverhältnisses einsetzt, und zwar unabhängig von der Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses und jener des Nachfolgedienstverhältnisses.
Die Anordnung einer Maßnahme nach § 21 StGB stellt einen Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO dar, der grundsätzlich mit Berufung und nach Maßgabe des § 281 Abs 1 Z 11 StPO auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann.
Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist jedenfalls die Überschreitung der Anordnungsbefugnis, deren Kriterien der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhende Zustand, dessen Einfluss auf die Anlasstat sowie deren Mindeststrafdrohung nach § 21 StGB sind. Hinsichtlich dieser für die Sanktionsbefugnis entscheidenden Tatsachen ist neben der Berufung auch die Bekämpfung mit Verfahrens-, Mängel- und Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 iVm Z 2–5a StPO) zulässig.
Werden die gesetzlichen Kriterien für die Ermessensentscheidung (Gefährlichkeitsprognose) verkannt oder wird die Prognosetat verfehlt als solche mit schweren Folgen beurteilt, so kommt auch eine Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 11 Fall 2 StPO in Betracht. In diesem Fall liegt Nichtigkeit vor, wenn die in Frage gestellte Gefährlichkeitsprognose zumindest eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen vernachlässigt oder die aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Ableitung der Befürchtung, also der rechtlichen Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsannahme, der Rechtsbrecher werde eine oder mehrere bestimmte Handlungen begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren Folgen) zu beurteilen wären, als willkürlich erscheinen lässt.
Die Fähigkeit, einen Willen zu bilden ist mit jener, diesen Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten, nicht zu verwechseln.
Der Rechtsbehelf des § 363a StPO ist auf die Erneuerung des Strafverfahrens gerichtet. Das Verfahren zur Entscheidung über den Gebührenanspruch eines Sachverständigen ist nicht Teil des jeweiligen Hauptverfahrens (hier: Strafverfahrens), sondern ein von diesem unabhängiges, weitgehend einem eigenen Zivilprozess nachgebildetes Zwischenverfahren.
Auch wenn die Erteilung der Approbationsbefugnis an eine deutsche Staatsangehörige durch den Behördenleiter der Regelung des § 16 Sbg L-VBG 2000 und damit „innerorganisatorischen Vorschriften“ widersprach, wonach Verwendungen, die die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben beinhalten, ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen sind, ändert dies nichts daran, dass diese deutsche Staatsangehörige Approbationsbefugnis besaß; die von ihr genehmigten Erledigungen sind daher nicht absolut nichtig, vielmehr als Bescheide der belangten Behörde zuzurechnen.
S. 614 - 616, Korrespondenz
Die Verbrauchereigenschaft bei „Dual-use-Geschäften“
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