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Juristische Blätter

Heft 9, September 2016, Band 138

Dullinger, Silvia

Beweislastverteilung bei Verletzung durch Sturz aufgrund einer Lacke im Supermarkt

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Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (hier durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen. Eine (eingeschränkte) Beweislastumkehr greift bereits dann Platz, wenn dem Geschädigten der Nachweis eines Schadens und der Kausalität sowie zumindest eines – ein rechtswidriges Verhalten indizierenden – objektiv rechtswidrigen Zustands gelungen ist. Dem Schädiger steht dann der Entlastungsbeweis offen.

Das Bestehen einer Lacke (die entstanden ist, weil aus einer schadhaften, im Geschäftslokal zum Verkauf angebotenen Getränkedose Flüssigkeit ausgeronnen ist) in einem häufig frequentierten Bereich wie dem Kassenbereich lässt (aller Erfahrung nach) darauf schließen, dass die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten wurde. Bereits dieser Nachweis kann als Anknüpfungspunkt für die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB genügen.

Der Geschäftsinhaber hat das Geschäftslokal in gefahrlosem Zustand zu halten; es sind ihm aber nur mögliche und zumutbare Pflichten zur Vermeidung von Gefahren aufzuerlegen. Der Bedarf an Kontrollen des Fußbodens in einem Supermarkt auf Verunreinigungen wird daher im Einzelfall stets von verschiedensten Faktoren abhängig sein, wie der Kundenfrequenz und dem Gefahrenpotential, das von den zum Verkauf angebotenen Waren ausgeht, aber auch von Umständen wie der Witterung, der Größe des Geschäftslokals etc. Erhöhtem Gefahrenpotential wird durch erhöhte Sorgfaltspflichten (Kontroll- und Reinigungstätigkeiten) zu begegnen sein.

  • Dullinger, Silvia
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1298 ABGB
  • OLG Graz, 24.02.2015, 3 R 19/15m
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 22.10.2015, 10 Ob 53/15i
  • JBL 2016, 591
  • LG Klagenfurt, 27.11.2014, 70 Cg 56/12y
  • Arbeitsrecht

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