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Verzicht auf Verzugszinsen für sieben Monate sittenwidrig?

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Für das Sittenwidrigkeitsurteil spielen häufig mehrere Elemente zusammen, etwa (als objektives Element) ein krasses Missverhältnis der beiderseitigen Verpflichtungen sowie (als subjektives Element) eine verdünnte Entscheidungsfreiheit auf einer Seite oder ein Ausnützen der Schwäche des Vertragspartners auf der anderen Seite. Gerade bei einem „bewusst“ geschlossenen größeren Geschäft von Vertragspartnern, die sich „auf Augenhöhe“ begegnen, reicht eine – im Vergleich zum dispositiven Gesetzesrecht – Bevorzugung einer Vertragspartei bei einer einzelnen Vertragsklausel regelmäßig nicht aus, um diese als teilnichtig qualifizieren zu können. Es ist durchaus denkbar, dass ein solcher Vorteil einen Ausgleich in einem anderen Teil des Vertragsinhalts gefunden hat, etwa bei der Preisbildung. Um die Anwendung der so genannten „Rosinentheorie“ zu vermeiden, muss der Vertragsinhalt in einem breiteren Rahmen analysiert werden (hier: Verzicht auf die Verzinsung des Nettokaufpreises bis zum Ablauf von sieben Monaten ab beiderseitiger Vertragsunterfertigung; Sittenwidrigkeit verneint).

  • JBL 2016, 584
  • § 352 UGB idF vor BGBl I 50/2013
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 07.06.2016, 10 Ob 52/15t
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 879 Abs 1 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • § 1333 ABGB
  • LG Linz, 18.03.2015, 14 R 213/14p
  • BG Urfahr, 16.10.2014, 17 C 770/14y

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