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Beurteilung der Befangenheit nach Äußerung des Richters zum Ablehnungsantrag

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Der abgelehnte Richter hat sich nach § 22 Abs 2 JN zur Ablehnung zu äußern. Dabei hat er einerseits darzulegen, ob die vom Ablehnungswerber behaupteten Tatsachen zutreffen oder nicht. Ob diese Tatsachen objektiv den Anschein der Befangenheit begründen, hat in weiterer Folge nicht er, sondern das zur Entscheidung über die Ablehnung betroffene Gericht zu beurteilen. Andererseits hat der Richter aber auch auszuführen, ob diese (oder allenfalls andere) Tatsachen ihn subjektiv daran hindern, eine allein auf sachlichen Erwägungen beruhende Entscheidung zu treffen. Träfe das zu, wäre im Zweifel Befangenheit anzunehmen.

Allein die Tätigkeit am selben Gericht mit den dabei üblichen sozialen Kontakten begründet noch nicht den Anschein der Befangenheit (hier: mit Gesprächen verbundene Teilnahme an sozialen Anlässen im Gericht und das bei manchen Gerichten im Verhältnis zwischen [einzelnen] Richtern und nichtrichterlichen Bediensteten übliche Du-Wort). Von einem Richter kann grundsätzlich erwartet werden, dass er auch bei Bestehen solcher Kontakte objektiv entscheidet.

Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist. Sieht das Ausgangsverfahren keinen Kostenersatz vor (hier: § 185 AußStrG), ist ein Antrag auf Kostenersatz jedenfalls abzuweisen.

  • § 185 AußStrG
  • § 22 Abs 2 JN
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 24.08.2015, 12 Nc 20/15f
  • JBL 2016, 597
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 25.02.2016, 2 Ob 193/15v
  • Arbeitsrecht

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