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Anspruch eines Miterben auf Auszahlung seines Anteils am Guthaben auf dem geerbten Großbetragssparbuch

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Eine Forderung ist teilbar, wenn die Leistung teilbar ist, diese sich also ohne Wertverlust in Teilleistungen zerlegen lässt. Geldforderungen sind ihrer Natur nach teilbar.

Bei teilbaren Nachlassforderungen tritt die Aufhebung der Gemeinschaft ex lege ein. Mit Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlassforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen iS der §§ 888 f ABGB, die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben unmittelbar nach Abschluss der Verlassenschaftsabhandlung und Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses (§ 178 AußStrG) geltend gemacht werden können.

Mit dem Tod eines Bankkunden wird der ruhende Nachlass neuer Vertragspartner des Kreditinstituts. Das gilt in weiterer Folge ebenso für den/die eingeantworteten Erben. Will ein eingeantworteter Erbe über das mittels eines Namenssparbuchs und/oder Großbetragssparbuchs verbriefte Sparguthaben des Verstorbenen verfügen, hat er nicht nur die Gesamtrechtsnachfolge nachzuweisen, sondern auch den Nachweis zu erbringen, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Kunde des Kreditinstituts war.

Eingeantwortete Miterben des Bankkunden sind gemeinsame Vertragspartner des Kreditinstituts und jeweils iS des § 40 Abs 1 BWG zu identifizierende Kunden. Enthält der Einantwortungsbeschluss keinen Ausspruch über die Verfügungsberechtigung, sind Verfügungen über das (nunmehrige) Gemeinschaftssparkonto, also über das Schuldverhältnis als solches (etwa durch Übertragung an einen Dritten), den Miterben nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (§ 828 Abs 1 ABGB) nur gemeinsam möglich.

Das Schuldverhältnis ist von den daraus abgeleiteten Forderungsrechten zu trennen. Versucht der eingeantwortete Miterbe den auf ihn entfallenden Anteil am Sparguthaben zu realisieren, macht er nicht das Gesamtrecht, sondern nur sein „eigenes“ Forderungsrecht geltend. Insoweit ist er Kunde des Kreditinstituts; nach Identifizierung gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG kann nur ihm gegenüber mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden.

  • § 889 ABGB
  • JBL 2016, 578
  • § 31 BWG
  • § 888 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • LG Salzburg, 29.10.2014, 13 Cg 20/14t
  • § 827 ABGB
  • § 825 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 828 ABGB
  • § 32 Abs 4 BWG
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 25.05.2016, 2 Ob 103/15h
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 40 Abs 1 BWG
  • OLG Linz, 05.03.2015, 2 R 18/15b
  • Arbeitsrecht
  • § 826 ABGB

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